Ich gehe davon aus, dass es keine juristischen Auseinandersetzungen geben wird. Dazu ist das Eis da viel zu dünn.Wähler hat geschrieben:(08 Jul 2021, 16:29)
Es braucht keinen Wortlaut, sondern die präzise Einbettung in den richtigen Kontext:
Tichys Einblick 4. Juli 2021 Baerbocks Geistschreiber Michael Ebmeyer
https://www.tichyseinblick.de/kolumnen/ ... h-nutella/
"War Baerbock schlau, so hat sie in ihren Auftrag an den Lohnschreiber Ebmeyer eine Plagiatsklausel eingebaut...
Eher wahrscheinlich ist es, dass der Ullstein-Verlag eine entsprechende Klausel aufgenommen hat – nur mit wem? Mit Baerbock als anzunehmender Fake-Autorin oder mit Ebmeyer als tatsächlichem Schreiber? Denkbar sogar, dass der Ullstein-Verlag trotz des verschämten Zusammenarbeits-Hinweises überhaupt nichts davon wusste, dass Baerbock nicht selbst schreibt, sondern hat schreiben lassen. Denn wie anders wäre die Anpreisung des Ebmeyer-Buches auf der Verlagsseite zu erklären? Sollte es tatsächlich zu juristischen Auseinandersetzungen kommen, könnte sich ein spannendes Pingpong entwickeln."
Ebenso gehe ich davon aus, dass man bei Ullstein im Bilde war. Juristisch gesehen ist es egal, wie der Hinweis auf eine Zusammenarbeit/Co-Autorenschaft platziert ist. Da ist nichts rechtlich geregelt. Wenn der Hinweis auf Co-Autorenschaft da ist, ist er da.
Eine rechtliche Handhabe gibt es da nicht - nicht so lange ein Berechtigter, dessen Rechte mutmaßlich verletzt wurden, klagt.
Deshalb kann Weber ja nur die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Und bekäme er den anstandslos zurück, könnte er nicht einmal klagen.