pikant hat geschrieben:(28 Dec 2016, 18:06)
Wollen Sie mich hier veraeppeln - dieses Programm gilt doch nur fuer anerkannte Asylbewerber, die freiwillig wieder gehen.
ich sprach doch von nichtanerkannten Asylbewerber, die freiwillig in ihre Heimat gehen
unglaublich, wie hier versucht wird einen an der Nase rumzufuehren

So, und genau JETZT habe ich dich.
Dieses Programm gilt nicht nur für anerkannte Asylbewerber. Es gilt u.a. für Personen, die "Asylbewerber, die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes als Leistungsberechtigte anerkannt sind".
Dies sind:
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Aus:
http://www.gesetze-im-internet.de/asylb ... 10993.html
Und jetzt hätte ich gerne die Quelle, die doppelte Leistung ausschließt!
"Unser Land wird sich ändern, und zwar drastisch. Und ich freue mich drauf!"
-Katrin Göring-Eckardt, Bündnis 90/Die Grünen