Nur die Meinung des FAZ Autors !!???? NEIN ganz sicher nicht, hier irrt Sschoko.....es wäre auch kaum vorstellbar das die Redaktion der FAZ eine derartige Meinung, wenn falsch, veröffentlicht hätte.
Also der Originaltext:
UN-Charta, Artikel 1, Absatz 2
Die deutsche Übersetzung des Artikel 1, Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen, welche als Grundlage des Völkerrechtes gilt, lautet wie folgt:
[Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1...]
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
[3...]
UN-Charta, Artikel 2, Absatz 4
Die deutsche Übersetzung des Artikel 2, Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen, lautet hingegen wie folgt:
[Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
1...]
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
[5...]
Während also in Artikel 1.2 vom Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker die Rede ist, geht es in Artikel 2.4 um die territoriale Unversehrtheit von Staaten. Diese beiden Bestimmungen können sich gegenseitig widersprechen, wie man in den Fällen der
Sezession des Kosovo 2008 oder der Krim 2014 erkennen kann. Die Abspaltung des Kosovo vom serbischen Staat sowie die Sezession der Krim vom ukrainischen Staat und der Beitritt zum russischen Staat erfolgte auf der Grundlage des in einer Volksabstimmung zum Ausdruck gebrachten Willens der Mehrheit der jeweils dort lebenden Menschen und damit gemäß dem Selbstbestimmungsrecht der Völker nach Artikel 1, Absatz 2 der Charta der UN, jedoch gegen den Willen der serbischen bzw. ukrainischen Regierung, die nach Artikel 2, Absatz 4 der Charta der UN zu berücksichtigen gewesen wären.
und:
Laut einem Rechtsgutachten des IGH (Internationaler Gerichtshof in Den Haag) vom 22.07.2010 zur Sezession des Kosovo von Serbien im Jahre 2008 (gegen den Willen Serbiens) kennt das Internationale Recht "kein Verbot von Unabhängigkeitserklärungen". Daraus kann man den Rückschluss ziehen, dass das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Vergleich zur territorialen Unversehrtheit eines Staates offenbar als höherwertigeres Rechtsgut anzusehen ist.
...in drei Zügen matt.
