JFK hat geschrieben:(22 Mar 2016, 22:11)
Auserdem ist die Aussage das die Meisten Flüchtlinge ihre Papiere
wegschmeißen faktisch falsch.
Nein, ist sie nicht. Mir kann niemand erzählen, dass er sein Smartphone über die gesamte Flucht behalten kann, aber nicht ein einziges offizielles persönliches Dokument, ob nun Ausweis, Führerschein oder Urkunden. Wer sowas glaubt, der ist schlicht fahrlässig gutgläubig. Die AG Rück der Innenministerkonferenz schreibt in ihrem Bericht aus dem Jahr 2011 (
http://webcache.googleusercontent.com/s ... clnk&gl=de):
"In der öffentlichen und vielfach auch in der politischen Wahrnehmung wird kaum bemerkt, dass mehr als 80 % aller in das Bundesgebiet einreisenden Asylbewerber angeben, über keine Pässe oder sonstige Dokumente zu verfügen, die die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers belegen können. Dieses von den Schlepperorganisationen empfohlene Verhalten ist mittlerweile das wirksamste Mittel, um in Deutschland einen Daueraufenthalt zu erzwingen. Es handelt sich dabei um ein Phänomen das auch unter sicherheitspolitischen Aspekten besorgniserregend ist. Umso mehr sollte man erwarten können, dass vor allem die Stellen, die sich mit der Frage der Identitätsklärung befassen, ausreichend Unterstützung erfahren. Dies ist jedoch leider nicht immer der Fall.
Das Hauptproblem ist bekanntermaßen die Falschangabe von Identitäten in Verbindung mit der Unterdrückung von Identitätsdokumenten oder der Vorlage gefälschter Dokumente. Entsprechend der damit verfolgten Zielsetzung besteht in der Regel auch kein angemessenes Mitwirkungsverhalten der Betroffenen bei der Identitätsaufklärung/Passersatzpapier (PEP) -Beschaffung. Behördlicherseits bestehen zwei Möglichkeiten: Einerseits, das Mitwirkungsverhalten der Betroffenen zu beeinflussen und andererseits eigene Nachforschungen zur Identitätsaufklärung zu betreiben. Die ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften bieten mit Ausnahme der Strafvorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keine wirksamen Möglichkeiten zur Beeinflussung des Mitwirkungsverhaltens. Bzgl. der Strafbestimmungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist in der Praxis jedoch festzustellen, dass
- die Strafverfolgungsbehörden häufig kein Verfolgungsinteresse haben (Einstellung nach § 153 StPO), weil offensichtlich die Dimension des Problems verkannt wird,
- hohe, oft unerfüllbare Beweisanforderungen gestellt werden (Zeugenaussagen der Mitarbeiter ausländischer Missionen, von Mitarbeitern deutscher Auslandsvertretungen im Ausland usw.),
- nach der Rechtsprechung falsche Angaben in Passersatzanträgen und dazugehörige Unterlagen nur Erklärungen und deshalb nicht strafbar sind,
- viele Ausländerbehörden nach ersten negativen Erfahrungen mit der Strafverfolgung das Stellen von Strafanzeigen wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit unterlassen.
Die Durchführung eigener Ermittlungen zur Identitätsklärung stößt an Grenzen, weil aufgrund der vorhandenen Strukturen
- das Mittel der Informationsgewinnung durch intensive Befragung der Betroffenen häufig nicht genutzt wird,
- rechtlich mögliche Wohnungsdurchsuchungen zu selten durchgeführt werden; wenn sie durchgeführt werden, werden sie häufig auf das Auffinden von Pässen beschränkt (es ist auch immer wieder festzustellen, dass Wohnungsdurchsuchungen ohne ausländerbehördliche Begleitung nur durch Polizeibeamte durchgeführt werden), und
- die Durchsuchung von Personen und Sachen unterbleibt.
Das Verfahren zur PEP-Beschaffung bei teilzentralisierten Staaten leidet in den Ländern, in denen das Verfahren ausschließlich zwischen Ausländerbehörden und der Bundespolizei stattfindet, darunter, dass die von den Zentralstellen entwickelten Kenntnisse und Erfahrungen ungenutzt bleiben."
Ich selbst habe mich mit einem syrischen Flüchtling unterhalten. Er berichtete mir, dass 60 % der angeblichen Syrer in seiner Unterkunft gar keine seien. Die hätten einen komplett anderen Akzent.