Das steht in der Urteilsbegründung? Ich kann den Link leider nicht öffnen. Du meine Güte. "Ein Gefühl" ist entscheidend. Können damit jetzt auch Sportlehrer abgelehnt werden, da sie ja womöglich im Unterricht Mädchen anfassen müssten? Ich begreif es nicht.Gestriger hat geschrieben:
Jetzt muß schon die Schamhaftigkeit junger Mädchen herhalten, um Männer zu diskriminieren. Da sollten wir doch mal flugs massenhaft weibliche Kindergärtnerinnen feuern, die möglicherweise mit der Intimsphäre von Jungs zu tun haben könnten:
'...So ist auch im Verlaufe des Rechtsstreites vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt worden, dass der Kläger wegen seines Geschlechts nicht eingestellt wurde.
Der Kläger kann abstrakt gesehen zwar die Arbeitsleistung erbringen, er kann sie jedoch nur schlechter als das andere Geschlecht. Dieser Qualifikationsnachteil beruht auf biologischen Gründen. Die Minderleistung ist biologisch bedingt und zwar reflektiert durch die Schülerinnen mit denen die betreuende erziehende Person zu tun hat. Hier wird die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant. Hier sind keine Vorurteile gegen Frauen oder Männer entscheidend, sondern ein Gefühl, dass zwar gesellschaftlich geformt sein mag, aber dennoch biologisch begründet ist.
Im vorliegenden Fall wird die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant. Die Schülerinnen könnten sich nicht so frei entfalten und bewegen, wie sie dies machen, wenn eine weibliche Aufsichtsperson mit ihnen in den entsprechenden Kontakt tritt ....
Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
becksham hat geschrieben: Das steht in der Urteilsbegründung? Ich kann den Link leider nicht öffnen. Du meine Güte. "Ein Gefühl" ist entscheidend. Können damit jetzt auch Sportlehrer abgelehnt werden, da sie ja womöglich im Unterricht Mädchen anfassen müssten? Ich begreif es nicht.
um eine begründung ins wackeln zu bringen, kann üblicheweise in die berufung gegangen werden - formfehler finden sich üblicherweise auch, so dass sich als nächstes eine revision anbietet.
urteilsbegründung auf allen möglichen ebenen sind eben hoch kreative sachen, da wird her geboten, was irgendwie geht, grundsätzlich. das macht einen guten anwalt aus, sonst wärs ja egal, wenn man nimmt, wenn das eine statische sache wäre.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Mich würde echt mal interessierne, wie es in reinen Jungeninternaten aussieht... gitb es da Erzieherinnen oder nur Erzieher?! Ich hab gestern schonmal nach Jungeninternaten geschaut, aber nix verwertbares gefunden... vll später...
@becksham... ich kann den Link auch nicht öffnen, aber der Unterschied zwischen Sportunterricht und Internat ist wohl bekannt, oder?! Es geht ja wohl auch nicht um einen Lehrer sondern Erzieher, oder?! Sprich er wäre immer dort... und das beziehen die wohl darauf... ist aber nur eine Vermutung...
@becksham... ich kann den Link auch nicht öffnen, aber der Unterschied zwischen Sportunterricht und Internat ist wohl bekannt, oder?! Es geht ja wohl auch nicht um einen Lehrer sondern Erzieher, oder?! Sprich er wäre immer dort... und das beziehen die wohl darauf... ist aber nur eine Vermutung...
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Ich bekomme den Link auch nicht mehr auf, vielleicht kriegts jemand hin und stellt den Text mal ein.
Jedenfalls gibt es in diesem Internat einen Jungen und einen Mädchentrakt. Im Jungentrakt sind Erzieher und im Mädchentrakt Erzieherinnen. Nun suchten sie eine ERZIEHERIN, das ist doch ihr gutes Recht.
Das ist auch ganz richtig so. Ich selber habe in einem Heim für Mädchen und Frauen zwischen 14 und 25 im Nachtdienst gearbeitet, da gabs auch einen männlichen Kollegen. Der konnte natürlich nicht morgens in den Duschn nachgucken, ob da irgndwelche Freunde versteckt sind, oder ob da eine liegt usw. Man muß nachts in die Zimmer der Mädchen Rundgänge machen usw. - Das war echt schwierig - und ausserdem haben einige Mädels, wenns Ärger gab, ihm auch noch sexuelle Belästigung unterstellt. Er hat allerdings auch genervt, war schon älter, schwerhörig, ging ohne anzuklopfen ins Zimmer usw.
Jedenfalls gibt es in diesem Internat einen Jungen und einen Mädchentrakt. Im Jungentrakt sind Erzieher und im Mädchentrakt Erzieherinnen. Nun suchten sie eine ERZIEHERIN, das ist doch ihr gutes Recht.
Das ist auch ganz richtig so. Ich selber habe in einem Heim für Mädchen und Frauen zwischen 14 und 25 im Nachtdienst gearbeitet, da gabs auch einen männlichen Kollegen. Der konnte natürlich nicht morgens in den Duschn nachgucken, ob da irgndwelche Freunde versteckt sind, oder ob da eine liegt usw. Man muß nachts in die Zimmer der Mädchen Rundgänge machen usw. - Das war echt schwierig - und ausserdem haben einige Mädels, wenns Ärger gab, ihm auch noch sexuelle Belästigung unterstellt. Er hat allerdings auch genervt, war schon älter, schwerhörig, ging ohne anzuklopfen ins Zimmer usw.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
eben.Gretel hat geschrieben:Ich bekomme den Link auch nicht mehr auf, vielleicht kriegts jemand hin und stellt den Text mal ein.
Jedenfalls gibt es in diesem Internat einen Jungen und einen Mädchentrakt. Im Jungentrakt sind Erzieher und im Mädchentrakt Erzieherinnen. Nun suchten sie eine ERZIEHERIN, das ist doch ihr gutes Recht.
Das ist auch ganz richtig so. Ich selber habe in einem Heim für Mädchen und Frauen zwischen 14 und 25 im Nachtdienst gearbeitet, da gabs auch einen männlichen Kollegen. Der konnte natürlich nicht morgens in den Duschn nachgucken, ob da irgndwelche Freunde versteckt sind, oder ob da eine liegt usw. Man muß nachts in die Zimmer der Mädchen Rundgänge machen usw. - Das war echt schwierig - und ausserdem haben einige Mädels, wenns Ärger gab, ihm auch noch sexuelle Belästigung unterstellt. Er hat allerdings auch genervt, war schon älter, schwerhörig, ging ohne anzuklopfen ins Zimmer usw.
ist doch ganz plausibel das alles, von wegen diskriminierung.
der tellerrand ist weiter oben, jungs.

Papperlapapp!
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Gretchenfrage hat geschrieben:
eben.
ist doch ganz plausibel das alles, von wegen diskriminierung.
der tellerrand ist weiter oben, jungs.
in bauchlage nicht, das ist es ja...
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Also wenn das so da steht - dann kann ich wirklich noch weniger Sinn darin sehen, warum ein Mann sich auf die Stelle beworben hat und dann auch noch klagt... macht einfach keinen Sinn...Gretel hat geschrieben:Ich bekomme den Link auch nicht mehr auf, vielleicht kriegts jemand hin und stellt den Text mal ein.
Jedenfalls gibt es in diesem Internat einen Jungen und einen Mädchentrakt. Im Jungentrakt sind Erzieher und im Mädchentrakt Erzieherinnen. Nun suchten sie eine ERZIEHERIN, das ist doch ihr gutes Recht.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Und wenn Du Dich auch noch weitere 10.000 Mal doof stellst oder es einfach nicht begreifen kannst: Es geht hier um die durch Gender Mainstreaming und das allgemeine Antidiskriminierungsgesetz losgetretene, absolute Gleichbehandlung. Ohne Doppelmoral gibt es folglich nur zwei Wege: 1) die absolute Einhaltung dieses Grundsatzes, IMMER, und ohne fadenscheinige Sätzchen wie "aus sachlichen Gründen blablubber" oder 2) man schafft den ganzen Scheiß wieder ab und lässt die Gesellschaft einfach selbst entscheiden, wen sie wie wo haben möchte. Zweimal darfst Du raten, welche der beiden Varianten mir lieber wäre. ;-)Anavlis hat geschrieben:
Also wenn das so da steht - dann kann ich wirklich noch weniger Sinn darin sehen, warum ein Mann sich auf die Stelle beworben hat und dann auch noch klagt... macht einfach keinen Sinn...
Zum besseren Verständnis die Absätze von Gretel und Dir oben mit ein paar wenigen Worten durch mich verändert:
Jedenfalls gibt es in dieser Bundeswehr fast nur Männer. Im Rekrutentrakt sind Ausbilder, Ausbilderinnen gibt es keine. Nun suchten sie einen AUSBILDER, das ist doch ihr gutes Recht.
Diese - nur leicht veränderte - Aussage würde einen Sturm der Entrüstung lostreten (inkl. vermutlich Deiner Empörung) und vor keinem deutschen Gericht mehr durchkommen. Umgekehrt kann man Männer natürlich beliebig diskriminieren, man muss sich nur fluchs einen "sachlichen Grund" ausdenken.Also wenn das so da steht - dann kann ich wirklich noch weniger Sinn darin sehen, warum eine Frau sich auf die Stelle beworben hat und dann auch noch klagt... macht einfach keinen Sinn...
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Maschine hat geschrieben:
Und wenn Du Dich auch noch weitere 10.000 Mal doof stellst oder es einfach nicht begreifen kannst: Es geht hier um die durch Gender Mainstreaming und das allgemeine Antidiskriminierungsgesetz losgetretene, absolute Gleichbehandlung. Ohne Doppelmoral gibt es folglich nur zwei Wege: 1) die absolute Einhaltung dieses Grundsatzes, IMMER, und ohne fadenscheinige Sätzchen wie "aus sachlichen Gründen blablubber" oder 2) man schafft den ganzen Scheiß wieder ab und lässt die Gesellschaft einfach selbst entscheiden, wen sie wie wo haben möchte. Zweimal darfst Du raten, welche der beiden Varianten mir lieber wäre. ;-)
Zum besseren Verständnis die Absätze von Gretel und Dir oben mit ein paar wenigen Worten durch mich verändert:
Diese - nur leicht veränderte - Aussage würde einen Sturm der Entrüstung lostreten (inkl. vermutlich Deiner Empörung) und vor keinem deutschen Gericht mehr durchkommen. Umgekehrt kann man Männer natürlich beliebig diskriminieren, man muss sich nur fluchs einen "sachlichen Grund" ausdenken.
Das ist doch völlig abstrakt. Warum soll sich eine Frau auf eine Stelle einklagen, auf der nun explizit ein MÄNNLICHER Erzieher gebraucht wurde?
Übrigens habe ich mich just selber für einen Nebenjob als Erziehungsassistenz an einer Schule beworben...eigentlich suchen sie aber - zu Recht - wegen der Parität einen Mann. Trotz dringlicher Suche hat sich aber keiner gemeldet.. Falls sich aber noch einer bewirbt, habe ich schlechte Karten. - Thats life.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Ich versuche es nochmal zu erklären - weder Du noch Hadrade oder wie sie alle heißen hat auch nur einen Schimmer davon wie ich ticke... ihr könnt NUR und ausschliesslich unterstellen und meint damit im Recht zu sein - das ist ARMSELIG!Maschine hat geschrieben:Diese - nur leicht veränderte - Aussage würde einen Sturm der Entrüstung lostreten (inkl. vermutlich Deiner Empörung) und vor keinem deutschen Gericht mehr durchkommen. Umgekehrt kann man Männer natürlich beliebig diskriminieren, man muss sich nur fluchs einen "sachlichen Grund" ausdenken.
Vll verstehst du es ja mal wenn du groß bist!
Ich habe dein Beispiel gelesen und meine Antwort wäre so, wie du sie umgestellt hast... nur DAS kann MANN nicht akzeptieren - also das Frauen sehrwohl in der lage sind zu differenzieren - vll weil WIR aus unseren FEHLERN gelernt haben, da steckt IHR aber noch in den Babyschühchen und deswegen wird es noch ein Weilchen dauern, bis besagte Männer in der Lage sein werden zu differenzieren (manche schaffen das schneller... die bekommen dann von DEN Männern ordentlich eins gedeckelt... lächerlich!!)
Die EINZIGEN, die sich hier ständig AUSDENKEN, was wir Frauen in diesem Forum und viele im RL denken sind besagte Männer, dich eingeschlossen - wenn deine Argumentation aber lediglich auf diesen Unterstellungen basiert, solltest du und Co. sich was anderes ausdenken.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Weil es das ADG so vorschreibt. Über die Sinnhaftigkeit kann man sich freilich streiten. Und im Falle einer Frau würde es auch konsequent angewandt, sprich sie würde selbstredend die Stelle bekommen, die explizit für Männer ausgeschrieben wurde (was sich davon abgesehen wohl kaum noch jemand trauen wird, da man weiss, was passiert). Nur für Männer gilt das natürlich wieder mal nicht - die können sich ihre Gerechtigkeit ins Haar wischen.Gretel hat geschrieben:Das ist doch völlig abstrakt. Warum soll sich eine Frau auf eine Stelle einklagen, auf der nun explizit ein MÄNNLICHER Erzieher gebraucht wurde?
Das ist doch nicht sooo schwer zu verstehen, oder?
Gesunde Einstellung, gefällt mir.Übrigens habe ich mich just selber für einen Nebenjob als Erziehungsassistenz an einer Schule beworben...eigentlich suchen sie aber - zu Recht - wegen der Parität einen Mann. Trotz dringlicher Suche hat sich aber keiner gemeldet.. Falls sich aber noch einer bewirbt, habe ich schlechte Karten. - Thats life.

Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Und was hast Du inhaltlich zu meinem Beitrag zu sagen?Anavlis hat geschrieben:
Ich versuche es nochmal zu erklären - weder Du noch Hadrade oder wie sie alle heißen hat auch nur einen Schimmer davon wie ich ticke... ihr könnt NUR und ausschliesslich unterstellen und meint damit im Recht zu sein - das ist ARMSELIG!
Vll verstehst du es ja mal wenn du groß bist!
Ich habe dein Beispiel gelesen und meine Antwort wäre so, wie du sie umgestellt hast... nur DAS kann MANN nicht akzeptieren - also das Frauen sehrwohl in der lage sind zu differenzieren - vll weil WIR aus unseren FEHLERN gelernt haben, da steckt IHR aber noch in den Babyschühchen und deswegen wird es noch ein Weilchen dauern, bis besagte Männer in der Lage sein werden zu differenzieren (manche schaffen das schneller... die bekommen dann von DEN Männern ordentlich eins gedeckelt... lächerlich!!)
Die EINZIGEN, die sich hier ständig AUSDENKEN, was wir Frauen in diesem Forum und viele im RL denken sind besagte Männer, dich eingeschlossen - wenn deine Argumentation aber lediglich auf diesen Unterstellungen basiert, solltest du und Co. sich was anderes ausdenken.
PS: Ja, ich wachse noch ... in die Breite. Aber ich versuche es zu verhindern, auch wenn der Bratwurstgrill immer sehr lockt.

Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Maschine hat geschrieben:
Weil es das ADG so vorschreibt. Über die Sinnhaftigkeit kann man sich freilich streiten. Und im Falle einer Frau würde es auch konsequent angewandt, sprich sie würde selbstredend die Stelle bekommen, die explizit für Männer ausgeschrieben wurde (was sich davon abgesehen wohl kaum noch jemand trauen wird, da man weiss, was passiert). Nur für Männer gilt das natürlich wieder mal nicht - die können sich ihre Gerechtigkeit ins Haar wischen.
Das ist doch nicht sooo schwer zu verstehen, oder?
Gesunde Einstellung, gefällt mir.
Ich weiß nicht, vielleicht bin ich jetzt uninformiert, ich lasse mich gern korrigieren. Es gibt doch Jobs, die quasi "geschlechtsfrei" sind, obwohl sie sich vielleicht erstmal nicht so anhören. Also - mal angenommen - ein Arbeiter wird für eine Bohrinsel gesucht. Nun bewirbt sich eine Arbeiterin.
Die Chefs sagen: Na, das gefährdet aber den Betriebsfrieden: Ein Weib und zwanzig Kerle. (Während die 20 Kerle bereits ein Candlelight-Dinner für die Neue vorbereiten) - Ich würde mal sagen: Wenn sie denn meint, das geht gut - bittesehr. Anders ist es eben bei Erziehungsjobs, da kommts wirklich aufs Geschlecht an, deshalb kann man in diesem Fall auch so schwer darüber diskutieren. Das hat ja mit Quote nichts zu tun. Oder lieg ich da falsch?
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Gretel hat geschrieben:... bei Erziehungsjobs, da kommts wirklich aufs Geschlecht an...

Ja, wie man an den Hauptschulen sieht, wo fast nur Frauen beschäftigt sind. Erziehung ist offenbar reine Frauensache.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Ich habe geschrieben, dass meine Antwort genauso ausgefallen wäre, wie du sie in deinem Beispiel umformuliert hast... und ich bleibe dabei - für mich hat das in DIESEM Fall (sofern es sich eben so zugetragen hat) nichts mit Diskriminierung zu tun... das dies an anderen Stellen passiert, kenne ich sehrwohl (ich weiß z. B., dass Krankenpfleger praktisch nicht auf Geburtsstationen eingesetzt werden - sehrwohl aber Ärzte... da findet eine Diskriminierung der Bessergestellten statt - ist auch nicht schön!) und das war schon immer so... früher waren besonders Frauen betroffen... nun ziehen die Männer eben nach... traurig genug, dass das überhaupt möglich ist... trifft aber beide Geschlechter.Maschine hat geschrieben:
Und was hast Du inhaltlich zu meinem Beitrag zu sagen?
PS: Ja, ich wachse noch ... in die Breite. Aber ich versuche es zu verhindern, auch wenn der Bratwurstgrill immer sehr lockt.
(Wer gerne eine Bratwurst brät, der braucht ein Batwurstbratgerät

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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Also meine persönliche Meinung dazu ist, dass in beiden Fällen (Ölbohrinsel und Erziehungsstelle) allein der Arbeitgeber entscheiden können sollte, wen er einstellt - ob nun einbeiniger Eskimo, rothaariger Linkshänder, oder eben einen Mann oder eine Frau - völlig gleich. Er (der Arbeitgeber) wird in Absprache mit den vorhandenen Mitarbeiter(innen) am besten wissen, wer für das Team geeignet ist - und ganz sicher nicht irgendeine Gendertussi oder ein Amtspudel, die ihren sozialistischen Einheitsbrei verwirklicht sehen wollen.Gretel hat geschrieben:Ich weiß nicht, vielleicht bin ich jetzt uninformiert, ich lasse mich gern korrigieren. Es gibt doch Jobs, die quasi "geschlechtsfrei" sind, obwohl sie sich vielleicht erstmal nicht so anhören. Also - mal angenommen - ein Arbeiter wird für eine Bohrinsel gesucht. Nun bewirbt sich eine Arbeiterin.
Die Chefs sagen: Na, das gefährdet aber den Betriebsfrieden: Ein Weib und zwanzig Kerle. (Während die 20 Kerle bereits ein Candlelight-Dinner für die Neue vorbereiten) - Ich würde mal sagen: Wenn sie denn meint, das geht gut - bittesehr. Anders ist es eben bei Erziehungsjobs, da kommts wirklich aufs Geschlecht an, deshalb kann man in diesem Fall auch so schwer darüber diskutieren. Das hat ja mit Quote nichts zu tun. Oder lieg ich da falsch?
Da wir aber nunmal dieses leidliche ADG haben, kann und muss es - bis zu seiner hoffentlichen Abschaffung eines Tages - nur konsequent angewandt werden, was bedeutet, dass dieser Erzieher selbstverständlich die Stelle in dem Mädcheninternat hätte kriegen müssen. Eben aus dem Grund, weil umgekehrt eine Frau die Stelle in einem Jungeninternat sehr wohl zugesprochen bekommen hätte. Und komme mir jetzt keiner und behaupte, Jungen hätten keinen Anspruch auf eine Intimsphäre. Wenn man diese den Mädchen zugesteht, muss man sie völlig logisch den Jungen auch zugestehen. Oder eben nicht, dann aber für beide Gruppen nicht. Einmal so, und andererseits so geht einfach nicht.
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Theoretisch gebe ich Dir recht. Praktisch aber ist es aus meiner Erfahrung im Erziehungsbereich so, daß - wenn ein Mann gesucht wird, ein Mann gesucht wird und basta. Wenn keiner kommt, wird ein Weib genommen. Kann eine Frau sich da vom Gleichstellungsgestz her in JEDE Stelle einklagen, in der ein Mann gewünscht wird? Oder nur wenn spezifiziert gesagt wird: Bei gleicher Qualifikation wird eine Frau bevorzugt aus Paritätsgründen - wie z.B. bei den Professorenstellen der Unis.Maschine hat geschrieben:
Also meine persönliche Meinung dazu ist, dass in beiden Fällen (Ölbohrinsel und Erziehungsstelle) allein der Arbeitgeber entscheiden können sollte, wen er einstellt - ob nun einbeiniger Eskimo, rothaariger Linkshänder, oder eben einen Mann oder eine Frau - völlig gleich. Er (der Arbeitgeber) wird in Absprache mit den vorhandenen Mitarbeiter(innen) am besten wissen, wer für das Team geeignet ist - und ganz sicher nicht irgendeine Gendertussi oder ein Amtspudel, die ihren sozialistischen Einheitsbrei verwirklicht sehen wollen.
Da wir aber nunmal dieses leidliche ADG haben, kann und muss es - bis zu seiner hoffentlichen Abschaffung eines Tages - nur konsequent angewandt werden, was bedeutet, dass dieser Erzieher selbstverständlich die Stelle in dem Mädcheninternat hätte kriegen müssen. Eben aus dem Grund, weil umgekehrt eine Frau die Stelle in einem Jungeninternat sehr wohl zugesprochen bekommen hätte. Und komme mir jetzt keiner und behaupte, Jungen hätten keinen Anspruch auf eine Intimsphäre. Wenn man diese den Mädchen zugesteht, muss man sie völlig logisch den Jungen auch zugestehen. Oder eben nicht, dann aber für beide Gruppen nicht. Einmal so, und andererseits so geht einfach nicht.
Was die Intimsphäre betrifft: Meiner Erfahrung nach ist es den jungen Männern längstens nicht so prekär, wenn eine Erzieherin ihnen nah kommt (Mutti) wie den Mädels ein Mann (Vati) Da ist die Rollengeschichte leider noch sehr ausgeprägt, und die Angst vor männlichen Übergriffen auch.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
http://www.eifel-gymnasium.de/archiv/se ... telle.html
... ich habe nun leider nix gefunden, woraus man mal ersehen könnte, ob in Jungeninternaten prinzipiell auch Frauen tätig sind (abgesehen von der Küche
) aber dieses Stellenangebot zeigt sehr klar, dass ein MÄNNLICHER Pädagoge gesucht wurde und es ist doch auch VÖLLIG ok, dass es so ist, oder nicht?!
Ich weiß von Kindergärten, dass dort sehr unterschiedlich verfahren wird - manche haben sehrwohl auch Erzieher - andere stellen diese prinzipiell nicht ein... wie Maschine aber schon schrieb - es sollte demjenigen überlassen sein, der die Stelle ausschreibt, ob er Männlein oder Weiblein besser geeignet sieht für besagte Stelle... es soll sogar Arbeitgeber geben, denen das Geschlecht wirklich furzegal ist... sie nehmen die Person, die geeignet ist - Ende!
... ich habe nun leider nix gefunden, woraus man mal ersehen könnte, ob in Jungeninternaten prinzipiell auch Frauen tätig sind (abgesehen von der Küche

Ich weiß von Kindergärten, dass dort sehr unterschiedlich verfahren wird - manche haben sehrwohl auch Erzieher - andere stellen diese prinzipiell nicht ein... wie Maschine aber schon schrieb - es sollte demjenigen überlassen sein, der die Stelle ausschreibt, ob er Männlein oder Weiblein besser geeignet sieht für besagte Stelle... es soll sogar Arbeitgeber geben, denen das Geschlecht wirklich furzegal ist... sie nehmen die Person, die geeignet ist - Ende!
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
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Zuletzt geändert von Rombel Bombel am Freitag 15. Januar 2010, 15:07, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Rombel Bombel hat geschrieben:Hier der Link zur Urteilsbegruendung
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={ED09D83B-D0A7-4CBF-9EA1-9704428A6AA9}
Thank you!
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Also ich hab nicht alles gelesen... kann allerdings den mann noch immer nicht verstehen - es wurde nach einer FRAU gesucht... es wurde klar gemacht, warum eine FRAU gesucht wurde...
Ich könnte die Aufregung verstehen, wenn bei den Männern ne Stelle frei geworden wäre und man da ne Frau hinhaben wollte... dann könnte man wahrscheinlich eher von Diskriminierung sprechen, aber so?!? Sorry, kann ich absolut nicht nachvollziehen...
Ich könnte die Aufregung verstehen, wenn bei den Männern ne Stelle frei geworden wäre und man da ne Frau hinhaben wollte... dann könnte man wahrscheinlich eher von Diskriminierung sprechen, aber so?!? Sorry, kann ich absolut nicht nachvollziehen...
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Anavlis hat geschrieben:Also ich hab nicht alles gelesen... kann allerdings den mann noch immer nicht verstehen - es wurde nach einer FRAU gesucht... es wurde klar gemacht, warum eine FRAU gesucht wurde...
Ich könnte die Aufregung verstehen, wenn bei den Männern ne Stelle frei geworden wäre und man da ne Frau hinhaben wollte... dann könnte man wahrscheinlich eher von Diskriminierung sprechen, aber so?!? Sorry, kann ich absolut nicht nachvollziehen...
du bist doch ein kluges mädel...es geht um reizwörter, wenn die kommen, wird der rest nach gutdünken oder fürwahrhalten aufgefüllt und auf das füllwerk so reagiert, als würde es so da stehen - hier und da scheint der konditionierungsprozess gänzlich abgeschlossen zu sein.
verrücktes zeug all das, ich finde es eine maßlose frechheit, wenn man einem arbeitgeber vorschreiben will, wen er einstellen darf oder soll. wenn ein heimleiter, kindergartenleiter will, dass die gruppen nur von frauen oder männern geleitet werden, so ist das sein gutes recht - er muß gerade stehen, wenn etwas daneben geht.
wie man das findet, ist eine andere sache - hätte ich ein kind und der kindergarten hätte keine gemischte betreuung, würde ich mir halt einen anderen suchen. auch hier, der konsument hat oder hätte es in der hand.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Das hab ich schon lange verstanden - ich versuch mich aber gerade dagegen zu wehren, ständig wieder in diese Leier zu verfallen, bzw jeden Thread hier dazu verkommen zu lassen, dass man sich ein paar dieser Reizworte sucht, was reininterpretiert und dem nicht zustimmenden Rest dann sonstwas unterstellt ... ich versuch es halt mal ne Weilemiss dschei hat geschrieben:
du bist doch ein kluges mädel...es geht um reizwörter, wenn die kommen, wird der rest nach gutdünken oder fürwahrhalten aufgefüllt und auf das füllwerk so reagiert, als würde es so da stehen - hier und da scheint der konditionierungsprozess gänzlich abgeschlossen zu sein.

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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Nu, die Vermutung hier ist ja: Annersrum wärs anners.
Ist aber in diesem Falle nicht so.
Ist aber in diesem Falle nicht so.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Es ist die VERMUTUNG - ganz genau...Gretel hat geschrieben:Nu, die Vermutung hier ist ja: Annersrum wärs anners.
Ist aber in diesem Falle nicht so.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Anavlis hat geschrieben:
Es ist die VERMUTUNG - ganz genau...
die aufgrund der betonmäßigen konditionierung zur gefühlten realität wird - und da ist der hund/die hündin begraben.
scheiß pfemipfaschismus...
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Yep...hammerhart, die psychisch verkrachten Existenzen hier. Was dat jeweils biographisch wohl für Ursachen hat?miss dschei hat geschrieben:
die aufgrund der betonmäßigen konditionierung zur gefühlten realität wird - und da ist der hund/die hündin begraben.
scheiß pfemipfaschismus...
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Gretel hat geschrieben:
Yep...hammerhart, die Spinner hier. Was dat jeweils biographisch wohl für Ursachen hat?
ich denke, das kann ganz unterschiedlich sein.
häufigst jedoch zeigen sich solche dinger, wenn menschen dieses diffuse gefühl, die welt würde sie nicht genug sehen oder benachteiligen, schon sehr lange in sich tragen. da paßt ja vieles rauf.
ich kenn das von einer bekannten, die blinde rollstuhlfahrerin aufgrund med. fehler ist - die ganze welt soll das gut machen, was 1 oder 2 ärzte verbockt haben.
chronische fremdattribution hat immer ursachen, wobei ich keineswegs leugnen will, dass es schieflagen auf jeder seite gibt - aber mit dem ewigen aufrechnen, abjammern und sonstwas wird nichts anders, zumal das innere unzulänglichkeitsgefühle etc. ja nicht mal betäuben kann.
ich hatte damals im pädagogischen beruf überwiegend weibliche kollegen, männer waren im heimbereich kaum, bei den ausgesteuerten "bekloppten" eher vertreten, da hier ja auch - je nach schweregrad - muskeln gefragt sind. also ich hab öfters dresche im job gekriegt, war in der mindestvergütung includiert sozusagen.
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
miss dschei hat geschrieben:
ich denke, das kann ganz unterschiedlich sein.
häufigst jedoch zeigen sich solche dinger, wenn menschen dieses diffuse gefühl, die welt würde sie nicht genug sehen oder benachteiligen, schon sehr lange in sich tragen. da paßt ja vieles rauf.
ich kenn das von einer bekannten, die blinde rollstuhlfahrerin aufgrund med. fehler ist - die ganze welt soll das gut machen, was 1 oder 2 ärzte verbockt haben.
chronische fremdattribution hat immer ursachen, wobei ich keineswegs leugnen will, dass es schieflagen auf jeder seite gibt - aber mit dem ewigen aufrechnen, abjammern und sonstwas wird nichts anders, zumal das innere unzulänglichkeitsgefühle etc. ja nicht mal betäuben kann.
ich hatte damals im pädagogischen beruf überwiegend weibliche kollegen, männer waren im heimbereich kaum, bei den ausgesteuerten "bekloppten" eher vertreten, da hier ja auch - je nach schweregrad - muskeln gefragt sind. also ich hab öfters dresche im job gekriegt, war in der mindestvergütung includiert sozusagen.
Jojo...
gewiß gibt es einige Schieflagen, nur das neurotische sich- darauf -stürzen - kein selbstbewusster Mann hat das nötig...verletzter Stolz ist Motiv Nummer 1. Gesellschaftlich sehr interessant, dieses Phänomen, ich kenn es nur aus dem Internet, da aber massiv. Sie ertragen die Rollenkonfusion nicht, und die Verletzten versuchen - Minderwertigkeitskomplex und Größenwahn - sich unbedingt aufzuwerten und "die Frau" abzuwerten. Verletzend scheint zu sein, das wir konkurrenzmäßig in die männlichen Domänen eindringen. Jaa. wenn das SO ist, dürfen wir auch keine Vorrechte haben! Wenn wir nicht schwach sein wollen, dürfen wir auch nicht in den Rettungsbooten sitzen! GERNE würden sie uns das Vorrecht einräumen - dann müssen wir aber auch unsere Rolle einnehmen! Die Crux ist nur: Die Männer nehmen ihre Rolle ja auch nicht wahr, es ist seit geraumer Zeit etwas Neues im Gange, und die frustrierten Brüllaffen, die nicht lieben können, sind die Verlierer der Geschichte.
Muck watt jü wüllt - de Lüüd snackt doch.
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Gretel hat geschrieben:
Jojo...
gewiß gibt es einige Schieflagen, nur das neurotische sich- darauf -stürzen - kein selbstbewusster Mann hat das nötig...verletzter Stolz ist Motiv Nummer 1. Gesellschaftlich sehr interessant, dieses Phänomen, ich kenn es nur aus dem Internet, da aber massiv. Sie ertragen die Rollenkonfusion nicht, und die Verletzten versuchen - Minderwertigkeitskomplex und Größenwahn - sich unbedingt aufzuwerten und "die Frau" abzuwerten. Verletzend scheint zu sein, das wir konkurrenzmäßig in die männlichen Domänen eindringen. Jaa. wenn das SO ist, dürfen wir auch keine Vorrechte haben! Wenn wir nicht schwach sein wollen, dürfen wir auch nicht in den Rettungsbooten sitzen! GERNE würden sie uns das Vorrecht einräumen - dann müssen wir aber auch unsere Rolle einnehmen! Die Crux ist nur: Die Männer nehmen ihre Rolle ja auch nicht wahr, es ist seit geraumer Zeit etwas Neues im Gange, und die frustrierten Brüllaffen, die nicht lieben können, sind die Verlierer der Geschichte.
es zeigt sich eben immer wieder, es ist nicht entscheidend,
WAS
ein mensch erlebt, sondern
WIE
er es erlebt.
verletzungen etc. hat jeder mensch erlebt, sag ich mal - wenn ein mindestmaß an toleranz diesbezüglich von kleinauf aufgebaut werden konnte, kann so etwas vernarben, wenn nicht, wummert das durch die jahre und jahrzehnte.
ich bleib bei meiner theorie mit der frühkindlichen sache bei männlichen kindern, die auch dann den schaden mitnehmen, wenn die mutter eine gute mutter ist, weil sie die erste frau ist, die eben alles - unausweichlich - in der hand hat.
ein ewiges dilemma, wenn man nicht davon ausgeht, dass das leben ein irrtum ist. geht man davon aus, ist es eh wurscht auf gut deutsch gesagt. ich hab hier noch nicht die für mich schlüssige antwort gefunden.
auf alle fälle bin ich froh, kein mann zu sein. das programm wär mir einfach zu steil, da ja jedes kind zwangsweise aus dem leib der mutter kommt, was schon seine richtigkeit haben wird, da ich davon ausgeh, dass die natur schier perfekt einrichtet, was wie warum zu laufen hat.
es ist ein elend

Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Kurze Antwort: So isses. Lange Antwort: Ich sehe, wie Du, nicht nur Bereiche, in denen womöglich geschlechtssensibel agiert werden muß - dann aber für beide Geschlechter - daraus ergibt sich für mich aber die Konsequenz, daß in Bereichen, die eine hohe gesellschaftliche Relevanz haben wie besonders die Förderung der individuellen Ausprägungen der Kinder (also unserer Zukunft) eine Quotierung bestehen muß.Maschine hat geschrieben:
Also meine persönliche Meinung dazu ist, dass in beiden Fällen (Ölbohrinsel und Erziehungsstelle) allein der Arbeitgeber entscheiden können sollte, wen er einstellt - ob nun einbeiniger Eskimo, rothaariger Linkshänder, oder eben einen Mann oder eine Frau -völlig gleich. Er (der Arbeitgeber) wird in Absprache mit den vorhandenen Mitarbeiter(innen) am besten wissen, wer für das Team geeignet ist - und ganz sicher nicht irgendeine Gendertussi oder ein Amtspudel, die ihren sozialistischen Einheitsbrei verwirklicht sehen wollen.
Da wir aber nunmal dieses leidliche ADG haben, kann und muss es - bis zu seiner hoffentlichen Abschaffung eines Tages - nur konsequent angewandt werden, was bedeutet, dass dieser Erzieher selbstverständlich die Stelle in dem Mädcheninternat hätte kriegen müssen. Eben aus dem Grund, weil umgekehrt eine Frau die Stelle in einem Jungeninternat sehr wohl zugesprochen bekommen hätte. Und komme mir jetzt keiner und behaupte, Jungen hätten keinen Anspruch auf eine Intimsphäre. Wenn man diese den Mädchen zugesteht, muss man sie völlig logisch den Jungen auch zugestehen. Oder eben nicht, dann aber für beide Gruppen nicht. Einmal so, und andererseits so geht einfach nicht.
Das sind ganz wenige, aber wichtige Bereiche. Und zwar die Kitas, Kindergärten und Grundschulen.
Dann sind es die Pflichtdienste, also Wehr - und Ersatzdienstpflicht (Zivildienst ist machbar, auch für Frau Nachbar)
Und drittens der Schutz der Rechte Erwachsener. Darunter verstehe ich "Genderforschung", die, solange der Quatsch nicht abgeschafft, in ALLEN Bereichen, Professuren, Studenten UND Blickwinkel der Studien, ja sogar Abschlüsse (was ich anderswo ablehne sofern fair gelehrt wird) exakt quotiert werden müssen.
Auch die "Gleichstellungsstellen" sind exakt zu 50/50 besetzen.
In den von mir aufgeführten Fällen hat die Quotierung nichts mit der ansonsten zur Bergründung angeführten Erfüllung von Berufswünschen zu tun, sondern ist dem übergeordneten gesellschaftlichen Interesse geschuldet, weil es schädlich für Kinder ist, wenn sie in der prägenden Phase nicht mit Männern und männerspezifischen Verhaltensweisen in Berührung kommen. Jungen lernen dabei, daß es sie quasi "gar nicht gibt". Dissens e.V. hat es ja auch schon offen so ausgesprochen. (Im Übrigen gehört ohnehin der ganze GM-Prozeß abgeschafft und in Teilen wieder rückgängig gemacht. Da GM auf der "Weltfrauenkonferenz" in Peking "von Frauen für Frauen" geschnürt wurde, hat es für Männer keine Relevanz und sollte bis zu dessen Abschaffung konsequent ignoriert werden. Was ist das für eine Ideologie, die nur die Bedürfnisse der Hälfte der Menschheit berücksichtigt?)
Im konkreten Fall hätte ich wohl die Vernunft walten lassen und geklärt, was das denn für "Intimsphären" sind, die nur von Frauen berührt werden können. Das Argument, er müsse ggf. auch nachts Kontrollgänge durch die Schlafzimmer machen, wäre schon stichhaltig, wenn es keine Kollegin gibt, die das konkret für ihn tun könnte (wofür er konkret halt etwas Anderes tut; bei gutem Willen geht alles). Auch ist die angesprochene, in der Praxis vorkommende Falschbeschuldigung sexueller Art tatsächlich ein Problem, das aber nicht zur Ablehnung des Bewerbers a priori führen kann, sondern hier gehören - wie ja umgekehrt bei Frauen in Männerjobs auch - dem Manne Schutzmechanismen geschaffen.
Das hätte ich Dir aber auch gerne "drüben" geschrieben, wegen der "Perlen"....
.
""Political correctness" sollte das Unwort des Jahrzehnts werden!"
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Gretel hat geschrieben:...die frustrierten Brüllaffen, die nicht lieben können, sind die Verlierer der Geschichte.

Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Sie bekommt jede Stelle. Denn "positive" Diskriminierung (für mich das Unwort des Jahrzehnts) gibt es bekanntlich nur für Männer.Gretel hat geschrieben:Theoretisch gebe ich Dir recht. Praktisch aber ist es aus meiner Erfahrung im Erziehungsbereich so, daß - wenn ein Mann gesucht wird, ein Mann gesucht wird und basta. Wenn keiner kommt, wird ein Weib genommen. Kann eine Frau sich da vom Gleichstellungsgestz her in JEDE Stelle einklagen, in der ein Mann gewünscht wird? Oder nur wenn spezifiziert gesagt wird: Bei gleicher Qualifikation wird eine Frau bevorzugt aus Paritätsgründen - wie z.B. bei den Professorenstellen der Unis.
Und genau anhand dessen sollte man den Genderisten klar machen, dass ihre Gesetze nicht aufgehen und deshalb abzuschaffen sind. Sie würden - wollte man die Gerechtigkeit wirklich wahren und keine fadenscheinigen Spielchen mit "sachlichen Gründen" anfangen - eine unbedingte Gleichbehandlung erfordern, die aber so nicht realistisch ist, weil ganz einfach unterschiedliche Bedürfnisse da sind. Und deswegen gehört der Mist weg.Was die Intimsphäre betrifft: Meiner Erfahrung nach ist es den jungen Männern längstens nicht so prekär, wenn eine Erzieherin ihnen nah kommt (Mutti) wie den Mädels ein Mann (Vati) Da ist die Rollengeschichte leider noch sehr ausgeprägt, und die Angst vor männlichen Übergriffen auch.
PS: Schade, dass Du Dich von Dscheipi zu einer kleinen Hobbypsychologierunde in Sachen "jetzt dichten wir mal fix jedem, der sich für Männerrechte einsetzt, einen persönlichen Schaden an" eingelassen hast. Ich bin glücklich verheiratet, beruflich selbständig und keinen diesbezüglichen Repressalien ausgesetzt - trotzdem habe ich so etwas wie ein Gerechtigkeitsgefühl und wende meine knapp bemessene Freizeit auf, um hier im Sinne betroffener Geschlechtsgenossen Dinge klarzustellen. Was ich im übrigen selbstverständlich auch tun würde, wenn es Frauen beträfe und diese (wie hier umgekehrt) so gut wie keine öffentliche Lobby, dafür aber jede Menge Feinde, hätten.
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Das unterschreibe ich, gilt für mich ebenso.Maschine hat geschrieben:... Schade, dass Du Dich von Dscheipi zu einer kleinen Hobbypsychologierunde in Sachen "jetzt dichten wir mal fix jedem, der sich für Männerrechte einsetzt, einen persönlichen Schaden an" eingelassen hast. Ich bin glücklich verheiratet, beruflich selbständig und keinen diesbezüglichen Repressalien ausgesetzt - trotzdem habe ich so etwas wie ein Gerechtigkeitsgefühl und wende meine knapp bemessene Freizeit auf, um hier im Sinne betroffener Geschlechtsgenossen Dinge klarzustellen. Was ich im übrigen selbstverständlich auch tun würde, wenn es Frauen beträfe und diese (wie hier umgekehrt) so gut wie keine öffentliche Lobby, dafür aber jede Menge Feinde, hätten.
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Was? Du hast Favorita geheiratet und wir waren nicht eingeladen?Gestriger hat geschrieben:
Das unterschreibe ich, gilt für mich ebenso.
- Gretchenfrage
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Maschine hat geschrieben:
Sie bekommt jede Stelle. Denn "positive" Diskriminierung (für mich das Unwort des Jahrzehnts) gibt es bekanntlich nur für Männer.
Und genau anhand dessen sollte man den Genderisten klar machen, dass ihre Gesetze nicht aufgehen und deshalb abzuschaffen sind. Sie würden - wollte man die Gerechtigkeit wirklich wahren und keine fadenscheinigen Spielchen mit "sachlichen Gründen" anfangen - eine unbedingte Gleichbehandlung erfordern, die aber so nicht realistisch ist, weil ganz einfach unterschiedliche Bedürfnisse da sind. Und deswegen gehört der Mist weg.
PS: Schade, dass Du Dich von Dscheipi zu einer kleinen Hobbypsychologierunde in Sachen "jetzt dichten wir mal fix jedem, der sich für Männerrechte einsetzt, einen persönlichen Schaden an" eingelassen hast. Ich bin glücklich verheiratet, beruflich selbständig und keinen diesbezüglichen Repressalien ausgesetzt - trotzdem habe ich so etwas wie ein Gerechtigkeitsgefühl und wende meine knapp bemessene Freizeit auf, um hier im Sinne betroffener Geschlechtsgenossen Dinge klarzustellen. Was ich im übrigen selbstverständlich auch tun würde, wenn es Frauen beträfe und diese (wie hier umgekehrt) so gut wie keine öffentliche Lobby, dafür aber jede Menge Feinde, hätten.

wenn jemand sich diskriminiert fühlen WILL, dann soll man ihn einfach lassen, da nützt alles perlen vor die säue werfen nichts.
wer hier nur ungerechtigkeit erkennen kann, hat selber ein problem.
wesentlich bei der gefällten entscheidung ist, daß den mädels eine unbeeinträchtigte und freie entwicklung ermöglicht bleibt und diese nicht auf einmal beschnitten wird, nur weil sich EIN mann ungerecht behandelt fühlt, wenn er diesen job als "hahn im korb" nicht bekommt.
diesem mann geht es überhaupt nicht um das wohl der mädchen, sondern nur und ausschließlich um SEIN RECHT, dass ER gefälligst GLEICHBERECHTIGT mit den dort angestellten erzieherinnen behandelt wird, koste es was es wolle und basta!
gut, dass man damit nicht durchkommt.
das ist die hauptsache.
Zuletzt geändert von Gretchenfrage am Donnerstag 31. Juli 2008, 11:11, insgesamt 1-mal geändert.
Papperlapapp!
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Das ADG wird nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird. -
"Nicht jede Benachteiligung wegen eines der Diskriminierungsmerkmale wird gleich eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen. Eine sachliche Rechtfertigung ist dann gegeben, wenn besondere berufliche Anforderungen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. "
"Nicht jede Benachteiligung wegen eines der Diskriminierungsmerkmale wird gleich eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen. Eine sachliche Rechtfertigung ist dann gegeben, wenn besondere berufliche Anforderungen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. "
Muck watt jü wüllt - de Lüüd snackt doch.
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Natürlich hätte ich Euch alle eingeladen; aber war ich noch kein user hier und da.becksham hat geschrieben: Was? Du hast Favorita geheiratet und wir waren nicht eingeladen?
Wolltest Du denn wirklich unbedingt dabei gewesen sein, als ich mein junges Leben fortwarf und den Wert jedes Euros auf 10 Cent senkte??
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Aber sehr schlecht, dass Frauen damit immer und überall durchkommen - allerdings wurde das Gesetz ja auch als Frauenbevorzugung gezimmert.Gretchenfrage hat geschrieben:...
diesem mann geht es überhaupt nicht um das wohl der mädchen, sondern nur und ausschließlich um SEIN RECHT, dass ER gefälligst GLEICHBERECHTIGT mit den dort angestellten erzieherinnen behandelt wird, koste es was es wolle und basta!
gut, dass man damit nicht durchkommt.
das ist die hauptsache.
- Amun Ra
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Das ist durchaus richtig. Nur darf man nicht jedem, der diskriminiert wird, vorwerfen diskriminiert werden zu wollen.Gretchenfrage hat geschrieben:![]()
wenn jemand sich diskriminiert fühlen WILL, dann soll man ihn einfach lassen, da nützt alles perlen vor die säue werfen nichts.
"Nur" ist sicherlich falsch. Ungerechtigkeit kann man hier aber durchaus erkennen. Ich sehe keinen Grund, warum der Erzieher als studierter Sozialpädagoge nicht das notwendige Einfühlungsvermögen haben soll, auf die Bedürfnisse zur Wahrung der Intimsphäre der Mädchen einzugehen. Alleine die Begründung, er sei ein Mann und es wäre ihm deshalb nicht möglich ist in meinen Augen nunmal eine klare Diskriminierung, da ihm seine Kompetenz aufgrund seines Geschlechts de facto abgesprochen wird.Gretchenfrage hat geschrieben:wer hier nur ungerechtigkeit erkennen kann, hat selber ein problem.
Wo wird denn bitte die unbeeinträchtigte und freie Entwicklung der Mädchen gestört, wenn sie von einem Mann betreut werden? Die Kompetenz die dieser Erzieher hat (oder eben auch nicht hat) geht weder aus dem Artikel hervor noch können wir uns hier ein diesbezügliches Bild machen. Eine solche Aussage wie die deine ist also schon sehr bedenklich, denn mit Verlaub, mit dem Argument könntest du jedem Vater den Umgang mit seiner Tochter verwehren.Gretchenfrage hat geschrieben:wesentlich bei der gefällten entscheidung ist, daß den mädels eine unbeeinträchtigte und freie entwicklung ermöglicht bleibt und diese nicht auf einmal beschnitten wird, nur weil sich EIN mann ungerecht behandelt fühlt, wenn er diesen job als "hahn im korb" nicht bekommt.
Das eine schliesst das andere nicht aus.Gretchenfrage hat geschrieben:diesem mann geht es überhaupt nicht um das wohl der mädchen, sondern nur und ausschließlich um SEIN RECHT, dass ER gefälligst GLEICHBERECHTIGT mit den dort angestellten erzieherinnen behandelt wird, koste es was es wolle und basta!
Gretchenfrage hat geschrieben:gut, dass man damit nicht durchkommt.
das ist die hauptsache.

'I find that offensive.' has no meaning; it has no purpose; it has no reason to be respected as a phrase. 'I am offended by that.' Well, so fucking what? - Stephen Fry
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
[quote="Maschine"
PS: Schade, dass Du Dich von Dscheipi zu einer kleinen Hobbypsychologierunde in Sachen "jetzt dichten wir mal fix jedem, der sich für Männerrechte einsetzt, einen persönlichen Schaden an" eingelassen hast. [/quote]
wo du das von mir gelesen hast, wissen - eventuell - die götter.
ich sag ja, mit konditionierungen, das ist kein spaß - einige reizwörter, der rest wird gewissermaßen freestyle aufgefüllt und schon weiß der mann, er hat wieder unrecht erlitten, was für ein elend... :cry2:
PS: Schade, dass Du Dich von Dscheipi zu einer kleinen Hobbypsychologierunde in Sachen "jetzt dichten wir mal fix jedem, der sich für Männerrechte einsetzt, einen persönlichen Schaden an" eingelassen hast. [/quote]
wo du das von mir gelesen hast, wissen - eventuell - die götter.
ich sag ja, mit konditionierungen, das ist kein spaß - einige reizwörter, der rest wird gewissermaßen freestyle aufgefüllt und schon weiß der mann, er hat wieder unrecht erlitten, was für ein elend... :cry2:
Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Darum gehts nicht.Amun Ra hat geschrieben: "Nur" ist sicherlich falsch. Ungerechtigkeit kann man hier aber durchaus erkennen. Ich sehe keinen Grund, warum der Erzieher als studierter Sozialpädagoge nicht das notwendige Einfühlungsvermögen haben soll, auf die Bedürfnisse zur Wahrung der Intimsphäre der Mädchen einzugehen. Alleine die Begründung, er sei ein Mann und es wäre ihm deshalb nicht möglich ist in meinen Augen nunmal eine klare Diskriminierung, da ihm seine Kompetenz aufgrund seines Geschlechts de facto abgesprochen wird.
[
Ich stelle jetzt mal diese lange Urteilsbegründung ein.
Das Staatliche XY-Gymnasium V-Stadt sucht für sein Mädcheninternat eine Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin zum 20. August 2007.
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL). Darüber hinaus werden die üblichen Sozialleistungen gewährt. Es handelt sich um eine Vollzeitstelle.
……
Das XY-Gymnasium besuchen zur Zeit 500 Schülerinnen und Schüler in den Klassen 7 - 13 sowie in speziellen Förderklassen für Aussiedler und Migranten ab Klasse 10. Zur Schule gehört ein Internat mit 196 Plätzen.
Wir suchen eine Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin, die bereit ist, Hausaufgabenbetreuung zu übernehmen und das sportliche sowie das Freizeitangebot für unsere Internatsschülerinnen und -schüler (Basketball, Volleyball, Badminton, Gymnastik, Tanz, Outdoor-Sportarten) durchzuführen und zu ergänzen. Die Schule verfügt über eine Sporthalle, ein Schwimmbad und einen Sportplatz."
Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger. Mit Schreiben vom 24.05.2007 wurden ihm seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt mit dem Bemerken die neue Stelleninhaberin müsse auch Nachtdienst im Mädcheninternat leisten, daher könnten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausschließlich weibliche Bewerberinnen berücksichtigt werden.
Der Kläger forderte mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2007 gegenüber dem XY-Gymnasium U-Stadt einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 6.750,00 €. Die B., B-Stadt wies mit Schreiben vom 19.07.2007 den Anspruch zurück mit der Begründung, es liege ein sachlicher Grund für die geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung vor, nämlich wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit, namentlich dem zu versehenden Nachtdienst.
Mit der bei Gericht am 30.08.2007 eingegangenen Klage macht der Kläger die Entschädigung klageweise geltend. Er vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 8 AGG seien nicht gegeben. Das staatliche XY-Gymnasium und das angeschlossene Internat stehe Mädchen und Jungen offen. Die Stellenausschreibung sei nicht geschlechtsneutral. Mit keinem Wort gehe die Ausschreibung auf die Anforderung ein, nämlich auf die angebliche Notwendigkeit, Nachtschichten im Mädcheninternat durchzuführen. Seitens des beklagten Landes werde nicht einmal mitgeteilt, welchen Anteil eventuelle Nachtdienste im gesamten Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Stelle einnehmen würden. Dieser Anteil dürfte äußerst gering sein. Der Kläger hat im übrigen die tatsächlichen Behauptungen des beklagten Landes über die organisatorische Einbindung der zu besetzenden Stelle mit Nichtwissen bestritten.
Der Kläger hat ein geschätztes Bruttomonatsgehalt von 2.700,00 € angenommen und hieraus einen Betrag von 2,5 Bruttomonatsgehältern als Mindestbetrag geltend gemacht.
Er hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2007 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, in dem Internat des XY-Gymnasiums U-Stadt, seien in zwei getrennten Gebäude 120 Mädchen als Schülerinnen und 80 Jungen als Schüler untergebracht. In dem Internat seien sieben Erzieher beschäftigt und zwar vier Frauen und drei Männer. Die Stelle einer weiblichen Erzieherin sei frei geworden und deshalb sei die Stellenausschreibung seinerzeit erfolgt. Das Gebäude des Mädcheninternats habe vier Etagen. Auf jeder Etage sei ein Dienstzimmer. Innerhalb des Teiles Mädcheninternat wechselten sich die Erzieherinnen im Dienst ab. Durch den Dienstplan sei klargestellt, welche Erzieherin Dienst habe. Bei 4 Personen finde ein wöchentlicher Wechsel des Nachtdienstes statt, so dass jede Erzieherin einmal im Monat eine Woche lang für den Nachtdienst zuständig sei. In dem Teil des Jungeninternats werde bei drei Erziehern in gleicher Weise vorgegangen.
Die Bereitschaftszimmer befänden sich auf der Wohnetage, wo auch die Mädchen ihrer Zimmer hätten. Bei Lichtschluss am Abend und zu den Weckzeiten am Morgen gehe die Internatserzieherin die einzelnen Mädchenzimmer ab. Zu den Bereitschaftszimmern der Erzieherinnen gehöre keine eigene Nasszelle, so dass diese die Gemeinschaftseinrichtungen mitbenutzen müssten. Da der Elternwohnsitz der Internatsschülerinnen meist recht weit entfernt liege, übernehme im Krankheitsfall die Betreuung zunächst die diensthabende Erzieherin. Dadurch entstehe ein sehr enger Kontakt zu den Mädchen. Gerade in einem Internat sei es von großer Wichtigkeit, dass sich Schülerinnen wohlfühlten und in einer vertrauensvollen Umgebung leben und lernen könnten. Deshalb sei es insbesondere mit Rücksicht auf die Intimsphäre der Mädchen und jungen Frauen erforderlich, dass vor allem nachts eine weibliche Kontaktperson zur Verfügung stehe. Da der Nachtdienst nicht doppelt besetzt sei, wäre dies im Falle der Einstellung eine männlichen Bewerbers nicht gewährleistet. Der Nachtdienst im Mädcheninternat mache also nicht einen unwesentlichen Teil der Aufgaben aus. Eine männlicher Bewerber sei nicht in gleicher Weise einsetzbar wie eine weibliche Bewerberin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Trier vom 21.11.2007 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und eine Entschädigung von 6.750,00 € als angemessene Entschädigung zugesprochen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, der Vortrag des beklagten Landes ergebe nicht, dass die unterschiedliche Behandlung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Art der auszuübenden Tätigkeit darstelle. In der Stellenausschreibung sei von der Übernahme eines Nachtdienstes keine Rede. Gesucht werde eine Erzieherin/ Sportlehrerin/ Sozialpädagogin, die bereit sei Hausaufgabenbetreuung zu übernehmen und das sportliche sowie das Freizeitangebot für die Internatsschülerinnen und - Schüler durchzuführen und zu ergänzen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben sei ein Mann genauso gut geeignet wie eine Frau, zumal die Hausaufgabenbetreuung und das Freizeitangebot sich nicht nur an die Internatsschülerinnen, sondern auch an die Internatsschüler richte. Es möge zwar im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse zweckmäßig sein, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben eine weibliche Person eingestellt werde. Wesentlich und entscheidend für die Ausübung der Tätigkeit sei dies jedoch nicht. Insbesondere habe das beklagte Land nicht dargelegt, weshalb es organisatorisch nicht machbar sei, den Nachtdienst so zu organisieren, dass ein männlicher Bewerber nicht betroffen sei. Allein die Tatsache, dass die Stelle einer weiblichen Erzieherin frei geworden sei, rechtfertige es im Hinblick auf das AGG nicht, auch künftig insoweit ausschließlich eine weibliche Erzieherin einzustellen. Jedenfalls sei das beklagte Land dem der ihm obliegenden Beweislast nicht nachgekommen, weil für den vom Kläger bestrittenen Vortrag überhaupt kein Beweis angetreten wurde. Einwendungen gegen die Höhe von 2,5 Monatsgehältern als 2.700,00 € seien nicht erhoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde dem beklagten Land am 28.12.2007 zugestellt. Das beklagte Land hat am 24.01.2008 Berufung eingelegt und die Berufung mit am 05.02.2008 und am 26.02.2008 eingegangenen Schriftsätzen begründet.
Das beklagte Land vertritt die Auffassung, es sei nicht möglich den Nachtdienst so zu organisieren, dass eine männliche Person nicht betroffen sei. Wenn der Kläger die Stelle erhalten hätte, hätte er im Nachtdienst nicht im Mädcheninternat eingesetzt werden können. Dies bedeute, dass die drei Erzieherinnen den Nachtdienst unter sich hätten aufteilen müssen. Diese wären dann über Gebühr in Anspruch genommen worden, während die männlichen Erzieher ihre Dienst dagegen mit vier Personen verrichten könnten. Dies würde wiederum zu einer Ungleichbehandlung der Frauen führen. Das Gericht habe dem beklagten Land vorgeworfen, es wäre der Beweislast nicht nachgekommen. Es sei der Auffassung, dass insoweit eine Hinweispflicht gegeben sei, welcher das Gericht nicht nachgekommen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des beklagten Landes erklärt, er habe auf eine entsprechende Frage des Gerichts, ob der Vortrag auch bewiesen werden könne, mit "Nein" geantwortet, weil der Schulleiter zum damaligen Zeitpunkt im Termin nicht zur Verfügung gestanden habe.
Das beklagte Land weist weiter darauf hin, dass der Betrag von 6.750,00 € wesentlich zu hoch erscheine. Ein Bruttomonatsgehalt von 2.700,00 € werde nicht erreicht. Die jetzige Stelleninhaberin erhalte ein Bruttogehalt von TVL 8 in Höhe von 1.926,00 €. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hat das beklagte Land im Schriftsatz vom 26.02.2008 auch darauf hingewiesen, dass aus dem Stellenangebot eindeutig zu ersehen sei, dass die gesuchte Person nicht nur für den Sportbereich, sondern maßgeblich für die Tätigkeiten im Internat eingestellt werden sollte. Da die Erzieherin für das Mädcheninternat gesucht wurde, sei die Internatstätigkeit auf jeden Fall von ganz wesentlicher Bedeutung, wenn nicht sogar von überwiegender Bedeutung für das Gymnasium. Das beklagte Land hat weiter, ihren erstinstanzlichen Tatsachen- und Rechtsvortrag zu den örtlichen Gegebenheiten und zu den Anforderungen an die Aufgaben einer Erzieherin im Mädcheninternat substantiiert Stellung genommen und den Vortrag unter Beweis gestellt durch Zeugnis des Schulleiters Dr. A..
Das beklagte Land beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.11.2007, Aktenzeichen 1 Ca 1288/07 - wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, hält die Einwendungen des beklagten Landes aus Rechtsgründen nicht für erheblich, jedenfalls bestreitet er das tatsächliche Vorbringen mit Nichtwissen. Im übrigen rügt er wegen der erstmals im Berufungsverfahren angebotenen Beweismittel Verspätung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 20.03.2008.
Das Gericht hat in dieser Sitzung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. A.. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Das beklagte Land setzt sich in den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils in ausreichender Form auseinander, bekämpft diese insbesondere auch mit dem Hinweis, das Gericht habe seine Pflicht verletzt, indem es das beklagte Land nicht auf erforderliche Beweisangebote hingewiesen habe. Auch mit den Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich das beklagte Land in hinreichender Form auseinander, wenn es seine Auffassung darlegt, eine organisatorische Möglichkeit, den Kläger auch als Erzieher auf einer Stelle im Mädcheninternat zu beschäftigen, sei wegen der Besonderheiten der Situation nicht durchführbar.
II. Die Berufung ist auch begründet.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme kann die Kammer die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch des Klägers nicht feststellen. Hierbei geht die Kammer im Wesentlichen von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus, welche durch die Beweisaufnahme mit Vernehmung des Zeugen Dr. A. bestätigt wurden:
Es bestand eine Übung im Hause, dass in dem Mädcheninternat vier Erzieherinnenstellen vorgesehen sind und im Jungeninternat drei Erzieherinnenstellen. Eine Erzieherinstelle ist durch Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaberin frei geworden. Im Mädcheninternat sind 120 Plätze, im Jungeninternat 76 Plätze, sodass auch insoweit ein Zahlenverhältnis von vier zu drei besteht. Die Einsatzplanung sieht vor, dass 21 Stunden eines Tages besetzt sind mit Erziehern bzw. Erzieherinnen und lediglich die Zeit zwischen neun und zwölf Uhr am Vormittag, in dem sich die Schülerinnen und Schüler regelmäßig im Unterricht befinden, nicht dienstplanmäßig durch Erzieherinnen bzw. Erzieher belegt sind, weil dann auch im Internat sich der Putzdienst befindet.
An den Wochenenden sind die Häuser durchgängig mit einem Erzieher bzw. einer Erzieherin besetzt. Ab 21.30 Uhr ist nur noch eine Kraft pro Mädchen- bzw. Jungeninternat im Haus. Die Diensteinteilung wird so geregelt, dass ohne konkrete Anweisung des Schulleiters eine Kraft immer nur einen Nachtdienst macht und dann die drei weiteren Nachtdienste von den anderen Kolleginnen übernommen werden, also eine tägliche Abwechslung stattfindet und bei den Betreuern im Jungeninternat entsprechend verfahren wird. Die Mädchen sind zwischen 13 und 22 Jahre alt. Aufgabe des Nachtdienstes ist es für die Lichtschluss und die Nachtruhe zu sorgen, dabei ist es auch Aufgabe zu kontrollieren, ob alle Mädchen im Zimmer sind. Eine Begehung eines jeden Zimmers ist dazu erforderlich, ggf. auch ein Aufsuchen der Duschzonen bzw. Sanitäreinrichtungen, wenn sich das Mädchen nicht in dem Zimmer befindet. Bei der morgendlichen Aufgabe des Weckens ist es auch erforderlich, dass die Erzieherinnen und Erzieher in die einzelnen Zimmer gehen, weil das Wecken nicht mehr durch ein lautes Signal erfolgt. Dazu ist es zum Teil notwendig, dass die betreffende Person auch die Schülerin, wenn sie fester schläft, entweder anfasst oder an der Decke zieht.
Die Mädchen bewegen sich auch zum Aufsuchen der Duschen oder Sanitäreinrichtungen im Nachthemd und kommen häufig mit umgeschlungenen Handtuch in die Zimmer zurück. Im Krankheitsfall kümmert sich die Erzieherin um die Schülerin und entscheidet dann, welche Maßnahmen angebracht sind. Jede Erzieherin hat ihr eigenes Zimmer im Mädchenhaus auf den unterschiedlichen Etagen. In diesen Zimmern halten sich die Erzieherinnen dann auch auf, wenn sie im Nachtdienst tätig sind und sind dann jederzeit für Anfragen erreichen, etwa wenn nachts ein Krankheitsfall auftritt. In den Erzieherinnenzimmern befindet sich eine Waschgelegenheit und eine Toilette, aber keine Dusche, diese muss in der Gemeinschaftseinrichtung mitbenutzt werden.
Der Schulleiter selbst betritt das Erdgeschoss des Mädcheninternats, in dem sich die Gemeinschaftsräume befinden und auch ein Erzieherinnenzimmer. Auch Jungen ist es erlaubt dieses Erdgeschoss zu betreten, es ist jedoch untersagt in den Wohnbereich der Mädchen zu gehen, im Jungenhaus ist es umgekehrt den Mädchen untersagt. Wenn es notwendig ist, dass männliche Personen den Wohnbereich betreten, wird immer eine Erzieherin vorausgeschickt um zu ermitteln, ob ein Zugang möglich ist. Die Freizeitangebote hinsichtlich der sportlichen Aktivitäten richten sich im Regelfall an beide Geschlechter ebenfalls die Hausaufgabenbetreuung.
Die Stelle, auf die sich etwa 20 Bewerberinnen und der Kläger gemeldet hatte, wurde auch ausgerichtet auf den Sportbereich, sie wurde dann mit einer Frau besetzt, die eine zweijährige Sportfachausbildung durchlaufen hat. Deren Eingruppierung erfolgt als Erzieherin. Die Eingruppierung nach BAT war die Vergütungsgruppe Vc BAT.
Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Bekundung des Zeugen Dr. A.. Die Kammer hatte keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Die Beweisaufnahme war erforderlich gewesen, weil der Kläger, der aus eigener Anschauung keine Kenntnisse über den tatsächlichen Ablauf im Mädchen- und Jungeninternat hatte, die Angaben des beklagten Landes zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten durfte.
Die Kammer war auch nicht gehindert, im Berufungsverfahren dem erstmals dort gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. A. nachzugehen. Hierbei kam es nicht darauf an, ob das Arbeitsgericht insofern eine Hinweispflicht verletzt hat. Das Arbeitsgericht hat Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht im ersten Rechtszug zurückgewiesen, daher kommt ein Ausschluss gemäß § 67 Abs. 1 ArbGG nicht in Betracht. Ob neue Angriffs- und Verteidigungsmittel entgegen einer formgerecht gesetzten Frist des Arbeitsgerichts erstinstanzlich nicht vorgebracht worden sind, kann ebenfalls offen bleiben, weil nach freier Überzeugung des Landesarbeitsgericht die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde (§ 67 Abs. 2 S. 1 ArbGG bzw. § 67 Abs. 3 ArbGG). Durch die im Termin mögliche Beweisaufnahme war eine Feststellung des Sachverhaltes der Kammer möglich.
III. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 2 AGG.
Danach ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Diese darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Der Kläger selbst macht innerhalb dieses Drei-Monats-Höchstbetrages eine Entschädigung von 2,5 Gehältern geltend. Hierbei ist allerdings entgegen der Auffassung des Klägers in der Klageschrift und entgegen der Feststellung des Arbeitsgerichts nicht von einem Bruttomonatsverdienst von 2.700,00 € auszugehen. Die Monatsvergütung beträgt vielmehr bei der vom beklagten Land angewendeten tariflichen Eingruppierung in TV-L bei einer früheren V c BAT-Stelle bei der Entgeltgruppe 8 1.926,00 € nach dem Tabellenentgelt ab dem 01.11.2006.
Das beklagte Land hat eine Stellenausschreibung vorgenommen ausdrücklich bezogen auf eine weibliche Bewerberin für die Erzieherinnenstelle in dem Mädcheninternat des staatlichen XY-Gymnasiums U-Stadt. Dem Kläger wurde eine Absage mit der Begründung erteilt, er komme als männlicher Bewerber für die Stelle nicht in Betracht.
Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden, die Ausschreibung ist daher grundsätzlich geschlechtsneutral vorzunehmen. Eine merkmalsbezogene Aussage ist nur zulässig, wenn das Differenzierungskriterium wegen Vorliegens von Ausnahme oder Rechtfertigungsgründen verwendet werden darf.
Ein Verstoß gegen das Verbot der benachteiligenden Ausschreibung löst jedoch allein noch keine Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 2 AGG aus, begründet allerdings eine Vermutung für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot selbst. Die nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung muss als Tatsache gewertet werden, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt. So ist auch im Verlaufe des Rechtsstreites vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt worden, dass der Kläger wegen seines Geschlechts nicht eingestellt wurde.
Die Vermutung, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt, führt gemäß § 22 AGG zu einer Beweislastumkehr. Im Streitfall sind Indizien unstreitig, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes, hier des Geschlechts vermuten lassen. Somit trägt das beklagte Land die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Das beklagte Land beruft sich auf § 8 Abs. 1 AGG. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 sollte die frühere Rechtsposition infolge Geschlechtsdiskriminierung benachteiligter Beschäftiger nicht verschlechtert werden. Die in § 611 a Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Formulierung, ob ein bestimmtes Geschlecht "unverzichtbare Voraussetzungen für die Tätigkeit " ist in ihrem sachlichen Gehalt für die Frage, ob eine Benachteiligung wegen des Geschlechts gerechtfertigt ist, nicht zugunsten der auswählenden Arbeitgeber aufgeweicht worden.
Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bislang hierzu aufgestellten Anforderungen sind also nach wie vor heranzuziehen. Danach geht das Merkmal über die bloßen sachlichen Grund hinaus, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Bei Unverzichtbarkeit im engeren Sinne ist an Fälle zu denken, in denen einem Arbeitnehmer die Erfüllung der geschlechtsneutral formulierten Arbeitsaufgabe tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Unverzichtbarkeit im weiteren Sinne ist in Konstellationen zu bejahen, in denen Beschäftigte eines bestimmten Geschlechtes die Arbeitsleistung zwar erbringen können, jedoch schlechter als Beschäftigte des anderen Geschlechts und dieser Qualifikationsnachteil auf biologischen Gründen beruht (vgl. BAG Urteil vom 14.08.2007, 9 AZR 943/06 = NZA 2008, 99 ff.).
Eine Unverzichtbarkeit im eigentlichen Sinne liegt nicht vor. Es ist weder eine tatsächliche Unverzichtbarkeit noch eine rechtliche Unverzichtbarkeit gegeben. Die tatsächliche Unverzichtbarkeit bilden die Fälle biologische Notwendigkeit. Abzustellen ist auf die Tätigkeit selbst und zwar auf die eigentliche Tätigkeit. Als Testfrage hierzu bietet sich an, ob der Arbeitgeber den Arbeitsplatz dauerhaft unbesetzt gelassen hätte, wenn nur Bewerber des unerwünschten Geschlechts zur Verfügung gestanden hätten. Zur tatsächlichen Unverzichtbarkeit sind wohl auch die Fälle der Authentizitätswahrung zur rechnen (z. B. kann Damenmode authentisch nur von Damen vorgeführt werden).
Zur rechtlichen Unverzichtbarkeit gehören alle diese Fälle, in denen ein Gesetz die Beschäftigung des jeweils anderen Geschlechts verbietet.
Die Unverzichtbarkeit im weiteren Sinne ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer eines bestimmten Geschlechts die berufliche Tätigkeit tatsächlich schlechter ausüben kann als Angehörige des anderen Geschlechts. Die Minderleistung muss biologisch bedingt sein, wenn auch nicht unmittelbar sondern auch reflektiert durch Dritte mit denen der Arbeitnehmer zu tun hat. Dies ist in den Fällen gegeben, wo die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant wird. Bei solchen Sachverhalten sind keine Vorurteile gegenüber Männern oder Frauen entscheidend, sondern ein Gefühl, das zwar gesellschaftlich geformt sein mag, aber dennoch biologisch begründet ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn Personen, die mit der Arbeitsleistung in Verbindung kommen, zur Wahrung ihrer Intimsphäre das andere Geschlecht zurückweisen. Dann ist eine Differenzierung zwischen den Geschlechtern zulässig. Wie vernünftig das Schamgefühl oder wie verbreitet es ist, ist nicht relevant. Entscheidend ist allein der Grund zur Differenzierung (vgl. auch Thüsing, Zulässige Ungleichbehandlung weiblicher und männlicher Arbeitnehmer - zur Unverzichtbarkeit im Sinne des § 611 a Abs. 1 S. 2 BGB, RDA 2001, 319 ff.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist festzustellen, dass beklagte Land nicht lediglich einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung zur Rechtfertigung der Benachteiligung des männlichen Bewerbers, des Klägers, herangezogen hat. Entscheidend sind die beruflichen Anforderungen, wie sie für die vertragsgemäße zu erbringende Leistung erforderlich sind. Wesentlich sind diese Anforderungen, wenn ein hinreichend großer Teil der Gesamtforderung des Arbeitsplatzes betroffen sind. Das beklagte Land hat sich nicht lediglich auf sachliche Gründe oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte berufen, um die berufliche Anforderung zu beschreiben.
Hierbei ist unschädlich, dass in der Stellenausschreibung auf einen Nachtdienst nicht hingewiesen wird. Dem beklagten Land ist es nicht verwehrt, sich auf die Begleitumstände einer Stelle einer Erzieherin im Mädcheninternat zu berufen. Dass eine Erzieherin im Mädcheninternat eingesetzt werden soll, ist eindeutig der Stellenausschreibung zu entnehmen. Hierbei ist es dem beklagten Land zu gestatten, die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aus dem Umständen herzuleiten, die zwingend und notwendig mit der Tätigkeit einer Erzieherin in dem Mädcheninternat des Gymnasiums zusammenhängen.
Aus der Stellenausschreibung ergibt sich im übrigen auch nicht, dass die Hausaufgabenbetreuung, das sportliche und das Freizeitangebot ausschließlicher Tätigkeitsbereich sein soll. Aus der Formulierung ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass dies auch zusätzliche Aufgaben den eigentlichen Aufgaben einer Erzieherin/ Sportlehrerin/ Sozialpädagogin im Mädcheninternat sein sollten. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass die Bewerberin auch bereit sein soll, die Hausaufgabenbetreuung etc. zusätzlich zu übernehmen. Sind aber mit der Tätigkeit einer Erzieherin Aufgaben verbunden, die Probleme aufwerfen können, wenn die einzustellende Person männlichen Geschlechts ist und damit nicht so ohne weiteres im Bereich des Mädcheninternats eingesetzt werden kann, kann sich das beklagte Land darauf berufen, dass die im Rechtsstreit vorgetragenen Umstände, welche die Ausschreibung lediglich für weibliche Bedienstete beschrieben hat, auch bei der Prüfung der rechtfertigenden Gründe gemäß § 8 Abs. 1 AGG herangezogen werden.
Einen großen Teil der für eine Erzieherin im Mädcheninternat anfallenden Aufgaben kann der Kläger nicht ausüben. Wie dargestellt reicht hier das Merkmal der Unverzichtbarkeit im weiteren Sinne aus. Der Kläger kann abstrakt gesehen zwar die Arbeitsleistung erbringen, er kann sie jedoch nur schlechter als das andere Geschlecht. Dieser Qualifikationsnachteil beruht auf biologischen Gründen. Die Minderleistung ist biologisch bedingt und zwar reflektiert durch die Schülerinnen mit denen die betreuende erziehende Person zu tun hat. Hier wird die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant. Hier sind keine Vorurteile gegen Frauen oder Männer entscheidend, sondern ein Gefühl, dass zwar gesellschaftlich geformt sein mag, aber dennoch biologisch begründet ist.
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme ganz klar, dass eine strikte Trennung der Geschlechter bei allen Konfrontationssituationen, die im Betrieb eines Mädcheninternats auftreten können, durchgeführt wird. Der Schulleiter selbst betritt die private Räume nur dann, wenn vorher sichergestellt ist, dass keine Konfliktsituation eintreten kann. Es ist dargestellt, dass zumindest in den Nachtschichtfällen die Erzieherin ganz konkrete private in den Intimbereich führende Zusammenkünfte den Mädchen im Alter zwischen 13 und 22 Jahren haben wird. So ist eine Verpflichtung, die Zimmer aufzusuchen, bei deren Nichtauffinden den Sanitärbereich oder gar die Duschen aufzusuchen, zwangsläufig mit Situationen verbunden, in denen sich die Mädchen nicht mehr so frei fühlen können, wenn die betreffende Person nicht weiblichen Geschlechts ist.
Der Hinweis der Klägervertreterin, in der mündlichen Verhandlung, die Mädchen hätten überwiegend einen biologischen Vater, mit dem sie auch in entsprechende Kontakte geraten, verfängt nicht. Die Situation ist nicht vergleichbar bei einem nicht zur Familie gehörenden männlichen Erzieher.
Im vorliegenden Fall wird die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant. Die Schülerinnen könnten sich nicht so frei entfalten und bewegen, wie sie dies machen, wenn eine weibliche Aufsichtsperson mit ihnen in den entsprechenden Kontakt tritt. Auf Zahl und Umfang von krankheitsbedingten Berührungen kommt es entscheidungserheblich nicht an. Die Nachtdienste, die nach der Darstellung des Zeugen wechselweise so geleistet werden, dass jede vierte Nacht eine Erzieherin einen Nachtdienst hat, machen hinsichtlich und der dort aufzuwendenden Arbeitszeit 25% der Tätigkeit aus, es kann somit nicht mehr von einem unerheblichen Teil der Arbeitsleistung ausgegangen werden.
Somit ist das Tatbestandsmerkmal gegeben, dass das weibliche Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen der Ausübungen, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, jedenfalls sofern es für die ausgeschriebene Stelle einer Erzieherin im Mädcheninternat vorausgesetzt wird. Der Zweck, die Stelle mit einer weiblichen Person zu besetzen, ist rechtsmäßig und die Anforderung ist auch angemessen, anderweitig kann sie nicht erledigt werden. Der Auffassung des Arbeitsgerichts ist nicht zu folgen, wonach dem beklagten Land es durchaus möglich wäre, den Dienstplan so zu organisieren, dass der Kläger die Nachtdienst nur im Jungeninternat verrichtet. Zwar ist dem beklagten Land nicht zu folgen, dass dies eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen würde, hierauf kann sich das beklagte Land nicht zurückziehen. Maßgebend ist aber der Gesichtspunkt, dass es der Organisation des beklagten Landes obliegt, zu entscheiden, dass eine Stelle im Mädcheninternat zu besetzen ist und gerade für diese Stelle entscheidende berufliche Anforderung der Umstand ist, dass sie auch voll in den Wechselschichtbetrieb integriert werden kann und somit auch die Nachtdienste nicht nur verrichten kann, sondern dies auch nach Art der auszuübenden Tätigkeit mit dem Schamgefühl der zu betreuenden Mädchen nicht kollidiert.
IV. Ist nach allem die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt, durfte das beklagte Land die Stelle geschlechtsspezifisch ausschreiben, die Absage an den Kläger, begründet mit dessen Geschlecht, stellt zwar objektiv eine unmittelbare Benachteiligung dar, diese Benachteiligung ist aber nach § 8 Abs. 1 AGG nicht unzulässig.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
@Gretel:
So sieht die Sache natürlich gleich ganz anderst aus. Wenn es sich um eine Stelle handelt, bei der ein Intimkontakt nicht zu vermeiden ist, dann ist er als männlicher Erzieher in der Tat ungeeignet. Seine Klage vor Gericht aber ist dennoch nachvollziehbar, denn eben dieser Kontakt geht aus der Stellenbeschreibung nicht hervor und wird auch in der Ablehnung nicht als Begründung erwähnt. Der Vorwurf an den Erzieher, er würde nur Klagen "um Recht zu bekommen", ist also unbegründet. Er konnte um die speziellen Anforderungen schlichtweg nicht wissen. Die Klageabweisung ist unter Berücksichtigung dieser Fakten auch berechtigt, ebenso wie das vorhergehende einreichen der Klage, hier ist dem Land vorzuwerfen eine ungenügende Stellenausschreibung veröffentlicht zu haben, die diese Klage bereits im Vorfeld verhindert hätte.
So sieht die Sache natürlich gleich ganz anderst aus. Wenn es sich um eine Stelle handelt, bei der ein Intimkontakt nicht zu vermeiden ist, dann ist er als männlicher Erzieher in der Tat ungeeignet. Seine Klage vor Gericht aber ist dennoch nachvollziehbar, denn eben dieser Kontakt geht aus der Stellenbeschreibung nicht hervor und wird auch in der Ablehnung nicht als Begründung erwähnt. Der Vorwurf an den Erzieher, er würde nur Klagen "um Recht zu bekommen", ist also unbegründet. Er konnte um die speziellen Anforderungen schlichtweg nicht wissen. Die Klageabweisung ist unter Berücksichtigung dieser Fakten auch berechtigt, ebenso wie das vorhergehende einreichen der Klage, hier ist dem Land vorzuwerfen eine ungenügende Stellenausschreibung veröffentlicht zu haben, die diese Klage bereits im Vorfeld verhindert hätte.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Amun Ra hat geschrieben:@Gretel:
So sieht die Sache natürlich gleich ganz anderst aus. Wenn es sich um eine Stelle handelt, bei der ein Intimkontakt nicht zu vermeiden ist, dann ist er als männlicher Erzieher in der Tat ungeeignet. Seine Klage vor Gericht aber ist dennoch nachvollziehbar, denn eben dieser Kontakt geht aus der Stellenbeschreibung nicht hervor und wird auch in der Ablehnung nicht als Begründung erwähnt. Der Vorwurf an den Erzieher, er würde nur Klagen "um Recht zu bekommen", ist also unbegründet. Er konnte um die speziellen Anforderungen schlichtweg nicht wissen. Die Klageabweisung ist unter Berücksichtigung dieser Fakten auch berechtigt, ebenso wie das vorhergehende einreichen der Klage, hier ist dem Land vorzuwerfen eine ungenügende Stellenausschreibung veröffentlicht zu haben, die diese Klage bereits im Vorfeld verhindert hätte.
das schreibt man auch in keine stellenanzeige, das wissen leute, die in den bereichen erfahrungen haben, selbst.
"wir schreiben stelle aus mit intimkontakt", haha

<<Er konnte um die speziellen Anforderungen schlichtweg nicht wissen>>
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Also wenn ich das richtig gelesen habe dann wurde explizit eine ErzieherIN gesucht für ein Mädcheninternat und spätestens bei der Absage hat er erfahren, dass auch Nachtschicht angesagt ist - was braucht man(n) als Pädagoge denn noch um zu wissen, dass man(n) dafür ungeeignet ist?!? Bekannt wurde ja nun auch, dass dort Jungs und Mädchen getrennt sind und die Betreuung geschlechterspezifisch aufgeteilt ist Männer für die Jungs und Frauen für die Mädchen... sorry, aber wie deutlich braucht man(n) es noch um sich nicht diskriminiert zu fühlen?!Amun Ra hat geschrieben:@Gretel:
So sieht die Sache natürlich gleich ganz anderst aus. Wenn es sich um eine Stelle handelt, bei der ein Intimkontakt nicht zu vermeiden ist, dann ist er als männlicher Erzieher in der Tat ungeeignet. Seine Klage vor Gericht aber ist dennoch nachvollziehbar, denn eben dieser Kontakt geht aus der Stellenbeschreibung nicht hervor und wird auch in der Ablehnung nicht als Begründung erwähnt. Der Vorwurf an den Erzieher, er würde nur Klagen "um Recht zu bekommen", ist also unbegründet. Er konnte um die speziellen Anforderungen schlichtweg nicht wissen. Die Klageabweisung ist unter Berücksichtigung dieser Fakten auch berechtigt, ebenso wie das vorhergehende einreichen der Klage, hier ist dem Land vorzuwerfen eine ungenügende Stellenausschreibung veröffentlicht zu haben, die diese Klage bereits im Vorfeld verhindert hätte.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Das ist schlichtweg nicht wahr. Das war die Ausschreibung:miss dschei hat geschrieben:das schreibt man auch in keine stellenanzeige, das wissen leute, die in den bereichen erfahrungen haben, selbst.
Daraus ist nicht ersichtlich, dass Nachtschichten zum Aufgabengebiet gehören. Die Stellenausschreibung spricht nur von einer Betreuung tagsüber. Und Wahrsagen gehört nun gewiss nicht zum Aufgabengebiet eines Erziehers.Gretel hat geschrieben:...
Das XY-Gymnasium besuchen zur Zeit 500 Schülerinnen und Schüler in den Klassen 7 - 13 sowie in speziellen Förderklassen für Aussiedler und Migranten ab Klasse 10. Zur Schule gehört ein Internat mit 196 Plätzen.
Wir suchen eine Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin, die bereit ist, Hausaufgabenbetreuung zu übernehmen und das sportliche sowie das Freizeitangebot für unsere Internatsschülerinnen und -schüler (Basketball, Volleyball, Badminton, Gymnastik, Tanz, Outdoor-Sportarten) durchzuführen und zu ergänzen. Die Schule verfügt über eine Sporthalle, ein Schwimmbad und einen Sportplatz."
...
Hätte man in die Stellenausschreibung von Anfang an hineingeschrieben, dass die Nachtschicht zur Betreuung weiblicher Schüler mit ein Aufgabengebiet darstellt und zur Wahrung der Intimsphäre der weiblichen Schüler darum nur eine weibliche Kraft eingestellt werden kann hätte das Land sich diesen Gerichtsgang sparen können. Ganz einfach.miss dschei hat geschrieben:"wir schreiben stelle aus mit intimkontakt", haha
Das ist Unsinn. Ein Erzieher bzw. Lehrer auf einem Internat übernimmt nicht per se die Aufgaben, die das Land von dieser gesuchten Fachkraft erwartet. Meine Tante ist selbst Lehrerin an einem Internat und übernimmt Nachmittags betreuende Aufgaben, ist aber spätestens um 19 Uhr jeden Abend zuhause, da die Nachtschicht schlichtweg nicht zu ihrem Aufgabengebiet gehört. Du unterstellst da viel zu viel.miss dschei hat geschrieben:<<Er konnte um die speziellen Anforderungen schlichtweg nicht wissen>>
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
genau das meinte ich. jemand der "vom fach" ist, informiert sich über die konzepte der einrichtungen und weiß sogleich, ob er den anforderungen entspricht oder sich anderweitig um eine passendere stelle bemüht.miss dschei hat geschrieben:
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diese klage war rechthaberei.
eine putze die keinen it-job bekommt könnte da ebenfalls eine klage wegen "ungleichbehandlung" einreichen und behaupten, der grund der ablehnung sei, daß sie weiblichen geschlechts ist.
ich zweifle unvermindert an der seriösen absicht dieses typen.
Papperlapapp!
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Genau das ist aber in der pauschalen Form, wie es das Land getan hat nach dem AGG nicht mehr zulässig und hat geschlechtsneutral zu erfolgen, es sei denn die Einschränkung wird sachlich begründet, was sie in der Ausschreibung schlichtweg nicht war.Anavlis hat geschrieben:Also wenn ich das richtig gelesen habe dann wurde explizit eine ErzieherIN gesucht für ein Mädcheninternat
So einfach ist das nicht. Die Ablehnung erfolgte mit einer Begründung, man stelle nur eine Frau ein, weil sie ein Aufgabengebiet zu erledigen hätte wozu er nicht geeignet sei, die aber in der Ausschreibung nicht erwähnt wurde.Anavlies hat geschrieben:und spätestens bei der Absage hat er erfahren, dass auch Nachtschicht angesagt ist - was braucht man(n) als Pädagoge denn noch um zu wissen, dass man(n) dafür ungeeignet ist?!? Bekannt wurde ja nun auch, dass dort Jungs und Mädchen getrennt sind und die Betreuung geschlechterspezifisch aufgeteilt ist Männer für die Jungs und Frauen für die Mädchen... sorry, aber wie deutlich braucht man(n) es noch um sich nicht diskriminiert zu fühlen?!
Wenn ich mich auf die Stelle einer Putzfrau bewerbe und eine Absage bekomme, man würde nur weibliche Putzen einstellen weil diese auch nackt putzen müssten, diesen Umstand aber in der Ausschreibung mit keinem Wort erwähnen dann käme ich mir auch ziemlich verarscht vor. Noch nichteinmal weil man mich dann aufgrund meiner Männlichkeit ablehnt, sondern Anforderungen an das Aufgabengebiet stellt, auf die ich ich von vorneherein gar nciht beworben hätte, hätte ich davon gewusst.Gretel hat geschrieben:...
Mit keinem Wort gehe die Ausschreibung auf die Anforderung ein, nämlich auf die angebliche Notwendigkeit, Nachtschichten im Mädcheninternat durchzuführen.
...
Ob man dagegen aber Klagen muss, nun, das muss jeder für sich entscheiden. Sein gutes Recht ist es aber allemal.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
Na, er hat um Geld geklagt.Amun Ra hat geschrieben:@Gretel:
So sieht die Sache natürlich gleich ganz anderst aus. Wenn es sich um eine Stelle handelt, bei der ein Intimkontakt nicht zu vermeiden ist, dann ist er als männlicher Erzieher in der Tat ungeeignet. Seine Klage vor Gericht aber ist dennoch nachvollziehbar, denn eben dieser Kontakt geht aus der Stellenbeschreibung nicht hervor und wird auch in der Ablehnung nicht als Begründung erwähnt. Der Vorwurf an den Erzieher, er würde nur Klagen "um Recht zu bekommen", ist also unbegründet. Er konnte um die speziellen Anforderungen schlichtweg nicht wissen. Die Klageabweisung ist unter Berücksichtigung dieser Fakten auch berechtigt, ebenso wie das vorhergehende einreichen der Klage, hier ist dem Land vorzuwerfen eine ungenügende Stellenausschreibung veröffentlicht zu haben, die diese Klage bereits im Vorfeld verhindert hätte.
Und das mit dem Intimkontakt im Nachtdienst ist doch klar:
Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger. Mit Schreiben vom 24.05.2007 wurden ihm seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt mit dem Bemerken die neue Stelleninhaberin müsse auch Nachtdienst im Mädcheninternat leisten, daher könnten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausschließlich weibliche Bewerberinnen berücksichtigt werden.
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Re: Mädcheninternat darf männlichen Erzieher ablehnen
In der Stellenbörse der Bundesagentur für Arbeit im Mai 2007 war eine Stelle bei dem staatlichen XY-Gymnasium U-Stadt ausgeschrieben, die auszugsweise wie folgt lautet:Amun Ra hat geschrieben:...
Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin
1. wissen wir ja garnicht, was noch alles in der Ausschreibung stand und
2. vll hat der Mann ein Identitätsproblem, aber es steht dort wohl sehr deutlich und wird wiederholt angeführt, dass eine FRAU gesucht wird... warum bewirbt er sich als Mann daraufhin und klagt dann noch?!?
... ich habe ja zum Vergleich hier ein Stellenangebot von einem Jungeninternat on gestellt - da wurde übrigens explizit ein HeimleitER gesucht...
Also was wollte er nun? Wollte er an schnelles Geld rankommen, weil ihm bekannt war, dass die Stellenausschreibung nicht geschlechterspezifisch sein darf?! Das muss man doch annehmen, wenn man deine Argumentation liest, oder?! Denn er WUSSTE von Anfang an, dass eine FRAU gesucht war...
... und es wurde ihm eben sehrwohl in der Absage mitgeteilt, warum hier - wie in der Stellenausschreibung beschrieben - eine Frau nötig ist, nämlich wegen der Nachschicht...!!!
Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger. Mit Schreiben vom 24.05.2007 wurden ihm seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt mit dem Bemerken die neue Stelleninhaberin müsse auch Nachtdienst im Mädcheninternat leisten, daher könnten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausschließlich weibliche Bewerberinnen berücksichtigt werden.
Mag sein, dass es Gesetze gibt, die eine solche Stellenausschreibung nicht gestatten - da kenn ich mich nicht aus - aber einen solchen Wind zu machen, wo einem die Umstände absolut und unumstösslich bekannt sind?!? Sorry... unglaubwürdig!
Niveau ist keine Hautcreme