Nightwatch » Mo 4. Feb 2013, 18:02 hat geschrieben:
Wenn Du schon Gesetze bemühst, dann solltest Du dir richtigen Vokabeln verwenden. Enteignung und Konfiskation haben unterschiedliche Bedeutungen. Keine von beiden trifft auf eine 100%ige Besteuerung zu. Bei einer Enteignung wird man entschädigt, bei einer Konfiskation nicht. Eine direkte Entschädigung erhält man bei dieser Steuer nicht, aber eine Konfiskation liegt auch nicht vor, da durch Steuern Leistungen, von denen man profitiert, bezahlt werden.
Eine Besteuerung stellt einen enteignungsgleichen Eingriff da wenn sie konfiskatorisch wirkt oder gar eine erdrosselnde Wirkung hat.
Das ist die absolut herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft, wenn die dir nicht passt, ändert sich daran deswegen noch lange nicht.
Bei einer 100%igen Steuer auf Einkommen ist ein konfiskatorischer Charakter einer Besteuerung kaum zu bestreiten. Du kannst dich jezt natürlich hier hinstellen und diesen Charakter bestreiten, aber das ist mir egal. Ich habe die Materie studiert und muß mir hier nichts beweisen, insofern kannst du hier gerne den Unwissenden was vom Pferd erzählen und dich lächerlich machen...
Bei einer Besteuerung von Einkommen die dazu führt dass das Einkommen oder auch nur ein über einen Grenzwert hinausgehender Teil des Einkommens von der Besteuerung vollständig verzehrt wird liegt ganz klar eine übermäßige Belastung im Sinne eines enteignungsgleichen Eingriffs vor.
Bei einem Spitzensteuersatz von 75% kann die Belastung im Ergebnis durchaus auch eine übermäßige im Sinne eines enteignungsgleichen Eingriffs sein.
Nightwatch » Mo 4. Feb 2013, 18:02 hat geschrieben:
Der Halbteilungsgrundsatz, also nicht mehr als 50% Steuern, wurde vom Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz abgeleitet(, wobei die 50% noch nicht mal allgemeingültig sind)! Es handelt sich um eine Interpretation.
Der Halbteilungsgrundsatz bezieht sich auch nicht auf eine Besteuerung von Einkommen.
Allerdings - und diesbezüglich ist er weder umstritten noch irgendwie ausser Kraft gesetzt - besagt er ganz klar, dass eine Sache nicht mit mehr als 50% der aus dieser erzielten Einkünfte besteuert werden darf.
Daraus kann man dann schon ableiten, dass das BVerfG insgesamt die Grenze schon bei einer Hälftigkeit sieht, auch bei Besteuerung von Einkommen, auch wenn es als Gesamtbelastung eine Steuerlast von auch etwas über 50% des verfügbaren Einkommens in Einzelfällen für zumutbar hält.