Im Infektionsschutzgesetz steht, dass Maßnahmen (egal welche) nur dann möglich sind, wenn der Bundestag eine nationale epidemische/pandemische Notlage feststellst, bzw festgestellt hat und dann hat immer noch das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort ==> Verhältnismäßigkeit(!)olli hat geschrieben:(06 Aug 2021, 11:38)
Das ist ein Irrtum, das Infektionsschutzgesetz sieht ausdrücklich Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen vor und es ist legitim damit die Grundrechte einzelner zum Schutz der Allgemeinheit einzuschränken.
https://de.wikipedia.org/wiki/Infektion ... 7_28a_IfSG
Für die Feststellung eine epidemischen/pandemischen Notlage reichen irgendwelche willkürlich festgelegten Werte nicht aus, da müssen auch andere Daten - wie Hospitalisierungsraten, Anzahl der intensivmedizinisch therapierten Patienten etc - berücksichtigt werden.
Und NEIN, es ist immer noch nicht legitim Grundrechte einzelner einzuschränken, auch nicht zum Wohle der Allgemeinheit.
Grundrechte sind Ausschlussrechte gegen den Staat und nicht Rechte, die der Staat bei entsprechendem Wohlverhalten gewährt oder gewähren kann.