usaTomorrow » So 18. Aug 2013, 10:18 hat geschrieben:
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Wobei das AGG es etwas anders formuliert:
"Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."
Nun würde ich aber bejahen das man politische Anschuungen unter Weltanschauungen subsummieren kann.
Prinzipiell fällt natürlich auch ein Neonazi damit unter das AGG wenn man ihm Eintritt verweigert.
Aber: Der Der BGH sieht Hausverbote aus politischen Gründen als grundsätzlich von der Privatautonomie gedeckt an. Ein solches Hausverbot verstoße weder gegen das AGG noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG.
Kann der Discobetreiber also damit Argumentieren der Aufenthalt des Neonazis in seinem Etablisement könne mit Blick auf die von diesem vertretene politische Auffassung dem Geschäftskonzept der Disco abträglich sein, dann darf er ihm sehr wohl die Türe weisen.