Cobra9 hat geschrieben:(04 Aug 2020, 22:21)
Du hast nach dem ursprünglichen Sinn gefragt. Den habe ich Dir genannt. Innerhalb von Deutschland eine gewisse Freizügigkeit in Ordnung.
Es geht nicht um den Sinn, sondern darum ob es verhältnismäßig ist, diverse Grundrechte einzuschränken, aufgrund der Vermutung das jeder Bürger ein potentieller Infizierter und
damit ein potentieller Verbreiter des Virus ist.
Cobra9 hat geschrieben:Ich würde aber tatsächlich ein Reiseverbot solange ins Ausland aufrecht erhalten bis Medikamente oder Impfstoff verfügbar ist.
Das wäre die ehrliche Variante, jedoch würde eine solche Maßnahme von der Bevölkerung entsprechend quittiert werden. Besonders deshalb, weil kein Ende der Maßnahme feststeht.
Nun versucht man eben, den Bürger dazu zu bewegen, mit allerlei Schikanen, nicht mehr ins Ausland verreisen zu wollen.
Gleichzeitig wird aber propagiert das Masken und Abstand das Infektionsrisiko senken, und fliegen sicher ist.
In vielen der "Risikoländer" gibt es ebenfalls ein Masken- und Abstandsgebot und niemand wird daran gehindert sich selbst zu Schützen.
Cobra9 hat geschrieben:Ansonsten wenn Du ins Ausland willst bzw Länder durchqueren musst sowie vor Ort im Ausland gilt eben deren Recht. Wenn Tests beschlossen werden für Rückkehrende aus speziellen Ländern
verpflichtend beschlossen werden wird man diese Tests mitmachen müssen.
Natürlich muß man das,
Deutschland ---> Polen ---> Ukraine
2 Wochen Quarantäne/Selbstisolation + App oder PCR-Test vor Ort + (ca. 2 Tage warten auf Ergebnis)
Ukraine ---> Polen ---> Deutschland
Meldung beim Gesundheitsamt in Berlin, oder irgend einem Flughafen ?, Zwangtest ?, Selbstisolation ?
Cobra9 hat geschrieben:Wenn dazu notfalls Zwang notwendig ist dann ist es eben so. Das mag Dir wahrscheinlich nicht schmecken.
Zwang, aufgrund einer Vermutung, finde ich immer gut.
Cobra9 hat geschrieben:Ein Pflichttest am Flughafen ist im Übrigen schon heute möglich, er ist in Paragraf 5 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Dito Gerichte haben schon positiv entschieden.
IfSG vor dem 27.03.2020
§ 5 Bund-Länder-Informationsverfahren
Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates einen Plan zur gegenseitigen Information von Bund und Ländern in epidemisch bedeutsamen Fällen mit dem Ziel,
1. die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten in die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Ausbreitung zu verhindern,
2. beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedrohlicher übertragbarer Krankheiten oder bedrohlicher Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen und eine landesübergreifende Ausbreitung zu befürchten ist, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
In der Verwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammenarbeit der beteiligten Behörden von Bund und Ländern und anderen beteiligten Stellen geregelt werden.
IfSG nach dem 27.03.2020
§ 5 Epidemische Lage von nationaler Tragweite
(1)
Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest.
Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen.
Die Aufhebung ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
(2)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt,
1. durch Anordnung (…),
3. durch Rechtsverordnung (…).
Der Beschluss vom 25. März 2020 zur epidemischen Lage lautet:
Der Deutsche Bundestag stellt mit Inkrafttreten des § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) in
Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest.
Der §5 des ursprünglichen IfSG mußte erst einmal ordentlich gebogen werden und in das GG einzugreifen, ursprünglich gab er das gar nicht her.
Selbst wenn jetzt der Bundestag beschließen würde, das "epidemische Lage von nationaler Tragweite", nicht mehr vorliegt,
gelten alle aktuellen Verordnungen des BMG weiter bis zum 31.3.2021.
Für mich gibt es zwischen der Ausbreitung des Virus zum 25.3.2020 und der Aktuellen einen signifikanten Unterschied,
der es schwierig macht, die "epidemische Lage von nationaler Tragweite" weiterhin festzustellen.
Mit der Gesetzgebung und der dort eingebetteten Ermächtigung des BMG, ist nur noch der Bürger in der Lage,
durch Klage beim Verfassungsgericht, eine Änderung herbei zu führen, oder eben den Unmut öffentlich zu bekunden.
Die Parlamentarier können bis zum 31.03.2021 keinen Einfluss mehr ausüben, sie haben sich selbst entmachtet.
Cobra9 hat geschrieben:Das Ziel des Infektionsschutzes ist gedeckt und der Eingriff zumutbar. Wenn Sich da jemand weigert muss eben die Polizei es durchsetzen.
Wie wir uns erinnern, war "Flatten the curve" das Ziel und damit die Entlastung des Gesundheitssystems, und das alles auf zum damaligen Zeitpunkt vermuteten Worst-Case-Szenarien.
Dieses Ziel war bereits Mitte Mai 2020 erreicht. Was ist das neue Ziel?
- warten auf den Impfstoff und oder Medikamente
- warten auf "flatten the curve" in allen anderen Ländern
- warten auf den 31.03.2021 bis die Bundesregierung einen Evaluierungsbericht vorlegen muß