https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-101.htmlDie Annahme des Gesetzgebers, mittels der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG angeordneten Ausgangsbeschränkungen die Anzahl der Infektionen reduzieren zu können, hält sich innerhalb des ihm bei der Einschätzung der Eignung und der Erforderlichkeit einer Maßnahme zustehenden Spielraums. Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sollten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG und die sonstigen Schutzmaßnahmen unterstützen und insbesondere die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen in geschlossenen Räumen sichern. Dies beruhte auf der hinreichend tragfähigen Annahme, dass der Virusübertragung und Ansteckung in Innenräumen zwar durch Schutzmaßnahmen wie dem Abstandhalten, dem Tragen von Masken, Lüften und allgemeiner Hygieneregeln entgegengewirkt werden kann, dass dies aber zur Abend- und Nachtzeit und im privaten Rückzugsbereich nur eingeschränkt durchsetzbar ist. Dass der Gesetzgeber sich dafür entschied, solche Zusammenkünfte von vornherein über vergleichsweise einfach zu kontrollierende Ausgangsbeschränkungen zu reduzieren, war angesichts der bestehenden Erkenntnislage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Begründung setzt voraus das sich die Bürger nach draußen begeben um anschließend in Innenräumen Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen zu begehen. Das halte ich für rechtlich extrem fragwürdig.
Die konkrete Ausgestaltung der Ausgangssperren habe ich stets für fragwürdig und unlogisch gehalten. So durfte von 22-24:00 draußen alleine Sport betrieben werden, also durften Ehepartner die sich den ganzen Tag über in Innenräumen gemeinsam aufhalten in dieser Zeit nicht zusammen draußen sein. Mit welcher wissenschaftlichen Begründung bitte?