Schnitter hat geschrieben:(13 Sep 2020, 01:32)
In einem Forum gilt doch beispielsweise das Hausrecht.
§ 903 BGB regelt die Handlungsbefugnis des Besitzeigentümers, deren Ausübung nur durch anderweitig definierte Gesetzesvorschriften begrenzt wird:
§ 903 BGB hat geschrieben:Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
"Hate Speech" dagegen ist ein juristisch unscharfer Begriff und strafrechtlich nur relevant, wenn andere Strafvorschriften tangiert werden. Das dokumentiert sich auch im
"Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität", das am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz erweitert nur Straftatbestände bereits bestehender Gesetzesvorschriften, wie § 126 StGB, § 140 StGB und § 241 StGB, oder belegt Verstöße mit höherer Strafandrohung.
Zusätzlich wurden mit diesem Gesetz aber auch die
Pflichen der Plattformbetreiber geändert und verschärft. Und darin steckt das eigentliche Problem. Denn mit leidlicher rechtlicher Expertise dürften sich Straftaten wie "Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“, "Belohnung und Billigung von Straftaten“ oder "Bedrohung“ noch identifizieren lassen. Wie aber verhält es sich mit dem juristisch nicht definierten Begriff "Hate Speech"? Unterliegt dessen Definition und Anwendung dem persönlichen Gusto?
Ich denke, da hat es sich der Gesetzgeber wieder eimmal sehr leicht gemacht, indem er der Öffentlichkeit seine "Empörung" über "Hass im Netz" verdeutlicht hat, die Exekution der beschlossenen Vorschriften aber auf Andere abschiebt. Und Verstöße gegen diffuse Vorschriften selbstverständlich mit saftigen Strafen belegt, scjließlich muß auch der Haushalt stimmen. Da kann man den Plattformbetreibern nur empfehlen, sich entweder eine kompetente Rechtsabteilung zuzulegen. oder jeden noch so kleinen Anschein von "Haß" rigoros zu unterbinden. Denn eins ist klar: Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über "Haß oder Nicht-Haß" im Einzelfall kommen, ist die Existenzgrundlage diverser Anwälte für Jahre gesichert.
Vermutlich ist spätestens jetzt die von Vongole bereits angedeutete Abtrennung geboten, oder?

"Das gefährliche an der Dummheit ist, daß sie die dumm macht, die ihr begegnen." (Sokrates).