usaTomorrow » Sa 14. Jul 2012, 02:52 hat geschrieben:
Wie bereits mehrfach gesagt. Da es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ungeborene Kinder im Mutterleib zu zerstückeln, gehe ich stark davon aus, dass auch die Beschneidung von Säuglingen mit dem Grundgesetz vereinbar sein wird. Auf das Urteil eines emotional aufgewühlten
"Experten" wie dir, würde ich mich dabei lieber nicht verlassen.

Nun, ich fand etwas interessantes in einem Blog :
http://skydaddy.wordpress.com/2012/06/2 ... chneidung/
Interessant vor allem, die damaligen Begründungen des EKD gegen weibliche Beschneidung sind prinzipieller Natur, also analog in Bezug Beschneidung von Jungen zu übertragen, sie sind in ihrer Argumentation nicht abhängig vom Grad der Schwere des Eingriffes, Zitat :
Es kommt nicht darauf an, ob die Beschneidung als Ausdruck kultureller Eigenständigkeit verstanden wird. Das Grundgesetz bekennt sich in Art. 1 Abs. 1 GG zur unverletzbaren Garantie der Menschenwürde. Mit der Menschenwürde ist der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt. Sie verbietet es, ihn zum bloßen Objekt zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Individualität und Selbstbestimmung prinzipiell in Frage stellt. Nach deutschem Rechtsverständnis obliegt es jedem Staat, seinen Bürgerinnen und Bürgern die Menschenwürde zu garantieren. Das heißt, er muß seine Staatsgewalt auch zum Schutz vor Übergriffen Dritter einsetzen. Er darf den einzelnen Menschen nicht Verletzungen seiner Menschenwürde – durch wen auch immer – preisgeben. Eine gegen den Willen eines Kindes oder Erwachsenen durchgeführte Beschneidung erniedrigt die Betroffenen unter Mißachtung ihrer personalen Selbstbestimmung zum Objekt des Geschehens. Damit wird die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG und die durch Art. 2 GG geschützte körperliche Integrität verletzt. ( ... )
Anm. : Der Blogger hat bereits im Zitat der EKD - Stellungnahme die Stellen, die im Bezug Mädchen / Frauen nennen, durch den Begriff " Kinder " ersetzt. Einerseits Zitatverfälschung, andererseits eine Verdeutlichung der Verallgemeinerbarkeit der Position.
Die damalige EKD - Stellungnahme im Original :
Das Grundgesetz bekennt sich in Art. 1 Abs. 1 GG zur unverletzbaren Garantie der Menschenwürde. (32) Mit der Menschenwürde ist der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt. (33) Sie verbietet es, ihn zum bloßen Objekt zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Individualität und Selbstbestimmung prinzipiell in Frage stellt. (34) Nach deutschem Rechtsverständnis obliegt es jedem Staat, seinen Bürgerinnen und Bürgern die Menschenwürde zu garantieren. Das heißt, er muß seine Staatsgewalt auch zum Schutz vor Übergriffen Dritter einsetzen. Er darf den einzelnen Menschen nicht Verletzungen seiner Menschenwürde - durch wen auch immer - preisgeben. Eine gegen den Willen eines Mädchens oder einer Frau durchgeführte Beschneidung erniedrigt die Betroffenen unter Mißachtung ihrer personalen Selbstbestimmung zum Objekt des Geschehens. (35) Damit wird die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG und die durch Art. 2 GG geschützte körperliche Integrität verletzt.
Freundliche Grüße, schelm
Denk ich an D in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht, Heinrich Heine.