In dem Interview stellt ein Journalist eine Frage, das soll ja vorkommen. So abwegig konstruiert ist es auch gar nicht, es ist nur direkt, während die Politikern sich um einzelne Worte windet. Kann man bewerten wie man will.schelm hat geschrieben:(31 Jan 2016, 23:09)
Schau, das ist eure Prämisse, euer entweder Irrtum oder eure bewusste Verdrehung. Sag du es mir ... ?Darauf baut die Kampagne auf. Ein Journalist konstruiert ein konkretes Beispiel, 1 Person überwindet Grenzsicherungsanlagen, was ein gewaltsamer Zutritt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik wäre. Hier tritt der Paragraf 11 in Kraft, der die Anwendung des Gebrauchs der Schusswaffe legitimiert, unter Berücksichtigung von Paragraf 12, der Verhältnismäßigkeit. Nichts anderes sagte Petry. Um sie aber diffamieren zu können, wird aus dem 1 Mann überwindet Grenzanlagen, ein Flüchtlinge wollen die Grnze passieren und Petry befürwort einen Schießbefehl auf sie
Schämt euch ! Schämt euch für die Diffamierung. Und schämt euch noch mehr für den Versuch, Gehirnträger damit verarschen zu wollen !
Aber, um es mal konkret zu machen:
Die klare, einfache Frage:
Was passiert, wenn ein Flüchtling über den Zaun klettert?
Darauf eine typische Ausweichantwort:
Die Nachfrage:Sie wollen mich schon wieder in eine bestimmte Richtung treiben.
Und nun kommt´s:Noch mal: Wie soll ein Grenzpolizist in diesem Fall reagieren?
http://www.morgenweb.de/nachrichten/pol ... -1.2620328Er muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz.
Und diese Aussage ist eben unwahr und entspricht auch nicht der Rechtslage.
Der Beamte muss keinesfalls von der Schußwaffe Gebrauch machen, um einen Grenzübertritt zu verhindern. Er darf es nicht mal. Und so ist auch die Praxis.
Der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 1992:
http://blogs.deutschlandfunk.de/berlinb ... er-grenze/Der Senat nimmt, was das Recht auf Leben angeht, die von der Revision des Angeklagten W. gemachten kritischen Hinweise auf die Auslegung des § 11 UZwG sowie der §§ 15, 16 UZwGBw (ebenso Polakiewicz EuGRZ 1992, 177, 185) ernst. Er findet es befremdlich, daß im Schrifttum bei der Auslegung des § 16 UZwGBw ein bedingter Tötungsvorsatz als von der Vorschrift gedeckt bezeichnet worden ist (Jess/Mann, UZwGBw, 2. Aufl. 1981, § 16 Rdn. 4), und pflichtet Frowein (in: Kritik und Vertrauen, Festschrift für Peter Schneider, 1990 S. 112 ff) darin bei, daß in der Bundesrepublik Deutschland der Schußwaffengebrauch gegen Menschen angesichts seiner unkontrollierbaren Gefährlichkeit (vgl. dazu BGHSt 35, 379, 386) auch im Grenzgebiet (§ 11 UZwG) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (aaO S. 117), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist.