Verfassungsfeindliche Parteien muss eine wehrhafte Demokratie jedoch bekämpfen können.
Quelle: BVerfG
Verfassungsfeindlichkeit ist nun mal quasi die Vorstufe zur Verfassungswidrigkeit und kann u.a. durch den VS bewertet und festgestellt werden. Es geht dabei um die Ablehnung der fdGO und dem Vorhandensein einer eigenen Ordnung.
Verfassungswidrigkeit wird i.d.R. von Gerichten festgestellt und bedingt ein Aktivwerden, um die bestehende Ordnung aufzuheben und zu erstetzen.
Folgen wir den Usern, die glauben, die Gerichte hätten ihre eingen Artikel und Gesetz würde das nicht ausreichen und der Art. 21 GG würde überflüssig.
Zum Parteienverbot sagt aber das BVerfG
Das Verfahren ist in Art. 21 Abs. 2 GG und §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.
Was nun?
Was sagt das BVerfG wirklich?
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig (vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt alleine die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen hierfür nicht; hinzu kommen muss eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt.
Quelle: auch BVerfG
Also doch eben das, was hier gesagt wird. Wenn eine Partei verfassungswidrig ist, was von einem Gericht festgestellt wird, wird sie verboten.
Was das aktuelle Verfahren angeht und hoffentlich zum dritten Verbot führt, so hat es die erste Hürde ja genommen, es ist hinreichend begründet.
Eine von Art. 21 GG abweichende Rechtsprechung (die nebenbei nicht verfassungskonform wäre) müsste sich 1952 und 1956 entwickelt haben, was ausreichend Zeit für eine dann erforderliche Änderung des GG mitbringt.
Wir können nun in die Entscheidung von 2003 schauen. Vielleicht hat das BVerfG da andere Maßstäbe angelegt, was ich nicht glaube und mir nicht bekannt ist. Vielmehr ging es um die Frage, welche Rolle V-Leute spielen, die vom Staat geführt, eine wesentliche und bestimmende Rolle in der Partei spielen. An sich ein Widerspruch, der natürlich Zweifel daran aufkommen lassen muss, ob diese Leute aktiv die bestehende Ordnung bekämpfen und aufheben wollen. Folgt man einer rudimentären Logik, wäre ja sogar der Staat, der diese fdGO vertritt, aktiv an ihrer Beseitigung beteiligt.
Auch diese Auffassung führt nicht dazu, dass Art. 21 GG seine Wirkung verloren haben könnte. Nein, sie ist Ausfluss des Art. 21 GG.