Loki » So 13. Jul 2014, 12:26 hat geschrieben:
In einigen dieser "Verträge" steht sogar, daß die Nichtwahrnehmung von Vorladungen (Termin zwecks Besprechung der derzeitigen Berufssituation, Werteiereichung von Vermittlungsvorschlägen etc.) zum/zur Vermittler/in "bestraft" wird.
Dazu braucht es keine EGV, das ist schon im SGB geregelt. Meldetermine sind einzuhalten oder ein wichtiger Grund vorzutragen, warum das nicht geschieht.
Der Anstieg der Sanktionen wegen Meldeversäumnisse der letzten Jahre, in den Medien meist unreflektiert kommuniziert, ist allerdings weniger darauf zurück zu führen, daß immer mehr Leistungsberechtigte diese Termine einfach mal nicht einhalten, sondern das Krankschreibungen seitens der JC widerrechtlich nicht als wichtiger Grund akzeptiert und Sanktionen verhängt wurden. Dabei wird sich auf ein Einzelfallurteil bezogen, das zum einen nicht zu verallgemeinern ist, zum anderen durch eine Gesetzesänderung keine Gültigkeit mehr hat. Die Behörde hat nun die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst mit einer Prüfung zu beauftragen. Dies ist ein Grund dafür, daß Widersprüche und Klagen gegen entsprechende Sanktionen mehrheitlich zugunsten der Beschwerdeführer/Kläger entschieden werden, und das ist ein deutlicher Beleg für rechtswidriges Vorgehen der Sozialbehörden.
Auch regelt das SGB, daß Leistungsemfpänger "alles tun" müssen, um ihre Bedürftigkeit zu verringern. Dazu gehört die Bewerbung auf alle vorgelegten, zumutbaren Stellenangebote - und natürlich die Annahme einer solchen Stelle. Die Zumutbarkeit ist ebenfalls im SGB geregelt.
Kritisch wird es zB wenn eine EGV 20 Bewerbungen/Monat vorschreibt, Kostenerstattung 5 Euro/Bewerbung, aber höchstens bis 220 Euro/Jahr. Ist leicht zu rechnen. 20 x 5 = 100/Monat. Bereits im dritten Monat werden die Bewerbungskosten nicht mehr erstattet, müssen also vom Regelsatz getragen werden, wird das nicht geleistet, kann sanktioniert werden. 30% weniger Regelsatz - aber die Verpflichtung zu 20 Bewerbungen/Monat besteht weiter, werden die nicht geleistet: 60% Sanktion.
Soweit ich weiß ist diese Sanktionsfalle inzwischen von der Rechtsprechung beseitigt worden, Bewerbungen dürfen noch noch in dem Ausmaß verlangt werden, in dem auch die Kosten erstattet werden. Was natürlich nicht heißt, daß derartiges nicht mehr vorkommt.