Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

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Tudddeldü
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Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Tudddeldü »

Alle deutschen MitwisserInnen, wie z.B. der Verein TERRE DES FEMMES e.V. sowie die Journalistin Kerstin K. und die Ärztin Marie C. hatten genaue Kenntnis über die Strafbarkeit der Genitalverstümmelung.
Dass die Bekämpfung weiblicher Beschneidung nicht vorankommt, liegt daran, dass die Täter weiblich sind.

Und hey, die zeigen wir nicht an oder bringen sie in den Knast. Gell?

http://europenews.dk/de/node/28956
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Pandora
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Pandora »

:blink: und was willst du uns damit sagen? Ich hätte absolut kein Problem damit, wenn sie bestraft würden... ganz im Gegenteil.
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Umetarek
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Umetarek »

Tudddeldü hat geschrieben:
Dass die Bekämpfung weiblicher Beschneidung nicht vorankommt, liegt daran, dass die Täter weiblich sind.

Und hey, die zeigen wir nicht an oder bringen sie in den Knast. Gell?

http://europenews.dk/de/node/28956
Wie kommst du zu diesem Schluß? Aus dem Artikel geht das Geschlecht der Täter nicht hervor.
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Pandora
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Pandora »

Umetarek hat geschrieben: Wie kommst du zu diesem Schluß? Aus dem Artikel geht das Geschlecht der Täter nicht hervor.

Also Ume - du naives Frauchen du - es sind doch immer die Frauen und die Männer, die wollen das garnicht, die Frauen machen das - hmm - aus Spass am Sadismus oder eben weil es so ist ;)
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Umetarek
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Umetarek »

Pandora hat geschrieben:

Also Ume - du naives Frauchen du - es sind doch immer die Frauen und die Männer, die wollen das garnicht, die Frauen machen das - hmm - aus Spass am Sadismus oder eben weil es so ist ;)
Ja, ich weiß schon, ich möchte doch nur, dass die Männer jetzt nicht unser falsches Verhalten imitieren, sondern sich, typisch männlich eben, nur auf Fakten stützen.
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Tudddeldü
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Tudddeldü »

Da wird mal weibliche Täterschaft angesprochen, und schon fühlt sich die Damenwelt angepi***.

Sehr aufschlussreich.
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Claud
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Claud »

Tudddeldü hat geschrieben:Da wird mal weibliche Täterschaft angesprochen, und schon fühlt sich die Damenwelt angepi***.

Sehr aufschlussreich.
Eigentlich steht da wirklich nix über die Täter, die die Strafverfolgung vereitelt haben soll, sondern nur über Mitwisser und Frauen, die den Mund gehalten haben.

Ich zitiere.

"Deutsche MitwisserInnen verhinderten die Strafverfolgung"

Geht man ein bissle weiter, wird es dann verwirrend.

"Die in Hamburg lebenden TäterInnen ließen 1997 ihre bis dahin vier Töchter (zwei bis zehn Jahre alt) während einer "Ferienreise" nach Gambia so schwer verstümmeln (durch Heraus-schneiden von Klitoris und Labien), dass sie noch heute Symptome dissoziativer Amnesie aufgrund des massiven Traumas durch die Gewalt zeigen. Die älteste Tochter, zum Zeitpunkt der Tat zehn Jahre alt, wurde von den Eltern aus ungeklärtem Grund in dem für sie fremden Land zurückgelassen."

Sind beide Elternteile weiblich? :dunno:
adal
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von adal »

Tudddeldü hat geschrieben:
Dass die Bekämpfung weiblicher Beschneidung nicht vorankommt, liegt daran, dass die Täter weiblich sind.

Und hey, die zeigen wir nicht an oder bringen sie in den Knast. Gell?

http://europenews.dk/de/node/28956
was hat das Problem mit dem Geschlecht der Involvierten deutschen MitwisserInnen zu tun?

1. es gibt keine Anzeigepflicht für Genitalverstümmelungen (kein Offizialdelikt)
2. es gibt keine ärztliche Meldepflicht für Genitalverstümmelungen

Hier ist der Gesetzgeber gefragt.
Zuletzt geändert von adal am Samstag 16. Januar 2010, 16:18, insgesamt 1-mal geändert.
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Dampflok
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Dampflok »

Claud hat geschrieben:
Eigentlich steht da wirklich nix über die Täter, die die Strafverfolgung vereitelt haben soll, sondern nur über Mitwisser und Frauen, die den Mund gehalten haben.

Ich zitiere.

"Deutsche MitwisserInnen verhinderten die Strafverfolgung"

Geht man ein bissle weiter, wird es dann verwirrend.

"Die in Hamburg lebenden TäterInnen ließen 1997 ihre bis dahin vier Töchter (zwei bis zehn Jahre alt) während einer "Ferienreise" nach Gambia so schwer verstümmeln (durch Heraus-schneiden von Klitoris und Labien), dass sie noch heute Symptome dissoziativer Amnesie aufgrund des massiven Traumas durch die Gewalt zeigen. Die älteste Tochter, zum Zeitpunkt der Tat zehn Jahre alt, wurde von den Eltern aus ungeklärtem Grund in dem für sie fremden Land zurückgelassen."

Sind beide Elternteile weiblich? :dunno:
Wenn die Täter männlich wären wüde nie und nimmer das Binnen-I verwendet.

Die "Eltern" können in derartigen Kreisen, die das Binnen-I verwenden, durchaus zwei Lesben sein.

Hätte sich eine Alleinschuld der Männer ergeben, wäre das Anzeigen bei der Polizei gerade durch Vereine wie "terre des femmes" doch ein gefundenes Fressen.

Einem Verein, der die Strafverfolgung von Genitalverstümmelung vereitelt, egal ob bei Jungen oder Mädchen, gehört die Gemeinnützigkeit entzogen. Ich finde es schon sehr befremdlich, wenn unsere Medien ansonsten sogleich laut aufschreien, wenn etwa in einem Sportverein ein Trainer bei einer "Hilfestellung" einem Mädchen zwischen die Beine greift oder das zumindest behauptet wird. Hier aber herrscht geflissentliches Schweigen.


.
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von adal »

Dampflok hat geschrieben:Wenn die Täter männlich wären wüde nie und nimmer das Binnen-I verwendet.
Völlig irrelevant. Denn die nicht vorhandene Melde- und Anzeigepflicht besteht, da sie nicht vorhanden ist, weder für Ärzte noch Ärztinnen, weder für Männer noch Frauen, und zwar innerhalb von terre des hommes und außerhalb.
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Claud
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Claud »

Dampflok hat geschrieben:Wenn die Täter männlich wären wüde nie und nimmer das Binnen-I verwendet.

Die "Eltern" können in derartigen Kreisen, die das Binnen-I verwenden, durchaus zwei Lesben sein.

Hätte sich eine Alleinschuld der Männer ergeben, wäre das Anzeigen bei der Polizei gerade durch Vereine wie "terre des femmes" doch ein gefundenes Fressen.

Einem Verein, der die Strafverfolgung von Genitalverstümmelung vereitelt, egal ob bei Jungen oder Mädchen, gehört die Gemeinnützigkeit entzogen. Ich finde es schon sehr befremdlich, wenn unsere Medien ansonsten sogleich laut aufschreien, wenn etwa in einem Sportverein ein Trainer bei einer "Hilfestellung" einem Mädchen zwischen die Beine greift oder das zumindest behauptet wird. Hier aber herrscht geflissentliches Schweigen.


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Irgendwie halte ich es für unwahrscheinlich, dass beide Elternteile Lesben sein sollen und gleichzeitig so einer Tradition nachgehen, die dann in Gambia durchgeführt wird.

Ich habe gestern Nacht schon nach anderen Berichten zum Thema gesucht, leider findet man nur etwas bei dieser Task-Force, von der diese Pressemitteillung stammt.

Und das Binnen-I stammt vom Schreiber des Artikels, nicht von den Eltern selbst, die anscheinend auch wenig mit Terre des femes am Hut haben, mal eben abgesehen davon, dass dieser Verein etwas davon wusste und nichts unternommen hat
Zuletzt geändert von Claud am Samstag 16. Januar 2010, 16:35, insgesamt 1-mal geändert.
adal
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von adal »

Claud hat geschrieben:Irgendwie halte ich es für unwahrscheinlich, dass beide Elternteile Lesben sein sollen
:mrgreen: Schwul-lesbische Elternschaft. Das ist doch im Islam allgemein üblich.
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Dampflok
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Dampflok »

adal hat geschrieben: Völlig irrelevant. Denn die nicht vorhandene Melde- und Anzeigepflicht besteht, da sie nicht vorhanden ist, weder für Ärzte noch Ärztinnen, weder für Männer noch Frauen, und zwar innerhalb von terre des hommes und außerhalb.
Du redest wie immer Scheiße:

Deutsches Recht [Bearbeiten]

Strafrecht

Nach deutschem Recht erfüllt die oben beschriebene Verstümmelung weiblicher Genitalien den Straftatbestand der Gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) da sie schlechterdings ohne ein gefährliches Werkzeug (dies sind zum Beispiel Messer, Glasscherben und andere scharfkantige Gegenstände) nicht durchführbar ist. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Ob eine Strafbarkeit sogar als Schwere Körperverletzung (§ 226) gegeben ist, kann noch nicht als abschließend geklärt betrachtet werden.[72][21][73] In Frage käme bei § 226 StGB das Merkmal „in erheblicher Weise dauernd entstellt“.[72] Die schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Erhöhung des Strafrahmens kommt in Frage, wenn (insbesondere bei der Verstümmelung der Geschlechtsteile minderjähriger Frauen beziehungsweise Mädchen) auch noch eine Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225 in Idealkonkurrenz gegeben sein sollte.

Eine wirksame (also rechtfertigende) Einwilligung ist auszuschließen.[73][74] (Vgl. auch unten beim Verfassungsrecht)

Strafbar ist nicht nur die erstmalige sogenannte Beschneidung, sondern auch die Wiederherstellung dieses Zustandes. Wenn ein Arzt die Geschlechtsorgane einer infibulierten Frau für eine Geburt operativ öffnet und danach wieder zunäht (Refibulation), macht er sich somit strafbar.[73]

Ungeklärt bleibt, ob ein Arzt seine Schweigepflicht brechen muss, um ein gefährdetes Mädchen davor zu schützen, in ihrem Heimatland oder auch in Deutschland beschnitten zu werden. Bislang haben Ärzte in diesem Fall das Recht, ihre Schweigepflicht zu brechen, eine Meldepflicht wie zum Beispiel in Frankreich existiert in Deutschland jedoch nicht.[75]

Familienrecht

Der für Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs bestätigte am 15. Dezember 2004 eine Entscheidung, wonach eine Mutter einer 14-jährigen Tochter gambischer Staatsangehörigkeit nicht darüber bestimmen darf, ob Ihr Kind nach Gambia reise.[76] Dies wurde damit begründet, dass in Gambia etwa 80 bis 90 Prozent aller Frauen beschnitten seien und die Mutter auf das vorentscheidende Gericht nicht den Eindruck gemacht habe, dass sie selbst einer Beschneidung klar im Weg stehe. So hatte die Mutter betont, dass sie ihre Tochter hierüber selbst entscheiden lassen wolle, was angesichts des Alters des Mädchens als zweifelhaft beurteilt wurde. Dies seien nachvollziehbare Anzeichen dafür, dass die Mutter selbst nicht in der Lage sei, die immensen Gefahren einer Beschneidung für das leibliche und psychische Wohl des Kindes zu erkennen oder gar abzuwenden.

Zur weiteren Entscheidung, ob im konkreten Fall allein diese Teilentziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ausreiche, oder ob weitergehende Maßnahmen (wie z. B. eine „beaufsichtigend[e] Pflegschaft“ oder eine Verpflichtung zu regelmäßigen Kontrollen bei einem Kinderarzt) erforderlich seien, verwies der Bundesgerichtshof den Fall allerdings wieder an das vorentscheidende Oberlandesgericht zurück.[76]

Einer anderen Familie entzog das Familiengericht Bad Säckingen am 14. September 2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter durch eine einstweilige Verfügung, obwohl die Familie bekanntermaßen jegliche Beschneidung ablehnte.[77] Die Entscheidung wurde am 20. November 2008 bestätigt und alleine mit dem Verweis auf die allgemein hohe Zahl beschnittener Frauen im elterlichen Heimatland Äthiopien begründet, in welchem die Tochter ihre Großeltern besuchen sollte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob das Urteil später auf.[78] Demnach sei es nicht zulässig, das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine aufgrund eines solchen Verweises auf eine abstrakte Gefahr einzuschränken; vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. Da dies nicht der Fall war, lägen die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht vor.

Verfassungsrecht

Soweit in solchen Fällen (zum Beispiel bei der Frage der rechtfertigenden Einwilligung) von den Befürwortern des Eingriffs versucht wird, die Religionsfreiheit (oder das Erziehungsrecht der Eltern) ins Feld zu führen, so geht jedenfalls das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Menschenwürde des betroffenen Mädchens[79]/der betroffenen Frau[73] vor.

Ärztliches Standesrecht

Wird die Tat durch einen Arzt oder mit dessen Hilfe begangen, so kann dieser auch standesrechtlich belangt werden. Die Bundesärztekammer hat hierzu eindeutig Stellung bezogen.[80]


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Dampflok
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Dampflok »

Claud hat geschrieben:
Irgendwie halte ich es für unwahrscheinlich, dass beide Elternteile Lesben sein sollen und gleichzeitig so einer Tradition nachgehen, die dann in Gambia durchgeführt wird.

Ich habe gestern Nacht schon nach anderen Berichten zum Thema gesucht, leider findet man nur etwas bei dieser Task-Force, von der diese Pressemitteillung stammt.
Wahrscheinlich eine Ente. Die Maskulisten fallen doch auf alles rein.


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Claud
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Claud »

Dampflok hat geschrieben:
Wahrscheinlich eine Ente. Die Maskulisten fallen doch auf alles rein.


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Will garnicht behaupten, dass dieser Fall unwahr ist. Ich sehe halt nur Widersprüche.
adal
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von adal »

Dampflok hat geschrieben:
Du redest wie immer Scheiße:
und du schwurbelst haarscharf an den bestehenden rechtlichen Defiziten vorbei: der nicht vorhandenen ärztlichen Meldepflicht und der faktisch nicht bestehenden Anzeigepflicht - andernfalls müssten die Mitwisser ja, da die Behörden mittlerweile von den Straftaten erfahren haben, wegen Begünstigung von Straftaten oder zumindest Strafvereitelung belangt werden.
Zuletzt geändert von adal am Samstag 16. Januar 2010, 17:06, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Weibliche Täterschaft vereitelt Strafverfolgung

Beitrag von Dampflok »

adal hat geschrieben: und du schwurbelst haarscharf an den bestehenden rechtlichen Defiziten vorbei: der nicht vorhandenen ärztlichen Meldepflicht und der faktisch nicht bestehenden Anzeigepflicht - andernfalls müssten die Mitwisser ja, da die Behörden mittlerweile von den Straftaten erfahren haben, wegen Begünstigung von Straftaten oder zumindest Strafvereitelung belangt werden.
Das müssen sie auch. Eine Straftat ist nämlich auch dann strafbar, wenn sie für die TäterInnen nicht anzeigepflichtig ist.


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