Ich lese mich derzeit aus aktuellem Anlass in das Thema ein und habe eine diesbezüglich eine Frage.
In einem Lehrbuch steht geschrieben, dass der Koalitionsbildung durch Art. 38 GG (freies Mandat), Art. 64, 1 GG (Vorschlagsrecht des Bundeskanzlers) und Art. 65 GG (Richtlinienkompetenz) Grenzen gesetzt sind.
Dass Art. 38 bei Thema Koalition Wiedersrpüche aufwirft ist mir klar. In wie fern jedoch Art. 64,1 und Art 65 rechtliche Grenzen setzt ist mir unklar.
Art. 64,1 GG: Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
--> Besteht hier die Begrenug darin, dass einzig die beiden genannten Organe die Entscheidungsgewalt haben? Oder wie ist das gemeint?
Art. 65: Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
-->worin besteht hier eine rechtliche Begrenzung der Koalitionsbildung?
Wäre sehr dankbar falls jemandem dazu etwas einfällt.
:friend:
rechtliche Grenzen der Koalitionsbildung
Moderator: Moderatoren Forum 2
- Dampflok94
- Beiträge: 13204
- Registriert: Montag 2. Juni 2008, 17:59
- user title: ex-Betriebsrat
- Wohnort: Berlin
Re: rechtliche Grenzen der Koalitionsbildung
Ich würde es so sehen: Wenn demnächst Frau Merkel der Meinung ist, daß Westerwelle als Außenminister untragbar ist, so kann sie dem BuPrä vorschlagen diesen zu entlassen. Gleichzeitig kann sie einen beliebigen anderen Menschen als neuen Außenminister vorschlagen. Und der BuPrä wird dem folgen. Koalition hin, Koalition her. Die FDP hätte keinerlei rechtliche Möglichkeit das zu verhindern. Sie kann jetzt die Koalition verlassen, aber mehr auch nicht. Ähnliches gilt für die Richtlinienkompetenz. Auch diese kann die Kanzlerin entgegen der Koalitionsvereinbarung ausüben. Rechtlich ist dagegen nichts zu unternehmen.doxxme hat geschrieben:-->worin besteht hier eine rechtliche Begrenzung der Koalitionsbildung?
Wäre sehr dankbar falls jemandem dazu etwas einfällt.
Leute kauft mehr Dampflokomotiven!!!
Re: rechtliche Grenzen der Koalitionsbildung
Danke dir =)
Verstehe ich das richtig dass dann bei der Richtlinienkompetenz die Begrenzung so aussieht dass letztendlich der Bundeskanzler über die politischen Zielsetzungen der Regierung entscheidet und demnach die Koalition als solche, dem Grundgesetz nach, in gewisser Weise eingeschränkt ist?
Verstehe ich das richtig dass dann bei der Richtlinienkompetenz die Begrenzung so aussieht dass letztendlich der Bundeskanzler über die politischen Zielsetzungen der Regierung entscheidet und demnach die Koalition als solche, dem Grundgesetz nach, in gewisser Weise eingeschränkt ist?
- lamb of god
- Beiträge: 6214
- Registriert: Montag 2. Juni 2008, 00:34
- user title: Benutzertitel
Re: rechtliche Grenzen der Koalitionsbildung
Natürlich ist der Buka der Chef. Um aber Gesetze durchzubringen braucht eine Regierung für diese eine parlamentarische Mehrheit. Hat sie die nicht nützt auch die Richtlinienkompetenz nichts da diese nur auf die Regierung und ihre Mitglieder beschränkt ist, denn nach Artikel 38 GGdoxxme hat geschrieben:Danke dir =)
Verstehe ich das richtig dass dann bei der Richtlinienkompetenz die Begrenzung so aussieht dass letztendlich der Bundeskanzler über die politischen Zielsetzungen der Regierung entscheidet und demnach die Koalition als solche, dem Grundgesetz nach, in gewisser Weise eingeschränkt ist?
brauch sich Abgeordnete gleich welcher Fraktion nicht um den Willen des Bukas zu scheren. Das bedeutet: Der Aussenminister Westerwelle ist im Rahmen der Regierungsarbeit an Weisungen des Bukas gebunden. Der Abgeordnete Westerwelle ist es nicht.Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Re: rechtliche Grenzen der Koalitionsbildung
Auch hier könnte sich noch Einiges verändern. Denn der Gesetzgeber hat nur bis zum Juni 2011 Zeit bekommen, Überhangmandate bei negativen Stimmgewicht abzuschaffen. So dass Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberh ... tagswahlen
In wie weit das Einfluss auf zukünftige Koalitionsbildungen haben wird ist wohl noch eher unklar!
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberh ... tagswahlen
In wie weit das Einfluss auf zukünftige Koalitionsbildungen haben wird ist wohl noch eher unklar!

Re: rechtliche Grenzen der Koalitionsbildung
Naja, wenn es nach der jetzigen Lage geht, geht es zu Lasten der Union. Diese hat 2009 als einzige Partei Überhangmandate errungen (24 insgesamt, so viel wie noch nie).joschie99 hat geschrieben:In wie weit das Einfluss auf zukünftige Koalitionsbildungen haben wird ist wohl noch eher unklar!
Γνῶθι σεαυτόν