In erster Linie geht es hier um eine Schadensregulierung, die durch das Aufbrechen der Wohnung durch die Polizei entstanden ist. Soweit ich das aus dem Beitrag entnehmen konnte, um ein zerstörtes Fenster und den Wasserschaden durch den Raumentfeuchter.
Von dem möglichen psychologischem Schaden (kommt aus den Urlaub in eine aufgebrochenen Wohnung und soll den von der Polizei verursachten Schaden selbst zahlen) und deren Regulierung möchte ich hier mal absehen.
Zum Vorgang:
Wäre die Polizei nicht den Hinweisen der Nachbarin nachgegangen und der Mann hätte verunfallt in der Wohnung gelegen, hätte sich der Polizist möglicherweise der unterlassenen Hilfeleistung strafbar gemacht. Insofern war das Öffnen der Wohnung berechtigt und diente einer möglichen Gefahrenabwehr.
Grundgesetz Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Hamburger Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Erster Teil Verordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 3 Aufgaben
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen: die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr, die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
§ 4 Verhältnismäßigkeit
(1) Eine Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein.
(2) Kommen für die Gefahrenabwehr im Einzelfall mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen diejenige Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet.
(3) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 7 Unmittelbare Ausführung
(1) Im Wege der unmittelbaren Ausführung darf eine Maßnahme nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann.
(2) Soweit dem Betroffenen durch die Maßnahme Nachteile entstehen, ist er unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit erst einmal zur gesetzlichen Regelung. Laut GG diente das Eindringen in die Wohnung der Abwehr einer möglichen (Lebens-)Gefahr und war somit zulässig.
Nun ist die Frage, ob ein verursachter Schaden von 3000€ im Verhältnis zum vermeintlichen Erfolg der durchgeführten Maßnahme stand.
Der Erfolg der Maßnahme war, festzustellen das keine Gefahrenlage vorlag, der Mann nicht in der Wohnung sondern im Urlaub war.
Die unverzügliche Benachrichtigung des Geschädigten über den verursachten Schaden blieb aus, es wurde nur eine Visitenkarte der Polizeidienststelle in der Wohnung hinterlegt.
Dies ist jedoch mit §7 (2) der SOG so nicht vereinbar.
Gab es geeignete Mittel die einen geringeren Schaden ermöglicht hätten? Dieses Mittel war gegeben, indem die Tür durch einen Schlüsseldienst geöffnet worden wäre. Dieses hätte allerdings mehr Zeit gekostet. Inwieweit sich eine Dringlichkeit aus den Ausführungen der Nachbarin ergeben hat, lies sich dem Beitrag leider nicht entnehmen. Jedoch hatte sie scheinbar die Post mehrerer Tage im Briefkasten und vor der Tür aufgesammelt. Es waren auch keine Geräusche aus der Wohnung zu vernehmen. Von daher war mit einer akut lebensbedrohlichen Situation in der Wohnung nicht zu rechnen. Daraus ergibt sich, dass die Zeit für einen Schlüsseldienst die Tür zu öffnen durchaus bestanden hätte.
Entgegen der genutzten Maßnahmen, gab es gemäß §4 Art. (2) u. (3) der SOG also geeignetere Möglichkeiten, die den Erfolg ebenso gewährleistet und zu einem geringeren Schaden geführt hätten.
Der Eineinhalbstündige Aufenthalt in der Wohnung und das Durchsuchen von persönlichen Unterlagen, ist jedoch nicht mehr im Rahmen der Gefahrenabwehr vertretbar und
widerspricht dem GG Art. 13 (2) (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Die Durchsuchung war Richterlich nicht angeordnet und hätte in dieser Form nicht ausgeführt werden dürfen.
Von daher bin ich der Meinung, dass der verursachte Schaden nicht im Verhältnis zu der durchgeführten Maßnahme stand und die Polizei zu Schadensersatz zu verpflichten ist.
Das zu Entscheiden wäre jedoch die Sache eines Gerichtes.