adal hat geschrieben: Völlig irrelevant. Denn die nicht vorhandene Melde- und Anzeigepflicht besteht, da sie nicht vorhanden ist, weder für Ärzte noch Ärztinnen, weder für Männer noch Frauen, und zwar innerhalb von terre des hommes und außerhalb.
Du redest wie immer Scheiße:
Deutsches Recht [Bearbeiten]
Strafrecht
Nach deutschem Recht erfüllt die oben beschriebene Verstümmelung weiblicher Genitalien den Straftatbestand der Gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) da sie schlechterdings ohne ein gefährliches Werkzeug (dies sind zum Beispiel Messer, Glasscherben und andere scharfkantige Gegenstände) nicht durchführbar ist. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ob eine Strafbarkeit sogar als Schwere Körperverletzung (§ 226) gegeben ist, kann noch nicht als abschließend geklärt betrachtet werden.[72][21][73] In Frage käme bei § 226 StGB das Merkmal „in erheblicher Weise dauernd entstellt“.[72] Die schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Eine Erhöhung des Strafrahmens kommt in Frage, wenn (insbesondere bei der Verstümmelung der Geschlechtsteile minderjähriger Frauen beziehungsweise Mädchen) auch noch eine Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225 in Idealkonkurrenz gegeben sein sollte.
Eine wirksame (also rechtfertigende) Einwilligung ist auszuschließen.[73][74] (Vgl. auch unten beim Verfassungsrecht)
Strafbar ist nicht nur die erstmalige sogenannte Beschneidung, sondern auch die Wiederherstellung dieses Zustandes. Wenn ein Arzt die Geschlechtsorgane einer infibulierten Frau für eine Geburt operativ öffnet und danach wieder zunäht (Refibulation), macht er sich somit strafbar.[73]
Ungeklärt bleibt, ob ein Arzt seine Schweigepflicht brechen muss, um ein gefährdetes Mädchen davor zu schützen, in ihrem Heimatland oder auch in Deutschland beschnitten zu werden. Bislang haben Ärzte in diesem Fall das Recht, ihre Schweigepflicht zu brechen, eine Meldepflicht wie zum Beispiel in Frankreich existiert in Deutschland jedoch nicht.[75]
Familienrecht
Der für Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs bestätigte am 15. Dezember 2004 eine Entscheidung, wonach eine Mutter einer 14-jährigen Tochter gambischer Staatsangehörigkeit nicht darüber bestimmen darf, ob Ihr Kind nach Gambia reise.[76] Dies wurde damit begründet, dass in Gambia etwa 80 bis 90 Prozent aller Frauen beschnitten seien und die Mutter auf das vorentscheidende Gericht nicht den Eindruck gemacht habe, dass sie selbst einer Beschneidung klar im Weg stehe. So hatte die Mutter betont, dass sie ihre Tochter hierüber selbst entscheiden lassen wolle, was angesichts des Alters des Mädchens als zweifelhaft beurteilt wurde. Dies seien nachvollziehbare Anzeichen dafür, dass die Mutter selbst nicht in der Lage sei, die immensen Gefahren einer Beschneidung für das leibliche und psychische Wohl des Kindes zu erkennen oder gar abzuwenden.
Zur weiteren Entscheidung, ob im konkreten Fall allein diese Teilentziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ausreiche, oder ob weitergehende Maßnahmen (wie z. B. eine „beaufsichtigend[e] Pflegschaft“ oder eine Verpflichtung zu regelmäßigen Kontrollen bei einem Kinderarzt) erforderlich seien, verwies der Bundesgerichtshof den Fall allerdings wieder an das vorentscheidende Oberlandesgericht zurück.[76]
Einer anderen Familie entzog das Familiengericht Bad Säckingen am 14. September 2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter durch eine einstweilige Verfügung, obwohl die Familie bekanntermaßen jegliche Beschneidung ablehnte.[77] Die Entscheidung wurde am 20. November 2008 bestätigt und alleine mit dem Verweis auf die allgemein hohe Zahl beschnittener Frauen im elterlichen Heimatland Äthiopien begründet, in welchem die Tochter ihre Großeltern besuchen sollte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob das Urteil später auf.[78] Demnach sei es nicht zulässig, das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine aufgrund eines solchen Verweises auf eine abstrakte Gefahr einzuschränken; vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. Da dies nicht der Fall war, lägen die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht vor.
Verfassungsrecht
Soweit in solchen Fällen (zum Beispiel bei der Frage der rechtfertigenden Einwilligung) von den Befürwortern des Eingriffs versucht wird, die Religionsfreiheit (oder das Erziehungsrecht der Eltern) ins Feld zu führen, so geht jedenfalls das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Menschenwürde des betroffenen Mädchens[79]/der betroffenen Frau[73] vor.
Ärztliches Standesrecht
Wird die Tat durch einen Arzt oder mit dessen Hilfe begangen, so kann dieser auch standesrechtlich belangt werden. Die Bundesärztekammer hat hierzu eindeutig Stellung bezogen.[80]
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