tarkomed hat geschrieben: ↑Donnerstag 31. Oktober 2024, 09:16
Er wurde noch nicht einmal der Justiz überstellt und du vermutest schon einem Justizirrtum.
Er wurde verhaftet, weil er an einem Sprachkurs teilgenommen hat, den das Todesopfer abgehalten hat.
WELCHEN Fall meinst DU jetzt genau. Es gibt ja einige zur Auswahl. Oder ist dein Beitrag exakt das, was Du anderen Usern gerne vorwerfen tust
Weil wenn Du den Fall bei Nürtingen meinst, dann ist dein Beitrag echte Hetze. Warum für Dich leicht erklärt:
A- der Täter ist in U-Haft
Um in eine solche Haft zu kommen muss ein Gericht einen Haftbefehl erlassen und da muss schon einiges deutlich an Hinweisen vorliegen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Untersuch ... utschland)
B- ist es eine Bullshit Behauptung das der Täter nur wegen der Teilnahme an einem Sprachkurs festgenommen wurde.
Das ist sogar als Hetze, Versuch üble Nachrede eigentlich zu sehen gegenüber Behörden. Wenn dem wirklich so wäre würden nämlich hunderte Teilnhemer ,der Sprachkurse des Opfers, in U-Haft sitzem müssen.
C-deine Behauptung der Jusitz nicht überstellt ist wohl ein Witz.
Wer in U-Haft sitzt, der sitzt wo. In einer JVA. Wer betreibt eine JVA- die Justiz.
Wer hat die Anordnung zur U-Haft erlassen- ein Richter.
Aber klar kein Kontakt zur Justiz.
Allein schon das Gesetz zeigt Du liegst daneben.
Für U-Haft nötig sind :
Übersicht Voraussetzungen eines rechtmäßigen Haftbefehls (U-Haft)
1. Dringender Tatverdacht, § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO
dringender Tatverdacht = hohe Wahrscheinlichkeit, dass Beschuldigter eine Straftat begangen hat
2. Haftgrund, §§ 114 Abs. 2 Nr. 2, 112 Abs. 2, 3, 112a Abs. 1 StPO
Flucht oder Fluchtgefahr
Verdunkelungsgefahr
Verdacht eines Schwerverbrechens
Wiederholungsgefahr
3. Verhältnismäßigkeit, §§ 112 Abs. 1 S. 2, 113 StPO
Um überhaupt U-Haft anordnen zu können gilt es Verfahrensvoraussetzungen zu erfüllen. Unter anderem die Zuständigkeit vor Klageerhebung. Dann ein Ermittlungsrichter an demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält.
Siehe § 125 Abs. 1 StPO
Und die Zuständigkeit nach Klageerhebung, bedeutet Gericht der Hauptsache, § 125 Abs. 2 StPO
Du musst auch eigentlich den Fall bei Nürtingen meinen, weil auf den hat man sich mit Billi und Jack bezogen bisher im Kontext. Auf eine Ausrede bin Ich mal gespannt. Achso ja Du bist so pro Rechtsstaat, hast aber wohl wenig Ahnung vom System dann.
Und warum solche Behauptungen dann ? Das erkläre mal sachlich
Eishockey endlich wieder.
Idioten muss man nicht suchen, die melden sich von selbst. Manche können auch tatsächlich tippen, samt Avatar einer Tierart oder ähnliches nutzen. Paradox