Nö. Nix fertig. Du musst da eher noch einmal
beginnen, es zu verstehen

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Angenommen der Kreditnehmer A erhält eine Zahlung seines Kundens (B) über 1000 Euro.
Bargeldlos überwiesen auf sein Konto wie das heutzutage so üblich ist.
A und B haben lustigerweise ihre Konten bei derselben Bank. Die Bank, bei der A einen Kredit aufgenommen hat.
Das ist dann praktisch wie eine Zession einer Forderung.
Die Forderung von B ggü. der Bank über 1000 Euro ist jetzt bei A. Und die Bank musste keinen Cent Zentralbankgeld dazu anfassen.
Nun zahlt A einen Tag später seine monatliche Rate von 1000 Euro bei eben jener Bank.
Was passiert? Die gegenseitigen
Forderungen werden verrechnet.
Die Forderung der Bank ggü. A sinkt um 1000 Euro.
Und im gleichen Zug sinkt natürlich das Bankguthaben von A um 1000 Euro.
Das Bankguthaben ist nichts weiter als eine Verbindlichkeit der Bank ggü. dem Kunden bzw. eine Geldforderung des Kunden ggü. seiner Bank.
Und diese Forderung ist dann natürlich
nicht mehr "im Kreislauf".
Wo sollte sie auch sein?
Anders gesagt: 1000 Euro "Giralgeld" sind vernichtet, weg, verschwunden.
Die Verwirrung kommt immer ins Spiel, wenn man Geldforderung und Geld gleichsetzt.
Man sollte am besten gar nicht von "Buchgeld" oder Giralgeld" sprechen, sondern von Guthaben als Geldforderungen ggü. der Bank.
Ein Wechsel ist auch nicht gleich Geld, aber er kann Geldfunktion/Zahlungsfunktion erhalten. Er reduziert damit den Gebrauch des eigentlichen Geldes.
Genauso wie das "Giralgeld" der Geschäftsbanken den Zentralbankgeldbedarf reduzieren kann...
Am besten das noch mal wirken lassen:
„Will man definieren, was denn eigentlich juristisch ein Bankguthaben ist, so ist zunächst festzustellen, daß es sich um eine Forderung und zwar um eine Geldforderung handelt. Im praktischen Leben ist uns das Gefühl dafür bis zu einem gewissen Grade verloren gegangen; man spricht z.B. von „Geld auf der Bank“ und stellt das Bankkonto oft sogar in einen gewissen Gegensatz zu den sonstigen Forderungen.
...
Was die Bankguthaben von allen anderen Geldforderungen in erster Linie unterscheidet, ist auch kein rechtliches, sondern zunächst ein ökonomisches Merkmal: es ist da ihre hohe Liquidität, die sie dem baren Gelde nahe verwandt erscheinen läßt. Diese Eigenschaft beruht nicht so sehr darauf, daß die Bankguthaben, in der Regel ganz kurzfristige Verbindlichkeiten darstellen, denn es gehören unzweifelhaft dazu auch die sogenannten festen Gelder, die der Bank mit einer längeren Kündigungsfrist fest gegeben worden sind. Auf der anderen Seite gibt es ja auch sonst im Leben vielfach sofort fällige Verbindlichkeiten, ohne daß sie jedoch den Bankguthaben gleich geachtet werden. Die Liquidität der Bankguthabenforderung beruht vielmehr auf folgenden Umständen: Einmal ist es im Bankverkehr allgemein üblich, Bankguthabenforderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit jederzeit zurückzuzahlen, wenn der Kunde sich mit dem Abzug der Sollzinsen einverstanden erklärt; zum anderen, und das ist der entscheidende Gesichtspunkt, hat der Kontoinhaber auch tatsächlich die Gewissheit, das Bankguthaben jederzeit in bares Geld umwandeln zu können, da jede Bank schon aus Gründen der Selbsterhaltung stets darauf sehen muß, daß sie den von dieser Seite an sie gestellten Zahlungsansprüchen jederzeit sofort nachkommen kann. Eine Bank, bei der das nicht der Fall ist, würde mit einem Schlage alle Einlagen und damit die Grundlage ihres gesamten Geschäftsbetriebes verlieren.
Diese eben erörterte Sonderart des Bankkontos gegenüber anderen Geldforderungen ergibt sich aber letzten Endes daraus, daß die Bank als Schuldnerin von Bankguthaben Verwahrerin und Verwalterin f r e m d e n Geldes ist, das sie stets zur Verfügung ihrer Kunden halten muß. Rein rechtlich betrachtet wird die Bank allerdings stets freie Eigentümerin aller bei ihr eingehenden Gelder und darf auch darüber zu ihrem Nutzen verfügen; der Kontoinhaber hat nur eine gewöhnliche Forderung.“
„Das geltende Recht kennt insbesondere noch nicht den Satz, daß die Überweisung auf das Bankkonto des Gläubigers allgemein ein taugliches Mittel zur Erfüllung von Geldschulden ist, sondern nach der noch heute weitaus überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist diese lediglich ein Surrogat der Zahlung, die nur bei Zustimmung des Gläubigers schuldtilgend wirkt.“
Georg Littmann „Das Bankguthaben“
Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1931
Und das dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bodensatztheorie
ensure that citizens are informed that the vaccination is not mandatory and that no one is under political, social or other pressure to be vaccinated if they do not wish to do so;