Ich finde diesen Fall auch sehr interessant und hätte auch nicht damit gerechnet, dass sich das Urteil so bestätigt. Auch ich war immer davon ausgegangen, dass zum Mord auch ein klarer Tötungsvorsatz gehört - dem ist aber nicht so.
Um das mal zu verstehen habe ich angefangen mal die unterschiedlichen Strafgesetze zum Thema Tötung zu durchforsten. Dabei habe ich die folgenden gefunden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Mord (§211 StGb)
- Totschlag (§212 StGb)
- Fahrlässige Tötung (§222 StGb)
- Körperverletzung mit Todesfolge (§227 StGb und §223 StGb)
Tötung auf Verlangen und Tötung durch Unterlassung lasse ich hier mal weg. Bestimmt gibt's noch mehr.
Die Körperverletzung und Fahrlässige Tötung scheinen auf Taten beschränkt zu sein, die nur ein begrenztes Maß an Fahrlässigkeit zulassen. Es muss also für den Täter sehr überraschend zum Tod des Opfers gekommen sein. Keinesfalls sollte die Tat nahelegen, dass das Opfer sterben würde.
Da die Typen mit 170 km/h innerorts eine Kreuzung bei Rot überfuhren war klar, dass eine Kollision hinreichend wahrscheinlich und die Folge mit großer Wahrscheinlichkeit tödlich sein würde. Insofern ist es eine billigende Inkaufnahme. Das führt zu Mord oder Totschlag.
Totschlag ist alles was kein Mord ist, und der ist definiert als:
§211 (2): Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Da sehe ich die niederen Beweggründe und das gemeingefährliche Mittel erfüllt. Passt also.
Wer also mit seinem Auto (=gemeingefährliches Mittel) mit 170 km/h eine rote Ampel bewußt überfährt (=billigende Inkaufnahme der Tötung Unbeteiligter) um ein illegales Rennen zu gewinnen (=niederer Beweggrund) und dabei einen Menschen derart verletzt, dass er aufgrund dieser Verletzungen unmittelbar stirbt (=Tötung eines Menschen), der hat einen Mord begangen.