Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

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Amtsschimmel
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Amtsschimmel »

GG146 hat geschrieben:(27 Jun 2016, 23:22)

Prioritätenfolge:

1. Menschenwürde

2. Leben, Gesundheit, Freiheit (= Kernschutzbereich mit Art. 1 rechtssystematisch verbunden.)

3. Eigentum

Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht gehört als wesentliches Freiheitsrecht in die oberste Priorität. Deshalb ist es eine nachgerade verfassungsverachtende Staatsunverschämtheit, unerwünschte Grabschereien straflos zu stellen oder als harmlose Beleidigungen abzuhaken.
Also mit der Prioritätenfolge gehe ich nicht konform - die Grundrechte kann man nicht in ein festes Prioritätenschema zwängen. Da spielen viele Faktoren rein, so z. B., ob ein einfacher Gesetzesvorbehalt besteht oder sogar nur ein verfassungsimmanenter. Auch der Menschenwürdegehalt eines Grundrechts kann eine Rolle spielen. Und nicht zuletzt natürlich die Eingriffsintensität, auch gerade im Vergleich zu anderen Grundrechtseingriffen. Eine pauschale Wertigkeit kann man aus dem Grundrechtekatalog nicht ziehen. Es wäre auch unrealistisch, da z. B. zum Schutze des Eigentums durchaus die persönliche Freiheit stark eingeschränkt werden kann.

Darüber hinaus sind die Grundsätze des Strafrechts nicht unbedingt in der Verfassung niedergelegt, weil sie viel weiter zurückreichen, es handelt sich schließlich um das älteste aller drei großen Rechtsgebiete. Dazu gehört z. B. der Grundsatz, dass das Strafrecht als schärfstes Instrument des Gesetzgebers nur ultima ratio sein soll. Die durch eine Handlung vorgenommene Einschränkung der Rechte der Opfer muss so einschneidend sein, dass eine Duldung unzumutbar ist und kein anderer Weg ersichtlich ist, diesen Schutz zu erreichen. Erst dann kann man von einer strafwürdigen Handlung sprechen. Zwar sind das keine feststehenden Beschränkungen für den Gesetzgeber, aber das Strafrecht hat absichtlich Lücken, eben weil es die ultima ratio ist und es eben nicht jegliche Lebensbereiche erdrücken soll. Und bei "Grapschen" oder auch Anfassen muss man sich nun mal die Frage stellen, ob hier tatsächlich schon jedes Mal die Bagatellgrenze überschritten wird.
Zum Abhaken als "harmlose" Beleidigung: § 185 StGB (Beleidigung) sieht bis zu einem Jahr Haft vor. Von einem "harmlosen" Straftatbestand kann hier nicht die Rede sein. Vielmehr kollidiert hier wohl eher das Laienverständnis von einer Beleidigung als einfache mündliche Beschimpfung mit der juristischen Definition, die kurz gesagt eine erhebliche Kränkung und Ehrabsprechung verlangt und auch reine Handlungen als Beleidigung wertet, etwa wenn man jemanden anspuckt. Zuletzt darf man auch nicht am Wortlaut der Überschriften der §§ verhaften - das Strafrecht bestraft Handlungen anhand von Tatbestandsmerkmalen, nicht anhand der teilweise recht plumpen Paragraphen-Überschriften. Von "harmlos" kann bei einer Beleidigung nicht die Rede sein!
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Bielefeld09
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Bielefeld09 »

Amtsschimmel hat geschrieben:(30 Jun 2016, 00:13)

Also mit der Prioritätenfolge gehe ich nicht konform - die Grundrechte kann man nicht in ein festes Prioritätenschema zwängen. Da spielen viele Faktoren rein, so z. B., ob ein einfacher Gesetzesvorbehalt besteht oder sogar nur ein verfassungsimmanenter. Auch der Menschenwürdegehalt eines Grundrechts kann eine Rolle spielen. Und nicht zuletzt natürlich die Eingriffsintensität, auch gerade im Vergleich zu anderen Grundrechtseingriffen. Eine pauschale Wertigkeit kann man aus dem Grundrechtekatalog nicht ziehen. Es wäre auch unrealistisch, da z. B. zum Schutze des Eigentums durchaus die persönliche Freiheit stark eingeschränkt werden kann.

Darüber hinaus sind die Grundsätze des Strafrechts nicht unbedingt in der Verfassung niedergelegt, weil sie viel weiter zurückreichen, es handelt sich schließlich um das älteste aller drei großen Rechtsgebiete. Dazu gehört z. B. der Grundsatz, dass das Strafrecht als schärfstes Instrument des Gesetzgebers nur ultima ratio sein soll. Die durch eine Handlung vorgenommene Einschränkung der Rechte der Opfer muss so einschneidend sein, dass eine Duldung unzumutbar ist und kein anderer Weg ersichtlich ist, diesen Schutz zu erreichen. Erst dann kann man von einer strafwürdigen Handlung sprechen. Zwar sind das keine feststehenden Beschränkungen für den Gesetzgeber, aber das Strafrecht hat absichtlich Lücken, eben weil es die ultima ratio ist und es eben nicht jegliche Lebensbereiche erdrücken soll. Und bei "Grapschen" oder auch Anfassen muss man sich nun mal die Frage stellen, ob hier tatsächlich schon jedes Mal die Bagatellgrenze überschritten wird.
Zum Abhaken als "harmlose" Beleidigung: § 185 StGB (Beleidigung) sieht bis zu einem Jahr Haft vor. Von einem "harmlosen" Straftatbestand kann hier nicht die Rede sein. Vielmehr kollidiert hier wohl eher das Laienverständnis von einer Beleidigung als einfache mündliche Beschimpfung mit der juristischen Definition, die kurz gesagt eine erhebliche Kränkung und Ehrabsprechung verlangt und auch reine Handlungen als Beleidigung wertet, etwa wenn man jemanden anspuckt. Zuletzt darf man auch nicht am Wortlaut der Überschriften der §§ verhaften - das Strafrecht bestraft Handlungen anhand von Tatbestandsmerkmalen, nicht anhand der teilweise recht plumpen Paragraphen-Überschriften. Von "harmlos" kann bei einer Beleidigung nicht die Rede sein!
Können wir beide uns auf das Rechtsempfinden einigen oder
postest du weiterhin hier die Rechtsgeschichte von Karl dem Grossem?
Aber was hat das mit der Kuscheljustiz von heute zu tun?
Beweg dich im hier und jetzt,
die Vergangenheit ist einfach weg.
Sorry Mods, lasst diese Laden am laufen. Das ist eben Demokratie :( :p
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GG146
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

Amtsschimmel hat geschrieben:(30 Jun 2016, 00:13)Darüber hinaus sind die Grundsätze des Strafrechts nicht unbedingt in der Verfassung niedergelegt, weil sie viel weiter zurückreichen, es handelt sich schließlich um das älteste aller drei großen Rechtsgebiete.
Vorkonstitutionelles Recht ist verfassungskonform auszulegen oder dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen. Es gibt kein verbindliches Recht, das den Geltungsanspruch von Grundgesetznormen auch nur ankratzen könnte.
Zwar sind das keine feststehenden Beschränkungen für den Gesetzgeber, aber das Strafrecht hat absichtlich Lücken, eben weil es die ultima ratio ist und es eben nicht jegliche Lebensbereiche erdrücken soll. Und bei "Grapschen" oder auch Anfassen muss man sich nun mal die Frage stellen, ob hier tatsächlich schon jedes Mal die Bagatellgrenze überschritten
Grabschen verletzt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht, da kann es nach verfassungsrechtlichen Maßstäben keine Bagatellgrenze geben. Entweder man kann über das wann, wie und wo der Betätigung der eigenen Sexualität völlig autonom entscheiden oder nicht.

Ich poste ja ungerne ad personam, aber ich kann mir hier die Bemerkung nicht verkneifen, dass Deine Beiträge sehr stark nach angelesenem juristischen Halbwissen aussehen.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Amtsschimmel »

Bielefeld09 hat geschrieben:(30 Jun 2016, 00:46)

Können wir beide uns auf das Rechtsempfinden einigen oder
postest du weiterhin hier die Rechtsgeschichte von Karl dem Grossem?
Aber was hat das mit der Kuscheljustiz von heute zu tun?
Beweg dich im hier und jetzt,
die Vergangenheit ist einfach weg.
Und was ist "das Rechtsempfinden"? Sollen wir jetzt wieder mit dem "gesunden Volksempfinden" des Nationalsozialismus hantieren? Meistens beruht dieses Rechtsempfinden doch nur auf gefährlichem Halbwissen. Die Medien berichten verfälschend über Strafprozesse und die Leute nehmen das natürlich für bare Münze, und dann ist von einem "Justizskandal" die Rede, wo gar keiner ist. Der Fall Gina-Lisa illustriert das doch perfekt: Ohne überhaupt Ahnung vom Sachverhalt zu haben werden da vollkommen falsche Behauptungen, ja Verdrehungen der Tatsachen behauptet. Alle möglichen Leute meinen, den Fall glasklar beurteilen zu können.
Sicherlich gibt es Fehlurteile. Aber wer macht denn bitte keine Fehler, gerade in einer so komplexen Welt? Die Zahl der Fehlurteile ist vernichtend gering, der Rechtsschutz in Deutschland sehr gut gewährleistet. Fehlurteile wird es immer geben.
Wir haben keine Krise der Justiz, sondern eindeutig eines des Journalismus und der öffentlichen Meinungsbildung.
GG146 hat geschrieben:(30 Jun 2016, 21:44)

Vorkonstitutionelles Recht ist verfassungskonform auszulegen oder dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen. Es gibt kein verbindliches Recht, das den Geltungsanspruch von Grundgesetznormen auch nur ankratzen könnte.
Und was willst Du jetzt damit konkret aussagen? Das StGB und die von mir aufgeführten Grundsätze der Strafgesetzgebung widersprechen dem GG in keinem Punkt, sondern sind gerade Ausdruck der Werte unserer Verfassung, die ein freiheitliches und selbstbestimmtes Menschenbild auszeichnet und - ganz wichtig - ein Übermaßverbot festlegt.
GG146 hat geschrieben:(30 Jun 2016, 21:44)
Grabschen verletzt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht, da kann es nach verfassungsrechtlichen Maßstäben keine Bagatellgrenze geben. Entweder man kann über das wann, wie und wo der Betätigung der eigenen Sexualität völlig autonom entscheiden oder nicht.

Ich poste ja ungerne ad personam, aber ich kann mir hier die Bemerkung nicht verkneifen, dass Deine Beiträge sehr stark nach angelesenem juristischen Halbwissen aussehen.
Also wer hier mit ganz gefährlichem Halbwissen kommt, bist eindeutig Du.
Zuerst einmal sind die Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat und nicht gegen andere Personen. Gleichwohl ist der Staat auch mittelbar dazu verpflichtet, den Schutz auch wirksam auszugestalten, und da kommt man auch das Strafrecht ins Spiel.

Einigen wir uns aber erstmal darauf, dass Grundrechtseingriffe bis auf diejenigen, die die Menschenwürdegarantie antasten, allesamt einzelfallbezogen durchaus gerechtfertigt sein können - ob nun durch Gesetzesvorbehalte, oder wenn sie vorbehaltlos gewährt sind, durch die verfassungsimmamenenten Schranken. Bis auf die Menschenwürde ist jeder Eingriff in ein Grundrecht grundsätzlich der Rechtfertigung zugänglich.

Im Verhältnis Bürger-Bürger ist klar, dass nicht jeder seine Grundrechte vollkommen ausreizen kann, ohne andere in ihrer Grundrechtsausübung zu beschränken. Das ist dem Gesetzgeber ebenfalls sehr klar: Gerade der öffentliche Raum ist ein Raum der Zumutung, in dem Ausprägungen der Ausübung von Grundrechten regelmäßig kollidieren. Der Autofahrer, der durch eine Demonstration im Stau steht, ist in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (auch ein Freiheitsrecht, die Du ja so hoch gewichtest) eingeschränkt. Würde man den Schutz dieses Grundrechtes als absolut auslegen, so müsste die Demonstration aufgelöst werden, um der Ausübung dieses Grundrechts volle Entfaltung zukommen zu lassen. Dann würdest Du aber das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit faktisch abschaffen. Man sieht: Bei Grundrechtskollisionen bedarf es einer Abwägung, man kann Grundrechte nicht einfach gewähren, ohne dass sie auch einschränkbar sind.

Übertragen wir dies nun auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht, dass sich aus dem Persönlichkeitsgrundrecht ergibt. Würde man wie Du einen absoluten strafrechtlichen Schutzanspruch jeglicher, auch kleinster Beeinträchtigungen im Verhältnis Bürger-Bürger annehmen, träfe man auf nicht lösbare Konflikte.
Ein Beispiel: Satirische Darstellungen mit sexuellen Inhalten von Personen des öffentlichen Lebens beeinträchtigen regelmäßig das Persönlichkeitsgrundrecht im Allgemeinen und auch das darin enthaltene Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dieser Personen, denn dieses schützt auch vor Eingriffen verbaler Art. Ein Praxisbeispiel ist z. B., dass bei der jetzigen Berichterstattung über Gina-Lisa Lohfink auführlich Bezug auf ihr Image als "Luder" genommen wird. Auch andere Prominente werden teilweise als "Teppichluder" oder ähnliches bezeichnet, gerne auch im satirischen Kontext. Nun behauptest Du, eine Bagatellgrenze für Eingriffe dürfte es nicht geben, sondern diese seien per se strafwürdig. Konsequenz wäre: Jede Berichterstattung mit diesem Inhalt wäre verfassungsrechtlich unzulässig und mithin auch strafrechtlich zu ahnden, ob diese noch durch die Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt wären oder nicht, wäre irrelevant. Du merkst selbst, dass dies nicht richtig sein kann.

Natürlich kann Grabschen die sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigen. Nur reicht es nicht aus, sich einfach hinzustellen und daraus schlusszufolgern, dass das dann verfassungsrechtlich nicht anders als mit den Mitteln des Strafrechts zu lösen sein könne - dieser Schluss ist grob falsch. Das Strafrecht ist - ich sage es gern nochmal - die drastischste Form des staatlichen Eingriffs in die Rechte eines Bürgers. Es ist daher restriktiv auszugestalten, es ist gerade keine allumfassende Sammlung unerwünschten Verhaltens, sondern soll nur die schwersten Taten in sich aufnehmen, weil eben das Übermaßverbot dies gebietet. Daher muss der Gesetzgeber beachten, ob eine Bagatallgrenze überschritten wird. Wie ich bereits geschrieben habe, wird man sicherlich darüber diskutieren können, ob eine strafrechtliche Regelung des Grabschens notwendig ist, und man wird vielleicht auch zu dem Schluss kommen können, dass Grabschen ein strafwürdiges Verhalten sein kann. Ich tendiere eher zu Nein, aber das ist durchaus einer Diskussion zugängig.
Aber die Behauptung, eine Strafbarkeit sei eine allein aufgrund des Vorliegens eines Eingriffs in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht aus diesem erwachsende Konsequenz, ist falsch. Die Schaffung eines Straftatbestandes "Grabschen" legt unsere Verfassung nicht als zwingend fest. Das kann aus ihr nicht herausgelesen werden.
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GG146
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

Das wird nix mehr mit unserem Amtsschimmel. Halbwissen verstellt den Sachverstand nachhaltiger als unbefangenes Nichtwissen ...

Wenn der Staat einen gravierenden Eingriff Dritter in die grundgesetzlich geschützten Rechte seiner Bürger als "Bagatelle" falsch etikettiert und jeden Rechtsschutz gegen die Aggression verweigert, macht er sich zum faktischen Co - Aggressor auf der Seite des ursprünglichen Angreifers. Schließlich ist der Staatsanwalt zur Stelle, wenn man / frau dem schmierigen Grabscher eine reinhaut.

Wer das nicht für eine Verletzung von Grundrechten in ihrer Eigenschaft als Abwehrrechte hält, sollte es besser bleiben lassen. Das wird einfach nix mehr ...
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Amtsschimmel »

GG146 hat geschrieben:(01 Jul 2016, 19:55)

Das wird nix mehr mit unserem Amtsschimmel. Halbwissen verstellt den Sachverstand nachhaltiger als unbefangenes Nichtwissen ...

Wenn der Staat einen gravierenden Eingriff Dritter in die grundgesetzlich geschützten Rechte seiner Bürger als "Bagatelle" falsch etikettiert und jeden Rechtsschutz gegen die Aggression verweigert, macht er sich zum faktischen Co - Aggressor auf der Seite des ursprünglichen Angreifers. Schließlich ist der Staatsanwalt zur Stelle, wenn man / frau dem schmierigen Grabscher eine reinhaut.

Wer das nicht für eine Verletzung von Grundrechten in ihrer Eigenschaft als Abwehrrechte hält, sollte es besser bleiben lassen. Das wird einfach nix mehr ...
Ich fasse zusammen: Fachlich nicht gegenhalten können und "Halbwissen" des Anderen behaupten. Großes Kino... :D

Du stellst hier das Grabschen als "gravierenden Eingriff" dar. Wäre er so gravierend, wieso hat dann niemand diesen angeblich so schwerwiegenden Eingriff in den letzten 145 Jahre seit Inkrafttreten des StGB bemerkt? Du erzählst hier was von Grundrechtsschutz, aber verstehst nicht mal im Entferntesten, was dies bedeutet. Du stellst hier eine vollkommen willkürliche und durch nichts im GG gedeckte Wertigkeitsreihenfolge der Grundrechte auf, anhand derer Du dann vollkommen unbegründet und ohne Abwägung mit anderen Grundrechten und verfassungsimmanenten Schranken einen verfassungsrechtlichen Handlungsimperativ herbeischreibst, der so nicht existiert. Das ist juristisch nicht vertretbar! Vielmehr fordert das Prinzip der praktischen Konkordanz, dass bei zwei abzuwägenden verfassungsrechtlichen Rechtsgütern eine Abwägung dahingehend stattfinden muss, dass beide von ihnen zur Entfaltung kommen können. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch in der Lehre anerkannt. Ein Beispiel ist BVerfGE 83, 130:

Gerät die Kunstfreiheit mit einem anderen Recht von Verfassungsrang in Widerstreit, müssen vielmehr beide mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu (BVerfGE 30, 173 [199]). [...] Bei Herstellung der geforderten Konkordanz ist daher zu beachten, daß die Kunstfreiheit Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsgutes ihrerseits Schranken zieht (vgl. BVerfGE 77, 240 [253]). All dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Belange und verbietet es, einem davon generell - und sei es auch nur für eine bestimmte Art von Schriften - Vorrang einzuräumen.

BVerfGE 77, 240 [253]:
Die Werbung für ein Kunstwerk unter Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wirft besondere Probleme im Hinblick auf die Schranken der Kunstfreiheit auf. Dieses Grundrecht ist vorbehaltlos gewährleistet; daß es dennoch nicht schrankenlos sein kann, ist die logische Folge eines geordneten menschlichen Zusammenlebens. Seine Schranken findet es jedoch nur in anderen Verfassungsbestimmungen. Diese müssen allerdings ihrerseits wieder im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ausgelegt werden, damit ein den Wertvorstellungen des Grundgesetzes entsprechender Ausgleich der widerstreitenden, verfassungsrechtlich geschützten Interessen gefunden werden kann (vgl. grundlegend BVerfGE 30, 173 [191 ff.]). Erforderlich ist daher grundsätzlich eine die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Abwägung, die auch bei der Anwendung der Straftatbestände der §§ 86 und 86 a StGB unabdingbar ist.


Abzuwägen ist bei der Beurteilung einer Strafbarkeit für Grabschen das Persönlichkeitsgrundrecht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot. Insbesondere ist die besondere Funktion des Strafrechts zu beachten und die mit seiner Durchsetzung verbundenen erheblichen Einschränkungen in Bezug auf die Grundrechte. Die Behauptung, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung befehle eine Strafbarkeit jedes Eingriffs, ist unhaltbar und widerspricht dem Prinzip der praktischen Konkordanz. Deshalb ist auch die lebenslange Freiheitsstrafe des Mordtatbestandes verfassungsrechtlich unzulässig, deshalb wird dem mit der Möglichkeit der Entlassung nach z. B. 15 Jahren entgegengesteuert. Selbst bei dem denkbar schwersten Eingriff wie dem in das Recht auf Leben achtet das GG auch die Rechte des Täters und spricht sie nicht gänzlich ab, wie Du es hier tust, indem Du einen Strafbarkeit jeglicher denkbarer Eingriffe zur Verpflichtung des Staates erklärst.
Einen schwerwiegenden Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung stellen unzweifelhaft die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung dar. Diese Taten führen zu schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen des Opfers. "Grabschen" hingegen beläuft sich in erster Linie auf Berührungen, die nicht mal den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Von Berührungen, auch festeren, geht keine erhebliche Beeinträchtigung der Psyche geschweige denn des Körpers des Opfers aus. Sicher, unangenehm ist es und sicherlich kann darüber diskutieren, es als Straftatbestand einzuführen. Aber die Behauptung, es handele sich um einen erheblichen Eingriff, der ein Eingreifen verfassungsrechtlich befiehlt, ist doch abwegig. Damit ist quasi jede kleinste Übertretung ein "erheblicher" Eingriff, das entwertet das Wort komplett.
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GG146
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

Grundrechte werden mit anderen Grundrechten abgewogen und nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit so einer Formulierung schmeißt man Äpfel und Birnen durcheinander. Das gilt auch für copy & paste - Einwürfe völlig unpassender Urteile des BVerfG zur Abwägung der Kunstfreiheit mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

Das allgemeine Freiheitsrecht aus Art. 2 GG mit dem sexuellen Selbstbestimmungsrecht abzuwägen und dann eine Duldungspflicht der Angegrabschten zu postulieren, wäre so albern, dass ich an so einer Diskussion gar nicht erst teilnähme.

Wenn sich hier niemand findet, der substantiiert zu dem Thema beitragen kann, stelle ich die Diskussion jetzt auch ein. So ist das reine Zeitverschwendung.
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Bielefeld09
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Bielefeld09 »

GG146 hat geschrieben:(02 Jul 2016, 15:59)

Grundrechte werden mit anderen Grundrechten abgewogen und nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit so einer Formulierung schmeißt man Äpfel und Birnen durcheinander. Das gilt auch für copy & paste - Einwürfe völlig unpassender Urteile des BVerfG zur Abwägung der Kunstfreiheit mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

Das allgemeine Freiheitsrecht aus Art. 2 GG mit dem sexuellen Selbstbestimmungsrecht abzuwägen und dann eine Duldungspflicht der Angegrabschten zu postulieren, wäre so albern, dass ich an so einer Diskussion gar nicht erst teilnähme.

Wenn sich hier niemand findet, der substantiiert zu dem Thema beitragen kann, stelle ich die Diskussion jetzt auch ein. So ist das reine Zeitverschwendung.
So ist das!
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Tom Bombadil »

Dass die Mongols inzwischen mehr Angst vor den Hells Angels haben müssen als vor Polizei und Justiz, zeigt ein aktueller Fall aus der Hansestadt: Erkan U., der Ex-Chef der Mongols, wurde zwar zu zweieinhalb Jahren Haft wegen illegalen Waffen- und Drogenbesitzes verurteilt, dann aber auf freien Fuß gesetzt. Keine Fluchtgefahr, befand das Gericht. Ein Trugschluss. Erkan U. tauchte unter und konnte erst am Wochenende in Nürnberg wieder festgesetzt werden. [..]
Manche Gangs geben die Parole aus, bei Überprüfungen oder Festnahmen so viel Widerstand wie möglich gegen Polizisten zu leisten. Die Kampfansage ist bei der Polizei angekommen, die Reaktionen sind unterschiedlich. Kontrolliert ein normaler Streifenbeamter einen Rocker im Verkehr, zittert ihm schon mal die Hand, wenn er den Führerschein gereicht bekommt – oder winkt ihn gleich durch, wenn er die Kutte sieht.
http://www.welt.de/vermischtes/article1 ... rolle.html

Es ist mir unbegreiflich, warum man nichtmal gegen organisierte Kriminalität mit aller Härte vorgeht.
The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants. It is its natural manure.
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jack000
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von jack000 »

Tom Bombadil hat geschrieben:(04 Jul 2016, 09:33)

Dass die Mongols inzwischen mehr Angst vor den Hells Angels haben müssen als vor Polizei und Justiz, zeigt ein aktueller Fall aus der Hansestadt: Erkan U., der Ex-Chef der Mongols, wurde zwar zu zweieinhalb Jahren Haft wegen illegalen Waffen- und Drogenbesitzes verurteilt, dann aber auf freien Fuß gesetzt. Keine Fluchtgefahr, befand das Gericht. Ein Trugschluss. Erkan U. tauchte unter und konnte erst am Wochenende in Nürnberg wieder festgesetzt werden. [..]
Manche Gangs geben die Parole aus, bei Überprüfungen oder Festnahmen so viel Widerstand wie möglich gegen Polizisten zu leisten. Die Kampfansage ist bei der Polizei angekommen, die Reaktionen sind unterschiedlich. Kontrolliert ein normaler Streifenbeamter einen Rocker im Verkehr, zittert ihm schon mal die Hand, wenn er den Führerschein gereicht bekommt – oder winkt ihn gleich durch, wenn er die Kutte sieht.
http://www.welt.de/vermischtes/article1 ... rolle.html

Es ist mir unbegreiflich, warum man nichtmal gegen organisierte Kriminalität mit aller Härte vorgeht.
Das ist nicht unbegreiflich, sondern halt die derzeitige Struktur die in keinster Weise gegen:
1. Die stark steigende Kriminalität
2. Die OK-Kriminalität
... gewappnet ist oder dem irgendwas entgegen zu setzen hat.

=> Die Alt68er haben ihre Ideen vollständig in Gesetzen durchgesetzt und daher gilt immer die Ideologie, dass Verbrecher in erster Linie niemals selbst schuld sind an Verbrechen sondern dass es nur äußere Umstände sind die diese dazu bewegen Verbrechen zu begehen.

Einfaches Beispiel: Ich kann mir keinen Porsche 911 leisten. Aber es gibt ja Porsche 911 somit ist ein Wunsch erzeugt worden einen zu besitzen und wenn das nicht auf legalem Wege möglich ist macht man das automatisch illegal.
Lösung ganz einfach: Porsche 911 abschaffen und somit wird Kriminalität verhindert! (Das es Unrecht ist zu stehlen oder sonstwie gegen Gesetze zu verstoßen spielt bei der Ideologie keine Rolle).
"Sie verbieten nicht die Hassrede. Sie verbieten die Rede, die sie hassen"
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von jack000 »

Göttingen. Dem jungen Mann "tut alles schrecklich leid". Auch er konnte nicht erklären, warum er zugeschlagen hatte, noch dazu so gezielt. Er hatte vor den Faustschlägen seine Hand mit seinem Pullover umwickelt. Eine der beiden Frauen erlitt eine erhebliche Platzwunde am Auge. Die andere, Freundin des 22-Jährigen, hat ihm verziehen und will mit ihm zusammenbleiben.

Mit der neuen Strafe wird es jetzt problematisch für den Asylbewerber. Er war vor sechs Jahren aus Marokko gekommen und wird bisher nur geduldet. Er lebt in Hannover in einem Flüchtlingsheim. In Göttingen war er am Tattag mit Freunden essen gewesen. Man habe einen "wunderbaren Tag" gehabt, sagte eines der Opfer. Nach einem weiteren Kneipenbesuch und einer Disko trennte man sich. Dann habe der 22-jährige eine junge Begleiterin plötzlich als "Schlampe" und noch Schlimmeres beschimpft und sie geschlagen. Danach ging er zu seiner Lebensgefährtin und schlug auch die.

Den Grund können weder er noch die anderen Beteiligten sagen. Streit hatte es vorher nicht gegeben. Der 22-Jährige ist allerdings bereits wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen eines Raubes mit Jugendstrafen bedacht worden. Er stand noch unter Bewährung. Dennoch wurde auch die neue Strafe noch einmal zur Bewährung ausgesetzt, jedoch mit heftigen Auflagen versehen: 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, drei Jahre Bewährungsfrist, und dem Gericht sind unverzüglich sowohl ein Bemühen um Arbeit oder Ausbildung als auch um ein legales Aufenthaltsrecht nachzuweisen.
http://www.goettinger-tageblatt.de/Goet ... ttingen-an

Bewährung wegen Körperverletzung und Raub, während der Bewährungszeit wieder Körperverletzung und was folgt logischerweise? Natürlich Bewährung :thumbup:

Dabei wäre es die Gelegenheit gewesen den Typen loszuwerden, er war und wird für die Gesellschaft immer eine Last sein. Ich frage mich welche Idioten dafür verantwortlich ist, dass der immer noch in Deutschland ist.

Ebenso stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen damit eine Duldung nicht verlängert wird? :dead:
"Sie verbieten nicht die Hassrede. Sie verbieten die Rede, die sie hassen"
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von RayBan »

jack000 hat geschrieben:(25 Jul 2016, 16:15)

http://www.goettinger-tageblatt.de/Goet ... ttingen-an

Bewährung wegen Körperverletzung und Raub, während der Bewährungszeit wieder Körperverletzung und was folgt logischerweise? Natürlich Bewährung :thumbup:

Dabei wäre es die Gelegenheit gewesen den Typen loszuwerden, er war und wird für die Gesellschaft immer eine Last sein. Ich frage mich welche Idioten dafür verantwortlich ist, dass der immer noch in Deutschland ist.

Ebenso stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen damit eine Duldung nicht verlängert wird? :dead:
Als ehemaligem MUFL wird dem Mann halt mehr nachgesehen.
Aufgegeben wird höchstens ein Brief

Die Wahrscheinlichkeit in einem Bett zu sterben, ist mit einer großen Schnauze geringer.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von firlefanz11 »

jack000 hat geschrieben:(25 Jul 2016, 16:15)
Ebenso stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen damit eine Duldung nicht verlängert wird? :dead:
Er muss nur beim nächsten Mal "ADMIRAL ACKBAR !!!" (oder so ähnlich ;) ) rufen wenn er zuschlägt.
Zuletzt geändert von firlefanz11 am Mittwoch 27. Juli 2016, 16:03, insgesamt 1-mal geändert.
Am Rande des Wahnsinns stehen keine Geländer!
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Dampflok94 »

jack000 hat geschrieben:(25 Jul 2016, 16:15)
Ebenso stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen damit eine Duldung nicht verlängert wird? :dead:
Dazu müßte man wissen, warum er geduldet ist. Da gibt es unterschiedliche Gründe. Wenn z. B. das vermeintliche Heimatland die Aufnahme verweigert, dann wird sich die weitere Duldung kaum vermeiden lassen.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Fazer »

Ein schnelles und hartes Urteil. Von wegen Kuscheljustiz ...
Amoklauf im Kirmeszelt? Ein Mann hat solch eine Tat per Facebook angekündigt und nun eine Bewährungsstrafe im Schnellverfahren erhalten. Sein Motiv hat der Verdächtige gestanden.

Wenige Tage nach dem Amoklauf in München ist ein 44 Jahre alter Mann vom Amtsgericht Meiningen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, weil er im Internet eine ähnliche Gewalttat angekündigt hatte. Außer der Bewährungsstrafe von neun Monaten muss der Mann aus Thüringen laut Urteil gemeinnützige Arbeit leisten und darf die Kirmes in Brotterode-Trusetal am Wochenende nicht besuchen. Die Staatsanwaltschaft Meiningen hatte eine Geldauflage beantragt. Per Facebook hatte der Mann am vergangenen Wochenende einen Amoklauf in einem Kirmeszelt in dem Ort angekündigt. Eine Frau las den Eintrag in dem sozialen Netzwerk und informierte die Polizei.

Bei dem 44-Jährigen war laut Staatsanwaltschaft ein beschleunigtes Verfahren angewandt worden. „Möglich wurde dies auch durch die schnelle Ermittlungsarbeit der Polizei“, erklärte ein Sprecher. Es gehe auch um ein Signal an die Bevölkerung, dass Polizei und Justiz in solchen Fällen sofort reagieren. Nach den jüngsten Anschlägen in Ansbach und Würzburg sowie dem Amoklauf in München treibt die Behörden die Sorge vor Trittbrettfahrern um.


http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft ... 58912.html
Freiheit bedeutet Verantwortung; das ist der Grund, weshalb sich die meisten vor ihr fürchten. (George Bernard Shaw)
AndyO
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von AndyO »

jack000 hat geschrieben:(28 Oct 2010, 22:23)
Wie kann das sein, dass bei der Latte an Vorstrafen nach wie vor Bewährungsstrafen verhängt werden ?
Gefängnisplätze fehlen. Siehe USA. Die haben kräftig aufgestockt. Bei uns ignoriert man es, verkürzt lieber die Haftstrafen oder verhängt erst gar kein.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4 ... en_Staaten

Nun ein Urteil, was ich aus meinem Bekanntenkreis selbst lesen durfte:

Ein Polizist geht in der Freizeit in seine Stammkneipe. Am Tresen pöbeln zwei Gäste. Die Wirtin erteilt Lokalverbot. Die beiden Gäste gehen nicht. Der Polizist weißt sich aus und fordert die Beiden auf, dem Hausrecht folge zu leisten. Die Beiden gehen raus, kommen nach kurzer Beratung zurück, schleifen den Polzisten in den Vorraum, beginnen eine Prügelei, einer bricht dem Polizisten das Nasenbein. Der Andere kommt zu Besinnung und geht 2 Schritte zurück. Über Ersteren gewinnt der verletzte Polizist die Oberhand. Die Wirtin hat die Polizei angerufen, es kommt Verstärkung. Vorläufige Festnahme der Beiden.

Es geht vor Gericht: Der Haupttäter, von Beruf arbeitsloser Koch, 23 Jahre alt, ist wegen einer anderen zurückliegenden Körperverletzung für 18 Monate auf Bewährung + 3000 EUR Schmerzensgeld verurteilt gewesen. Es standen noch 6 Monate Bewährung aus.

Bevor ich euch jetzt die Auflösung mit Urteilsbegründung gebe, dürft ihr erst mal selbst schätzen, was deutsche Gerichte hier so urteilen. ;)
AndyO
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von AndyO »

Da keiner eine Prognose abgeben will:

Also der Nebentäter, der immerhin mit raus gezogen hat, kam nicht zur Anklage. Nix unterlassene Hilfeleistung...

Der Haupttäter bekam 9 Monate Verlängerung der Bewährung + 1500 EUR Schmerzensgeld für die gebrochene Nase angelastet.

Als strafmindernd wurde folgendes gewertet:

- Täter ließ von seinem Anwalt bestellen, dass es ihm leid tut
- Täter bekennt sich zur Zahlung des Schmerzensgeld sofern er wieder zu Kapital käme
- Täter hätte als Koch gute Jobchancen (positive Sozialprognose), die man ihm mit Haft nicht verbauen will.

Mein Bekannter hat jetzt für 30 Jahre einen Titel um die 1500 EUR zu sehen. Nach der Reform im letzten Jahres darf er zumindest zyklisch nachfragen, ob denn was zu holen wäre. Natürlich sind erst mal die 3000 EUR aus dem Erstdelikt zu begleichen.

Der Polizist hat die "ich schlag dich Tod Drohung" psychisch nicht verkraftet. 1 Jahre Krankschreibung. Seit 2 Jahren auf Wiedereingliederung (ja das gibt's!). Er würde gerne wieder teildienstfähig werden. Also zwischen 300.000-500.000 Schaden für die Landesregierung, weil dieser A13 längerfristig ausfällt oder in die DDU geht.

Und jetzt warte ich auf meine Linke Freunde hier, die gar nicht verstehen, warum der Polizist so ein "bisschen aui's Maul hauen" nicht aushält...
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firlefanz11
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von firlefanz11 »

Da fehlen einem echt die Worte...! :mad2:
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Amtsschimmel »

GG146 hat geschrieben:(02 Jul 2016, 15:59)

Grundrechte werden mit anderen Grundrechten abgewogen und nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit so einer Formulierung schmeißt man Äpfel und Birnen durcheinander. Das gilt auch für copy & paste - Einwürfe völlig unpassender Urteile des BVerfG zur Abwägung der Kunstfreiheit mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

Das allgemeine Freiheitsrecht aus Art. 2 GG mit dem sexuellen Selbstbestimmungsrecht abzuwägen und dann eine Duldungspflicht der Angegrabschten zu postulieren, wäre so albern, dass ich an so einer Diskussion gar nicht erst teilnähme.

Wenn sich hier niemand findet, der substantiiert zu dem Thema beitragen kann, stelle ich die Diskussion jetzt auch ein. So ist das reine Zeitverschwendung.
Wenn Du schon meinst, hier den Besserwisser geben zu können, dann wenigstens richtig. Grundrechte werden nicht nur mit anderen Grundrechten abgewogen, sondern die verfassungsimmanente Schranken eines Grundrechtes umfassen auch Staatsziele mit Verfassungrang. Und natürlich ist bei Strafgesetzen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Prüfung der Rechtfertigung des Eingriffs zu beachten - der ist schließlich Kern jeder Rechtfertigungsprüfung. Lernt man eigentlich im 2. Semester...

Mehr Aufmerksamkeit bedürfen Deine Ausführungen nicht, da sie gänzlich unsubstantiiert sind und lediglich den Anschein von Verständnis beim Leser erwecken sollen. Du zeigst mit diesem Beitrag nur, dass Du keine Ahnung von Verfassungsrecht hast...
Zuletzt geändert von Amtsschimmel am Dienstag 2. August 2016, 22:26, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Amtsschimmel »

Bielefeld09 hat geschrieben:(03 Jul 2016, 23:34)

So ist das!
Nein, ist es nicht.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Bielefeld09 »

Amtsschimmel hat geschrieben:(02 Aug 2016, 22:26)

Nein, ist es nicht.
Vielleicht könntest du mal konkreter werden um anderen ein Verständnis deiner Meinung zu ermöglichen.
Ich hätte zumindest Interesse.
Sorry Mods, lasst diese Laden am laufen. Das ist eben Demokratie :( :p
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

Amtsschimmel hat geschrieben:(02 Aug 2016, 22:24)

Wenn Du schon meinst, hier den Besserwisser geben zu können, dann wenigstens richtig. Grundrechte werden nicht nur mit anderen Grundrechten abgewogen, sondern die verfassungsimmanente Schranken eines Grundrechtes umfassen auch Staatsziele mit Verfassungrang. Und natürlich ist bei Strafgesetzen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Prüfung der Rechtfertigung des Eingriffs zu beachten - der ist schließlich Kern jeder Rechtfertigungsprüfung. Lernt man eigentlich im 2. Semester...

Mehr Aufmerksamkeit bedürfen Deine Ausführungen nicht, da sie gänzlich unsubstantiiert sind und lediglich den Anschein von Verständnis beim Leser erwecken sollen. Du zeigst mit diesem Beitrag nur, dass Du keine Ahnung von Verfassungsrecht hast...
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein Maßstab bei der Abwägung von Grundrechten mit anderen Grundrechten und sonstigen Staatszielen, aber kein Ersatz für nicht vorhandene Grundrechte und Staatsziele.

Du weißt ganz sicher nicht, was Juristen im 2. Semester so treiben. Ich dagegen habe alle Semester durch, bis zum bestandenen 2. Staatsexamen.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

Bielefeld09 hat geschrieben:(03 Aug 2016, 19:47)

Ich hätte zumindest Interesse.
An den Ausführungen von Pseudojuristen Marke Hinze? Für so ein Interesse müsste man schon beruflich mit psychopathologischen Fällen befasst sein.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Bielefeld09 »

GG146 hat geschrieben:(04 Aug 2016, 14:35)

An den Ausführungen von Pseudojuristen Marke Hinze? Für so ein Interesse müsste man schon beruflich mit psychopathologischen Fällen befasst sein.
Nee, ich bat dich doch mal konkreter zu werden.
Sonst nix.
Sorry Mods, lasst diese Laden am laufen. Das ist eben Demokratie :( :p
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

Bielefeld09 hat geschrieben:(05 Aug 2016, 16:11)

Nee, ich bat dich doch mal konkreter zu werden.
Sonst nix.
Nein, Du hast Amtsschimmel um Konkretes gebeten, nicht mich. Ich würde mir so eine blöde Antwort wie "nein, ist es nicht" auch nicht leisten.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von jack000 »

[MOD] - Private Dispute könnt ihr per PN klären wenn es hier nichts zum Thema beiträgt!
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Amtsschimmel »

GG146 hat geschrieben:(04 Aug 2016, 14:31)

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein Maßstab bei der Abwägung von Grundrechten mit anderen Grundrechten und sonstigen Staatszielen, aber kein Ersatz für nicht vorhandene Grundrechte und Staatsziele.

Du weißt ganz sicher nicht, was Juristen im 2. Semester so treiben. Ich dagegen habe alle Semester durch, bis zum bestandenen 2. Staatsexamen.
Ich weiß das sehr wohl.
Und obwohl Du Jurist bist, kommst Du hier mit nichtexistenten Rechtsgutpyramiden, anhand derer Du irgendeine staatliche Schutzpflicht herbeiredest. Nochmal in Kurzfassung: Eine Verurteilung wegen einer Straftat beschränkt Dich, insbesondere wenn es zu einer Haftstrafe kommt, in fast allen Grundrechten enorm, das bedarf keiner weiteren Ausführung. Und diese Rechte sollen gegenüber einem bei solchen "Grabscher"-Fällen vorliegenden, sehr niedrigschwelligen Eingriff zurücktreten? Wie Du das als verhältnismäßig bezeichnen kannst, ist mir schleierhaft. Das Strafrecht ist kein Ersatz für eine gute Erziehung, sondern soll die allerwichtigsten Rechtsgüter unserer Gesellschaft schützen. Für den Rest gibt es andere Wege.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

Zum Thema Rechtsgutpyramiden, auf Wikipedia für Nichtjuristen übersichtlich dargestellt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Normenhierarchie

https://de.wikipedia.org/wiki/Normenhie ... utschland)

Zur "Niedrigschwelligkeit" der sexuellen Übergriffe von Grabschern wiederhole ich mich nicht, das ist mir zu blöd.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

Hatten wir das nicht schon in ähnlicher Form im Fall des Hamburger "20 Cent - Mörders"? Brutalste Tritte gegen den Kopf sind angeblich kein Schwerverbrechen, wenn der Getötete bereits durch den vorhergehenden Faustschlag oder den Sturz tödlich verletzt worden sein könnte?
Panorama Kein Totschlag? 22:44

Spektakuläre Wende im Fall des 17-jährigen Niklas

Die tödliche Prügelattacke auf Niklas aus Bonn hat in ganz Deutschland Entsetzen ausgelöst. Doch der 20-jährige Hauptverdächtige könnte aufgrund neuer Erkenntnisse schon bald wieder freikommen.

(...)

Ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass die Gefäße im Gehirn des Schülers eine Vorschädigung aufwiesen, sodass die Adern schneller reißen könnten als normalerweise, sagte der Sprecher der Bonner Staatsanwaltschaft, Robin Faßbender, am Sonntag der Nachrichtenagentur dpa. Der Vorwurf des Totschlags gegen den 20 Jahre alten Hauptverdächtigen könne nicht mehr aufrechterhalten werden.

(...)
http://www.welt.de/vermischtes/article1 ... iklas.html

Dann sind die Tritte immer nocb versuchter Mord, Herrschaften! Richter, die solche Verbrecher laufen lassen, betreiben Wahlwerbung für rechte Parteien.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von firlefanz11 »

GG146 hat geschrieben:(22 Aug 2016, 00:00)
Dann sind die Tritte immer nocb versuchter Mord, Herrschaften!
Zumindest aber versuchter Totschlag oder schwere Köperverletzung mit Todesfolge...
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Dampflok94 »

firlefanz11 hat geschrieben:(22 Aug 2016, 11:04)

Zumindest aber versuchter Totschlag oder schwere Köperverletzung mit Todesfolge...
Von letzterem geht ja nach dem Artikel die Staatsanwaltschaft aus. Was nach dem Artikel plausibel erscheint.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von firlefanz11 »

Dampflok94 hat geschrieben:(22 Aug 2016, 11:29)
Von letzterem geht ja nach dem Artikel die Staatsanwaltschaft aus. Was nach dem Artikel plausibel erscheint.
Dann aber bitteschön mit höchstmöglichem Strafmaß ahnden...
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Dampflok94 »

firlefanz11 hat geschrieben:(22 Aug 2016, 12:24)

Dann aber bitteschön mit höchstmöglichem Strafmaß ahnden...
Ich würde sagen mit dem angemessenem Strafmaß. Ob dieses das höchstmögliche ist, wird die Verhandlung erweisen.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

firlefanz11 hat geschrieben:(22 Aug 2016, 11:04)

Zumindest aber versuchter Totschlag oder schwere Köperverletzung mit Todesfolge...
Den Tötungsvorsatz werden sie wahrscheinlich als nicht beweisbar ansehen, weil die äußeren Verletzungen (kein Schädelbruch) nicht schwer genug sind. Ich würde mich auch nicht wundern, wenn die Körperverletzung mit Todesfolge wegen Nichtvorhersehbarkeit der angeblichen Vorschädigung abgelehnt wird und am Ende eine Bewährungsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung übrig bleibt.

Bei realistischer Betrachtung zielen wuchtige Tritte gegen den Kopf aber immer darauf ab, einen unter Ausnutzung des Überraschungseffekts niedergeschlagenen Gegner endgültig daran zu hindern, wieder aufzustehen und sich doch noch als der Stärkere zu erweisen. Wer jemand so kalkuliert, muss man annehmen, dass er tödliche Folgend billigend in Kauf nimmt, wenn nicht gravierende Umstände dagegen sprechen.

Außerdem gibt es eine BGH - Rechtsprechung, nach der willkürliche Gewalt nur um ihrer selbst willen - also die Abwesenheit jedes erkennbaren Motivs - sittlich so niedrigstehend ist, dass das Mordmerkmal des "sonstigen niedrigen Bewegrundes" vorliegt. Auch das wird in der heutigen Rechtspraxis regelmäßig ausgeblendet.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von firlefanz11 »

GG146 hat geschrieben:(22 Aug 2016, 15:12)
Außerdem gibt es eine BGH - Rechtsprechung, nach der willkürliche Gewalt nur um ihrer selbst willen - also die Abwesenheit jedes erkennbaren Motivs - sittlich so niedrigstehend ist, dass das Mordmerkmal des "sonstigen niedrigen Bewegrundes" vorliegt. Auch das wird in der heutigen Rechtspraxis regelmäßig ausgeblendet.
Dann wäre wünschenswert, dass der Staatsanwalt nötigenfalls in Revision geht...
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Dampflok94 »

GG146 hat geschrieben:(22 Aug 2016, 15:12)

Den Tötungsvorsatz werden sie wahrscheinlich als nicht beweisbar ansehen, weil die äußeren Verletzungen (kein Schädelbruch) nicht schwer genug sind. Ich würde mich auch nicht wundern, wenn die Körperverletzung mit Todesfolge wegen Nichtvorhersehbarkeit der angeblichen Vorschädigung abgelehnt wird und am Ende eine Bewährungsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung übrig bleibt.
Wir werden sehen, was dabei rauskommt. Problematisch sind Ferndiagnosen allerdings immer. Wer der Hauptverhandlung nicht beiwohnt, kann sich nur schwer ein Urteil bilden. Es hat schon einen Grund, warum es eine Verhandlung überhaupt gibt und nicht einfach anhand der Aktenlage entschieden wird.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

Dampflok94 hat geschrieben:(23 Aug 2016, 10:40)

Wir werden sehen, was dabei rauskommt. Problematisch sind Ferndiagnosen allerdings immer. Wer der Hauptverhandlung nicht beiwohnt, kann sich nur schwer ein Urteil bilden. Es hat schon einen Grund, warum es eine Verhandlung überhaupt gibt und nicht einfach anhand der Aktenlage entschieden wird.
Ferndiagnosen sind in der Tat sehr problematisch, soweit über laufende Verfahren öffentlich diskutiert wird. Wenn allerdings ein komplettes Urteil mit Tatbestand und Gründen veröffentlicht wird, kann man sich sehr wohl eine eigene Rechtsmeinung dazu bilden. Insofern erlaube ich mir die Meinung, dass schwere Gewalttaten hierzulande oft verharmlost werden und - jedenfalls in Bayern - das Notwehrrecht der Angegriffenen regelmäßig wegfabuliert bzw. verleugnet wird.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von jack000 »

Nach der brutalen Vergewaltigung einer 14-Jährigen in Hamburg stehen vier junge Männer vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts. Die Angeklagten im Alter von 14, 16, 17 und 21 Jahren sollen das Mädchen im Februar betrunken gemacht und dann sexuell missbraucht haben. Anschließend sollen sie das Opfer bei Temperaturen um den Gefrierpunkt zurückgelassen haben.

Ihnen wird daher auch gefährliche Körperverletzung und unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen. Ebenfalls angeklagt ist eine 15-Jährige, die die Tat mit dem Handy gefilmt haben soll. Nach der Verlesung der Anklageschrift wurde die Öffentlichkeit am Donnerstag bis zur Urteilsverkündung von dem Prozess ausgeschlossen.
Angeklagte lassen sich feien

Bis dahin kommt es jedoch zu absurden Szenen. Ausgelassen begrüßen die Angeklagten Verwandte und Freunde im Zuschauerbereich, zeigen sich in Siegerpose. Die Mutter eines Angeklagten winkt und wirft ihm Kusshände zu. Breitbeinig gehend, im schwarzen Jogginganzug mit neongrünen Streifen bekleidet, stolziert ein mutmaßlicher Täter in Richtung Anklagebank.
Vor dem Gerichtssaal zeigen sich auch die Bekannten der Angeklagten wenig beeindruckt. Einer gibt dem Opfer eine Mitschuld: "Was sucht sie denn auch dort bei den Männern?", fragt er schulterzuckend.
Auch die Freundin eines 17 Jahre alten Angeklagten ist da. Sie glaube nicht an die Vergewaltigung, sagt sie. "Sonst wäre ich ja wohl nicht mehr mit ihm zusammen", fügt sie hinzu.

Aus der Anklage geht hervor, wie brutal die Gruppe vorgegangen sein soll. Erst sollen zwei Jungs das schwer betrunkene Mädchen vergewaltigt haben, bevor sie Flaschen und eine Taschenlampe in sie eingeführt haben sollen. Das Opfer habe sich dabei übergeben und geschrien.

Schließlich schleppten laut Staatsanwaltschaft drei der jungen Männer das Mädchen nach draußen. Ein Angeklagter habe das auf einem Laken liegende Opfer in den Hinterhof geschleift. Dabei erlitt die 14-Jährige Schürfwunden. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt ließen die Täter der Anklage zufolge das Mädchen im Hinterhof zurück – bekleidet nur in Unterwäsche und einer Bluse. Schreiend kann es auf sich aufmerksam machen. Im Krankenhaus hatte das Mädchen eine Körpertemperatur von nur noch 35,4 Grad und einen Blutalkoholwert von 1,9 Promille. Es musste auf der Intensivstation behandelt werden.
http://www.focus.de/panorama/welt/proze ... 61869.html

Eine unglaublich brutale Tat für die möglicherweise auch mal eine harte Strafe bei herauskommt.
Aber es ist zu erkennen, dass die Beklagten null Respekt vor der Justiz haben was bedeutet das die sich damit auskennen und bisher immer ungeschoren davongekommen sind, sowie das ganze wohl für eine Kasperletheatervorstellung halten weil das die Erfahrungen sind die die bisher mit der Justiz gemacht haben!
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

Im Krankenhaus hatte das Mädchen eine Körpertemperatur von nur noch 35,4 Grad und einen Blutalkoholwert von 1,9 Promille. Es musste auf der Intensivstation behandelt werden.


Da fragt sich, wer dem Staatsanwalt die Anklage wegen versuchten Mordes ausgeredet hat. Wir haben nicht nur ein Kuscheljustiz - Problem, sondern auch ideologisch vernagelte Politiker in Regierungsämtern. In Deutschland können Justizminister Staatsanwälten Weisungen erteilen ...
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Fazer »

GG146 hat geschrieben:(02 Jul 2016, 15:59)

Grundrechte werden mit anderen Grundrechten abgewogen und nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit so einer Formulierung schmeißt man Äpfel und Birnen durcheinander. Das gilt auch für copy & paste - Einwürfe völlig unpassender Urteile des BVerfG zur Abwägung der Kunstfreiheit mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten.

Das allgemeine Freiheitsrecht aus Art. 2 GG mit dem sexuellen Selbstbestimmungsrecht abzuwägen und dann eine Duldungspflicht der Angegrabschten zu postulieren, wäre so albern, dass ich an so einer Diskussion gar nicht erst teilnähme.

Wenn sich hier niemand findet, der substantiiert zu dem Thema beitragen kann, stelle ich die Diskussion jetzt auch ein. So ist das reine Zeitverschwendung.
Du bist offenbar nicht in der Lage, die guten und detaillierten Ausführungen von Amtsschimmel nachzuvollziehen. Kurz gefasst: nicht jede Belästigung ist eine Straftat oder sollte es sein. Das gilt selbst für Grabschen.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von GG146 »

Fazer hat geschrieben:(25 Aug 2016, 22:17)

Du bist offenbar nicht in der Lage, die guten und detaillierten Ausführungen von Amtsschimmel nachzuvollziehen. Kurz gefasst: nicht jede Belästigung ist eine Straftat oder sollte es sein. Das gilt selbst für Grabschen.
Amtsschimmel ist zu guten und detaillierten Ausführungen ebensowenig fähig wie Sie des verstehenden Lesens mächtig sind.

Ich wiederhole das hier noch einmal:
Das allgemeine Freiheitsrecht aus Art. 2 GG mit dem sexuellen Selbstbestimmungsrecht abzuwägen und dann eine Duldungspflicht der Angegrabschten zu postulieren, wäre so albern, dass ich an so einer Diskussion gar nicht erst teilnähme.
... und werde mich ansonsten an "Diskussionen" (tatsächlich: alberne Herumtrollerei) mit Leuten, die es nicht für strafwürdig erachten, wildfremden Frauen gegen deren Willen an den Busen oder in den Scnritt zu grabschen, nicht mehr beteiligen.
Atheist

Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Atheist »

Fazer hat geschrieben:(25 Aug 2016, 22:17)

Du bist offenbar nicht in der Lage, die guten und detaillierten Ausführungen von Amtsschimmel nachzuvollziehen. Kurz gefasst: nicht jede Belästigung ist eine Straftat oder sollte es sein. Das gilt selbst für Grabschen.
Ich finde die Ausführungen von GG146 auf den Punkt gebracht und logisch nachvollziehbar; sie sind zwar eine strenge, aber auch menschenfreundliche und individualitätsbetonende Auslegung des Wertekanons des Grundgesetzes.
Fazer
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Fazer »

Atheist hat geschrieben:(25 Aug 2016, 22:39)

Ich finde die Ausführungen von GG146 auf den Punkt gebracht und logisch nachvollziehbar; sie sind zwar eine strenge, aber auch menschenfreundliche und individualitätsbetonende Auslegung des Wertekanons des Grundgesetzes.
GG146 nimmt eine extreme, durch das Grundgesetz nicht gerechtfertigte Position in Bezug auf die Strafbarkeit menschlichen Handelns ein. Juristen sind sich völlig einig, dass das Strafrecht die Ultima Ratio des Staates ist. D.h., als Straftat wird nur verfolgt, was einen erheblichen Eingriff darstellt. Wenn mich jemand anrempelt und umschubst stellt das durchaus eine erhebliche Belästigung da. Verletze ich mich nicht dabei, ist dies dennoch keine Straftat. Viele unangemessen Handlungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. So unangemessen, wie Grabschen ist, bleibt im Regel Fall dennoch festzustellen, dass dies gerade nicht eine Eingriffstiefe darstellt, die eine Bewertung als Straftat nötig machen würde. Das Strafrecht ist nicht dazu da, die Menschen im ordentlichen Umgang miteinander zu erziehen, sondern nur dazu da, erhebliche Eingriffe in Rechtsgüter zu sanktionieren.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Atheist »

Wenn ich bereits so was lese:
Fazer hat geschrieben:(25 Aug 2016, 23:13)
Juristen sind sich völlig einig,
muss ich abwinken. Seine Positionen sind ==> streng, aber noch vertretbar.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Fazer »

Atheist hat geschrieben:(25 Aug 2016, 23:15)

Wenn ich bereits so was lese:



muss ich abwinken. Seine Positionen sind ==> streng, aber noch vertretbar.
Eine strenge Position wäre auch, bei einer Verurteilung zu lebenslänglich zu fordern, dass jemand tatsächlich nie wieder aus dem Knast heraus kommt. Das ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.

In gleicher Weise ist nicht vertretbar, Handlungen, die letzten Endes nur Belästigungen sind, strafrechtlich zu sanktionieren.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Atheist »

Fazer hat geschrieben:(25 Aug 2016, 23:18)

Eine strenge Position wäre auch, bei einer Verurteilung zu lebenslänglich zu fordern, dass jemand tatsächlich nie wieder aus dem Knast heraus kommt. Das ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.

In gleicher Weise ist nicht vertretbar, Handlungen, die letzten Endes nur Belästigungen sind, strafrechtlich zu sanktionieren.
Ich habe deine Argumentation zur Kenntnis genommen, finde seine jedoch stringenter.



PS: Apropos "lebenslänglich": Begriffsverwirrungen lehne ich insbesondere in Gesetzen ab.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Fazer »

Atheist hat geschrieben:(25 Aug 2016, 23:22)

Ich habe deine Argumentation zur Kenntnis genommen, finde seine jedoch stringenter.



PS: Apropos "lebenslänglich": Begriffsverwirrungen lehne ich insbesondere in Gesetzen ab.
Ein guter Jurist stellt aber nicht einfach eine Position auf und ignoriert jegliche Art von Einwendungen. GG146 behauptet einfach so, das Grabschen eine erhebliche Rechtsverletzung sei. Das ist sie genauso wenig wie ein Umschubsen. Amtsschimmel hat es im Detail dargelegt.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Atheist »

Fazer hat geschrieben:(26 Aug 2016, 00:06)

Ein guter Jurist stellt aber nicht einfach eine Position auf und ignoriert jegliche Art von Einwendungen.
Zum Einstieg schriebst du von allen Juristen, nun bist du bei guten Juristen angelangt.
GG146 behauptet einfach so, das Grabschen eine erhebliche Rechtsverletzung sei. Das ist sie genauso wenig wie ein Umschubsen. Amtsschimmel hat es im Detail dargelegt.
Ja, hat er. GG146 hat jedoch auf die Schwachstelle hingewiesen. Interessanterweise wird im Arbeitsrecht der Ansicht von GG146 gefolgt, indem dem AG umfassende Pflichten zur Unterbindung derartigen Verhaltens auferlegt werden (§ 12 I AGG). Wertungswiderspruch? Oder ein gewolltes Hintertürchen, um in der Freizeit ungestört grabschen zu dürfen? :cool:

Auch lesenswert:
§ 1 AGG hat geschrieben:Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 3 III AGG hat geschrieben:(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Fazer »

Atheist hat geschrieben:(26 Aug 2016, 01:10)

Zum Einstieg schriebst du von allen Juristen, nun bist du bei guten Juristen angelangt.



Ja, hat er. GG146 hat jedoch auf die Schwachstelle hingewiesen. Interessanterweise wird im Arbeitsrecht der Ansicht von GG146 gefolgt, indem dem AG umfassende Pflichten zur Unterbindung derartigen Verhaltens auferlegt werden (§ 12 I AGG). Wertungswiderspruch? Oder ein gewolltes Hintertürchen, um in der Freizeit ungestört grabschen zu dürfen? :cool:

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Du bist offenbar kein Jurist, denn du vermengst hier völlig die Themen und Argumente.

Zunächst: ja, alle Juristen sind sich einig, dass das Strafrecht die Ultima Ratio des Staates ist, ein schwerwiegender Eingriff, der nur gegen erhebliche Rechtsverletzungen zulässig ist. Falschparken z.B. als Straftat zu bewerten wäre nach dem GG völlig unzulässig. Ich zitiere beispielsweise:
Das Strafrecht ist das schärfste Steuerungsinstrument des Staates, weil hiermit in der Regel am härtesten in die Privatsphäre eingegriffen wird (im Gegensatz dazu wird von Nichtdeutschen häufig die Ausweisung als härteste Maßnahme empfunden). Deshalb darf dieses Mittel aus rechtsstaatlichen Gründen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) nur als letztes Mittel, als ultima ratio, eingesetzt werden. Zuvor sind andere Steuerungsinstrumente wie das Zivilrecht oder das Verwaltungsrecht anzuwenden.

...

Strafrecht hat deshalb immer nur "fragmentarischen Charakter", deckt nicht alle Regelverstöße der Bürgerinnen und Bürger ab. Nur bei elementaren Rechtsgüterverletzungen soll und darf das Strafrecht eingreifen.

http://www.bpb.de/izpb/7751/strafrechts ... hren?p=all
Bei der Frage, ob Grabschen insoweit eine Straftat wäre, ist genau dieser Massstab anzulegen. Und ein guter Jurist ist in der Lage, Argumente zu hören. Amtsschimmel hat diese Argumente gebracht. GG146, der von sich behauptet, Volljurist zu sein, hört jedoch auf keines dieser Argumente und wischt sie mit dem Argument beiseite, Grabschen wäre ein Eingriff in Art. 2 GG und damit als Straftat zu bewerten. Das ist unsinnig, und so argumentiert kein guter Jurist.

Und zuletzt: das Arbeitsrecht hat einen anderen Regelungsinhalt. Eine Kündigung ist kein so schwerwiegender Eingriff wie eine Bewertung eines Verhaltens als Straftat. Im Arbeitsrecht sind auch Verdachtskündigungen möglich bei schwerwiegendem Verdacht auf eine Straftat, ohne dass diese nachgewiesen ist. Es handelt sich eben um Zivilrecht. Dein Argument zieht insoweit nicht.
Freiheit bedeutet Verantwortung; das ist der Grund, weshalb sich die meisten vor ihr fürchten. (George Bernard Shaw)
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Dampflok94
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Re: Der Kuscheljustiz-Urteile Strang

Beitrag von Dampflok94 »

GG146 hat geschrieben:(25 Aug 2016, 20:05)

Da fragt sich, wer dem Staatsanwalt die Anklage wegen versuchten Mordes ausgeredet hat. Wir haben nicht nur ein Kuscheljustiz - Problem, sondern auch ideologisch vernagelte Politiker in Regierungsämtern. In Deutschland können Justizminister Staatsanwälten Weisungen erteilen ...
Daß der Staatsanwalt das schlicht juristisch geprüft hat, kommt dir nicht in den Sinn. Sondern nur, daß der Innenminister aus irgendwelchen obskuren Gründen von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht hat. Na toll.
Leute kauft mehr Dampflokomotiven!!!
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