Laut Geschäftsordnung gilt:
§ 1
(2) Die erste Sitzung des Landtags leitet das an Jahren
älteste oder, wenn es ablehnt, das jeweils nächstälteste
Mitglied des Landtags, bis die neu gewählte Präsidentin
beziehungsweise der neu gewählte Präsident oder deren
Stellvertretung das Amt übernimmt.
und
(4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wählt der
Landtag die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten und 18 Schriftführerinnen und Schriftführer und bildet einen Petitionsausschuss nach § 70 a.
Man könnte argumentieren, dass am Samstag nicht mehr die erste Sitzung ist, und damit der Absatz ausser kraft ist.
Abgesehen davon:
§ 2
(2) Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Präsidentin beziehungsweise zum
Präsidenten vor. Die anderen Fraktionen schlagen jeweils ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Vizepräsidentin beziehungsweise zum Vizepräsidenten vor, sodass jede Fraktion im Vorstand des Landtags mit einem
Mitglied vertreten ist.
(3) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident und
die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten
können vom Landtag abberufen werden. Ein dahin gehender Antrag kann nur von einem Drittel der Abgeordneten
schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt nach frühestens zehn und spätestens 20 Tagen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Landtags.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Vorstand. Der
frei gewordene Sitz wird durch Nachwahl wieder besetzt.
Prinzipiell wäre es am "einfachsten" gewesen, kurz einen Präsidenten und Vize zu wählen, und dann die Präsidenten wieder abzusetzen und neu zu Wählen, aber dann unter Leitung eines Vize. Das Problem hierbei dürfte die 2/3 Mehrheit sein