http://www.amnesty.de/files/mde15015200 ... s_Blei.pdf
4.1 Raketenangriffe
Die von den bewaffneten Palästinensergruppen gezündeten
Raketen umfassen auch Katyusha Raketen,
eine russische Raketenart, die eine Reichweite von
über 35 Kilometern haben. Weiter befinden sich unter
diesen Raketen die selbstgebauten so genannten
Quassamraketen mit einer kurzen Reichweite und in
der Umgebung hergestellte Mörsergranaten.
Bei all
diesen Raketen handelt es sich um nicht gesteuerte
Geschosse, die nicht auf spezielle Ziele gelenkt werden
können. Mit anderen Worten: Diese Waffen können
nicht so gesteuert werden, dass sie zwischen militärischen
Stützpunkten und Zivilisten unterscheiden, wie
es das internationale humanitäre Recht vorsieht. Daraus
folgt: Wenn diese Waffen wirklich nur militärische Ziele
in Israel zerstören sollten, stattdessen aber Zivilisten
verletzten, attackierten sie wahllos. Wenn die Raketenangriffe
darauf ausgerichtet waren, Häuser, Infrastruktur
und Zivilisten zu treffen, dann handelte es sich um
direkte Attacken auf Zivilisten bzw. deren Gebäude.
In jedem Falle stellen solche Angriffe einen massiven
Verstoß gegen internationale Menschenrechte dar und
sind Kriegsverbrechen (siehe Kapitel 5).
"Where no counsel is, the people fall, but in the multitude of counselors there is safety."