"Rechtmäßig" ist ja hierbei die Definition einer Vorlage welche über lediglich "eine Ecke" geht
Man versteht es derzeit juristisch nicht so. Es ist jedoch eine Kopie von Privat zu Privat.
Eine rechtmäßige Vorlage ist zum Beispiel eine Original CD aus dem Laden ("wenn die Kopien von einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Vorlage erstellt werden"). Die kann ich dann, im Rahmen der Privatkopie, vervielfältigen. Die Grenze der Privatkopie ist dann erreicht wenn "der Kreis der Beteiligten nicht mehr als persönlich untereinander verbunden angesehen werden kann", was sicherlich höchst diskutabel ist. (Siehe dazu die BGH Entscheidungen weiter unten) Natürlich darf die Vorlage nur über eine Ecke gehen, eine Privatkopie von der Privatkopie wird wohl kaum zulässig sein, denn dann könnte man das Spiel ja ewig fortführen. Ein offensichtlich rechtswidriger digitaler Download ist somit eben gerade keine Kopie mehr von Privat zu Privat (" Nach der Neufassung des § 53 Abs. 1 UrhG führt auch eine unrechtmäßig öffentlich angebotene Vorlage zum Verlust der Privilegierung.")
Eine Privatkopie liegt nur dann vor, wenn die Kopien von einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Vorlage erstellt werden und die erstellten Kopien nicht öffentlich verbreitet werden sollen. Öffentlichkeit ist gegeben, soweit der Kreis der Beteiligten nicht mehr als persönlich untereinander verbunden angesehen werden kann. Zwar beruht die Teilnahme an Tauschbörsen und Peer-to-peer-Netzwerken auf Gegenseitigkeit, dergestalt dass die Teilnehmer zugleich eigene Kopien zum Download durch andere Teilnehmer bereitstellen. Da eine öffentliche Verbreitung über das Internet bereits bei der Erstellung der Kopie beabsichtigt ist, lässt sich diese nicht mehr als Privatkopie ansehen. Das spätere Angebot zum Download verletzt dann auch § 53 Abs. 6 bzw. § 19a UrhG. Außerdem ist häufig davon auszugehen, dass bereits die Vorlage offensichtlich rechtswidrig erstellt wurde. Nach der Neufassung des § 53 Abs. 1 UrhG führt auch eine unrechtmäßig öffentlich angebotene Vorlage zum Verlust der Privilegierung. Damit sollen illegale Tauschbörsen noch klarer erfasst werden. Soweit urheberrechtsverletzende Angebote in fremde Dienste eingestellt werden, etwa Internet-Auktionen, kommt eine Haftung des Betreibers dieses Dienstes nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht, die im Urheber- und Markenrecht eine große Bedeutung erlangt haben (dazu Teil 2). Gleiches gilt für die Bereitstellung von Software, die Rechtsverletzungen in Peer-to-peer-Netzwerken ermöglicht
Quelle: Leupold/Glossner, MAH IT-Recht, 1. Auflage 2008 Teil 3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologie
Und auch das nur über etliche Urteile (also über Auslegung des Gesetzes) und nicht im Gesetz selbst
Das "nur" darfst du an dieser Stelle getrost streichen, es handelt sich hiebei fast ausschließlich um die Rechtsauslegung des BGH, also das höchste innerstaatliche Gericht. Von "nur" als Implizierung einer unwichtigen Auslegung kann man hier also Abstand nehmen. Es ist weiters unerheblich ob es im Gesetz selbst, oder durch Rechtsauslegung des BGH definiert wird. Im Endeffekt wird sich jedes innerstaatliche Gericht an der Auslegung des BGH (siehe unten) orientieren.
Zur Definition des "Privatgebrauchs" in §53 (1) UrHG:
Privater Gebrauch ist dann gegeben, wenn die Vervielfältigung ausschließlich zum Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse außerberuflicher sowie außerwirtschaftlicher Art dienen soll (BGH GRUR 1978, 474 – Vervielfältigungsstücke). Von der Privatsphäre umfasst sind bspw. Familienmitglieder und Freunde. Der private Gebrauch darf keinen kommerziellen Zwecken dienen. Wenn die Vervielfältigungsstücke auch beruflichen Zwecken dienen, liegt privater Gebrauch bereits nicht mehr vor (BGH GRUR 1993, 899 – Dia-Duplikate; Fromm/Nordemann/Nordemann § 53 Rn. 2). Ein Indiz für das Vorliegen von privatem Gebrauch ist die Verwendung der Vervielfältigungsstücke im Rahmen eines Hobbys. Privilegiert ist bspw. die Videoaufzeichnung von im Fernsehen ausgestrahlten Musikclips zum Gebrauch im Rahmen der eigenen Geburtstagsparty oder die Fertigung einer Kopie von CDs zur Verwendung im eigenen Privatwagen. Eine Vervielfältigung erfolgt nicht mehr zum privaten Gebrauch, wenn bspw. aufgenommene Musiktitel jedermann via Internet zum Download angeboten werden (s. § 53 Abs. 6 S. 1; LG München I ZUM-RD 2003, 607). Ebenfalls gedeckt ist das Abschreiben von Noten zur Verwendung im Rahmen einer Schülerband. Nicht unter den Begriff des privaten Gebrauchs fällt die Nutzung von Vervielfältigungsstücken für die Ausbildung, wie bspw. das Kopieren von Ausbildungsskripten durch Referendare im Rahmen der Lehramtsausbildung (BGH GRUR 1984, 54 – Kopierläden; Schricker/Loewenheim § 53 Rn. 12 a; a. A. Rehbinder 193).
Quelle: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009
Durch das Recht auf Privatkopie wird die RL in Deutschland ohnedies bereits sehr extensiv ausgelegt. Diese Auslegung und damit die nationalen Gesetze die auf dieser RL basieren, verletzten nach Meinung einiger Juristen (Poll und Braun zB) bereits jetzt den in der RL genannten Dreistufentest. Es ist daher auch nicht damit zu rechnen, dass dieses Recht noch weiter ausgehölt wird, so wie du es impliziert hast.
Kurzum: Die Piratenpartei wird es nicht schaffen das Recht auf Privatkopie weiter auszubauen, indem beispielsweise CDs aus dem Netz legal heruntergeladen werden dürfen. Wie gesagt, klingt zwar alles schön, wenn man es aber näher beleuchtet sieht man die Utopie.