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Die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers als Machtinstrument
Verfasst: Sonntag 27. November 2016, 14:59
von Yixy
Hallo Leute,
Das ist mein erster Beitrag in diesem Forum, seid also gnädig, falls ich das falsche Unterforum für dieses Thema gewählt habe.
Ich studiere gerade PoWi im ersten Semester. Im Modul "Politisches System der BRD" geht es diese Woche um die Bundesregierung und die Ministeralbürokratie. In einem der Pflicht-Texte wird dabei die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers, also die Kompetenz des Bundeskanzlers Behörden und Ministerien, mit Einschränkungen durch Gesetze, aufzulösen, zu schaffen oder umzustrukturieren, angeschnitten. In dem Text heißt es diese könne als Machtinstrument gegenüber den Ministern genutzt werden, um die Richtlinie des Kanzlers durchzusetzen, also die Minister auf Linie zu halten. Allerdings wird in den Texten nicht genauer beschrieben, wie genau diese Instrument eingesetzt werden kann und auch im Internet kann ich nichts finden.
Also dachte ich ich frag mal hier, bevor ich ewig in der Bibliothek suche. Hat jemand Ahnung oder eine Idee?
Vielen Dank schonmal
Yixy
Re: Die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers als Machtinstrument
Verfasst: Sonntag 27. November 2016, 15:05
von Kritikaster
Kennst Du wahrscheinlich schon selbst, aber trotzdem mal dieser Link, von dem aus sich Weiteres finden lassen sollte:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3% ... sregierung
Re: Die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers als Machtinstrument
Verfasst: Sonntag 27. November 2016, 21:14
von Bielefeld09
Yixy hat geschrieben:(27 Nov 2016, 14:59)
Hallo Leute,
Das ist mein erster Beitrag in diesem Forum, seid also gnädig, falls ich das falsche Unterforum für dieses Thema gewählt habe.
Ich studiere gerade PoWi im ersten Semester. Im Modul "Politisches System der BRD" geht es diese Woche um die Bundesregierung und die Ministeralbürokratie. In einem der Pflicht-Texte wird dabei die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers, also die Kompetenz des Bundeskanzlers Behörden und Ministerien, mit Einschränkungen durch Gesetze, aufzulösen, zu schaffen oder umzustrukturieren, angeschnitten. In dem Text heißt es diese könne als Machtinstrument gegenüber den Ministern genutzt werden, um die Richtlinie des Kanzlers durchzusetzen, also die Minister auf Linie zu halten. Allerdings wird in den Texten nicht genauer beschrieben, wie genau diese Instrument eingesetzt werden kann und auch im Internet kann ich nichts finden.
Also dachte ich ich frag mal hier, bevor ich ewig in der Bibliothek suche. Hat jemand Ahnung oder eine Idee?
Vielen Dank schonmal
Yixy
Es geht über die Finanzen.
Mehr ist nicht wichtig.
Re: Die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers als Machtinstrument
Verfasst: Sonntag 27. November 2016, 22:50
von Amtsschimmel
Yixy hat geschrieben:(27 Nov 2016, 14:59)
Hallo Leute,
Das ist mein erster Beitrag in diesem Forum, seid also gnädig, falls ich das falsche Unterforum für dieses Thema gewählt habe.
Ich studiere gerade PoWi im ersten Semester. Im Modul "Politisches System der BRD" geht es diese Woche um die Bundesregierung und die Ministeralbürokratie. In einem der Pflicht-Texte wird dabei die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers, also die Kompetenz des Bundeskanzlers Behörden und Ministerien, mit Einschränkungen durch Gesetze, aufzulösen, zu schaffen oder umzustrukturieren, angeschnitten. In dem Text heißt es diese könne als Machtinstrument gegenüber den Ministern genutzt werden, um die Richtlinie des Kanzlers durchzusetzen, also die Minister auf Linie zu halten. Allerdings wird in den Texten nicht genauer beschrieben, wie genau diese Instrument eingesetzt werden kann und auch im Internet kann ich nichts finden.
Also dachte ich ich frag mal hier, bevor ich ewig in der Bibliothek suche. Hat jemand Ahnung oder eine Idee?
Naja, es ist eigentlich relativ einfach: Die Minister leiten ihre Geschäftsbereiche gemäß Art. 65 S. 2 GG zwar selbstständig und in eigener Verantwortung, aber dies im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzler nach Art. 65 S. 1 GG. Dabei ist der Bundeskanzler sehr frei; im GG sind gewisse Aufgabenbereiche (z. B. der des Finanzministers) angeschnitten, die wahrgenommen werden müssen, aber eine Pflicht zur Schaffung konkreter Ministerien mit ganz konkreten Aufgaben ist nicht vorgegeben. Vielmehr soll der Bundeskanzler in die Lage versetzt werden, die Zahl und die Aufgabenausgestaltung der Ministerien nach seinem Gusto ausrichten zu können. Die Ministerien werden dabei nicht "durch Gesetz" geschaffen, sondern durch Ernennung der Minister durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers, was Ausdruck dieser umfassenden Richtlinienkompetenz ist. Denn: Diese (Ministerial-)Behörden sind keine leeren Körper, sondern sie erhalten ihre Legitimation stets durch einen obersten Amtsinhaber im Form einer Einzelperson, in dessen Namen alle Handlungen dieser Behörde ergehen (deshalb unterschreiben Beamte und Angestellte immer "Im Auftrage" - verantwortlich für die Entscheidungen ist der Behördenleiter, also der Minister, der Polizeipräsident, der Bürgermeister etc.). Am Anfang eines Ministeriums steht somit formal nicht der Ministerialapparat, sondern der Minister, der den nachgeordneten Bereich dann organisiert (in der Praxis ist natürlich der Minister auf den Apparat angewiesen). Der Bundespräsident hat bei der Ernennung lediglich notarielle Aufgaben: Der Bundeskanzler kann somit nach Belieben neue Ministerien erschaffen, sie verschmelzen, trennen und auflösen.
Der Bundeskanzler hat nun zwar keine direkten Einflussmöglichkeiten auf die Ministerien, kann also keine direkten Anweisungen an die Ministerialbürokratie richten - denn die Minister leiten die Ministerien in eigener Verantwortung (anders war es im Kaiserreich: Dort gab es keine Minister, sondern die Leiter der einzelnen dem Reichskanzler unterstellten Ämter waren weisungsgebunden). Allerdings kann der Kanzler Ministern, die ihr Ministerium nicht im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz führen, andere Aufgaben zuweisen, ihnen Aufgaben entziehen oder sie ggf. entlassen. So kann der Kanzler die Minister trotz ihrer Eigenverantwortlichkeit natürlich auf Linie halten, weil er sie jederzeit ersetzen kann.
Um das zu vertiefen, solltest Du aber einfach einen Blick in die juristische Abteilung der Unibibliothek werfen, und zwar in einen Gesetzeskommentar zum Grundgesetz, dort ist das weiter ausgeführt. In den Art. 62 bis 69 GG wird die Bundesregierung behandelt.
Re: Die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers als Machtinstrument
Verfasst: Sonntag 27. November 2016, 22:53
von Amtsschimmel
Es geht über die Aufgabenverteilung und Organisationsgewalt, nicht über die Finanzen. Würde der Kanzler dem Verteidigungsminister die Mittel entziehen, so würde die Aufgabe gar nicht wahrgenommen werden können. Bevor man aber ein komplettes Ministerium lahmlegt, entlässt man einfach den Minister...
Re: Die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers als Machtinstrument
Verfasst: Sonntag 27. November 2016, 23:08
von Bielefeld09
Amtsschimmel hat geschrieben:(27 Nov 2016, 22:53)
Es geht über die Aufgabenverteilung und Organisationsgewalt, nicht über die Finanzen. Würde der Kanzler dem Verteidigungsminister die Mittel entziehen, so würde die Aufgabe gar nicht wahrgenommen werden können. Bevor man aber ein komplettes Ministerium lahmlegt, entlässt man einfach den Minister...
Re: Die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers als Machtinstrument
Verfasst: Montag 28. November 2016, 21:49
von Amtsschimmel
Re: Die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers als Machtinstrument
Verfasst: Montag 28. November 2016, 22:15
von hafenwirt