Skull hat geschrieben:Wenn Du dem Thread folgen würdest, solltest Du bemerkt haben,
das meine MEINUNG eine durchaus höhere Erbschaftssteuer ansprach.
Ich habe durchaus vernommen, dass das deine Meinung ist, aber für diesen Ist-Zustand wenig Gründe lesen können.
Skull hat geschrieben:Die Frage der Steuerflucht oder deren Ausweichen ist eine andere.
Wie bei allen Steuern ist das eine Frage des Steuerrechtes,
deren konkrete Ausgestaltung und deren Umgehungsmöglichkeiten.
Oder deren Verhinderung.
Ich sehe auch nicht, das Länder mit Erbschaftssteuern deswegen ein größeres Problem haben.
Genauso wenig wie ich Länder sehe, die mit Vermögenssteuern deswegen mehr Probleme haben.
Nun, aus dem Anfangsartikel ist ersichtlich, dass die Schweiz durch Vermögens- und Erbschaftssteuern beim aktuellen Frankenkurs mehr Geld einnimmt als das zehnmal so bevölkerungsreiche Deutschland. Ich glaube, ich würde richtig liegen, wenn ich raten müsste, wo mehr Steuern umgangen werden.
Hier noch einmal ein kurzer Text zur Berechtigung einer Vermögenssteuer (von der eidgenössischen Steuerverwaltung):
Es ist vorab klar zwischen Vermögensabgabe und Vermögenssteuer zu unterschieden: Erstere
zielt bewusst auf eine (teilweise) Vermögensabtretung zugunsten des Staates ab. Letztere hingegen
soll grundsätzlich die Substanz des Vermögens nicht antasten. Das Vermögen dient vielmehr als
besonderer Gradmesser der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Es versteht sich
von selbst, dass eine Vermögensabgabe, die es auf die Vermögenssubstanz abgesehen hat, grundsätzlich
nur «einmalig» und darum in ausserordentlichen Zeiten erhoben werden kann, es sei denn,
es werde der Vermögensbildung ihre Berechtigung abgesprochen. Damit würde aber die Problematik
von der steuerpolitischen auf die gesellschaftspolitische Ebene verschoben.
In der Schweiz wurden solche Vermögensabgaben im zweiten Weltkrieg («Wehropfer»), als der
Bund für die Landesverteidigung zusätzlicher Mittel bedurfte, erhoben. Die Vermögenssteuer hingegen
wird periodisch, normalerweise jährlich, gleichzeitig mit der Einkommenssteuer, erhoben. Nur
von dieser Vermögenssteuer im engeren Sinn ist im Folgenden die Rede.
Es stellt sich die Frage, ob es sich rechtfertigt, das Vermögen als selbständigen Gradmesser der
finanziellen Leistungsfähigkeit heranzuziehen, da letztere bereits durch die Besteuerung des Einkommens
erfasst wird. Die Rechtfertigung der Vermögenssteuer hängt wesentlich vom Steuermass
und von den Bewertungsregeln ab, die ihr zugrunde gelegt werden. Nur wenn dies berücksichtigt
wird, kann der mit ihr erstrebte Zweck erreicht werden.
So kann eine periodisch zu erhebende Vermögenssteuer, die der finanziellen Leistungsfähigkeit der
Pflichtigen Rechnung tragen soll, nicht so bemessen werden, dass das zu besteuernde Vermögen
durch die Steuer aufgezehrt würde. Denn mit dem Vermögensschwund verringert sich nicht nur das
Steuersubstrat – und damit auch die Möglichkeit, die Steuer periodisch zu erheben –, sondern auch
die anvisierte finanzielle Leistungsfähigkeit, was dem Besteuerungszweck offensichtlich widersprechen
würde.
Dies träfe ebenfalls dann ein, wenn das Vermögen nur nach dem Ertragswert und nicht auch nach
dem Substanzwert veranlagt würde. Ein so bemessenes Vermögen wäre als Gradmesser der finanziellen
Leistungsfähigkeit untauglich.
Die wenigen Hinweise zeigen, dass hier eine Problematik besteht. Es ist nicht erstaunlich, dass die
Vermögenssteuer manchmal umstritten ist. Die Vermögenssteuer hat heute ihren Platz nur als Ergänzungssteuer
neben einer allgemeinen, den Vermögensertrag miterfassenden Einkommenssteuer,
während bis zum ersten Weltkrieg das Hauptgewicht der direkten Kantonssteuern auf der Vermögenssteuer
lag. Da damals der Vermögensertrag nicht selbständig erfasst wurde, rechtfertigten
sich auch entsprechend höhere Steuersätze. Eine so konzipierte Vermögenssteuer sicherte dem
Fiskus unter den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen kontinuierliche, von Krisen wenig beeinflusste
Eingänge.
Seit 1959 wird auf dem Vermögen natürlicher Personen überhaupt keine direkte Bundessteuer
(dBSt) mehr erhoben, da eine Kumulation mit den kantonalen und kommunalen Vermögenssteuern
zu einer Überbelastung geführt hätte. Im Ausland erhebt die Mehrheit der EU-Staaten keine Vermögenssteuer, wie wir sie kennen.
Das heisst nicht, dass in der modernen Finanzwissenschaft die Berechtigung der Vermögenssteuer
in einem rationalen Steuersystem aberkannt würde. Die Wissenschaft nennt folgende Argumente:
• Es ist zu bedenken, dass Vermögen nicht ausschliesslich aus Ertrag bringenden Anlagen besteht,
vielmehr auch Gebrauchsgegenstände umfassen kann.
• Vermögensbesitz verleiht als solcher eine von seinem Ertrag weitgehend unabhängige Leistungsfähigkeit.
Man denke beispielsweise an die Fälle, in denen die Existenz von finanziellen
Reserven ihrem Eigentümer auf dem Arbeitsmarkt eine gesteigerte Angebotselastizität verleiht
(mit entsprechend vorteilhafter Verhandlungsposition und, im Zweifel, günstigerem Verhandlungsresultat)
oder jene, in denen der Vermögensbesitz die Voraussetzung für die Erlangung
von (Produktiv-) Kredit überhaupt oder doch zu ökonomisch tragbaren Bedingungen ist.
• Nach allem scheint Vermögen neben Einkommen (wenn auch in geringerem Masse als dieses)
Ausdruck und Massstab individueller Steuerfähigkeit zu sein.
Die Vermögenssteuer bringt noch einen weiteren Vorteil mit sich. Sie hat in der Tat eine gewisse
Kontrollfunktion in Bezug auf die Einkommenssteuer (durch den Vergleich der Vermögen, die der
Pflichtige in den aufeinander folgenden Steuerperioden angibt).
Im Folgenden wird gezeigt, wie die Kantone ihre Vermögenssteuern ausgestaltet haben. Soweit als
möglich wird jeweils zum Vergleich die Regelung vorangestellt, die das Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorsieht.
Die Vermögenssteuer der natürlichen Personen bildet nicht die Haupteinnahmequelle der Kantone
und Gemeinden, aber sie ist für diese trotzdem nicht unwesentlich.
Aus den Vermögenssteuern flossen 2011 folgende Erträge:
• Kantone: 3‘301 Millionen Franken
• Gemeinden: 2‘120 Millionen Franken
Total: 5‘431 Millionen Franken
Gemessen an den Gesamtsteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden (65’499 Millionen Franken
im 2011) bzw. an den Gesamtsteuererträgen der öffentlichen Haushalte (Bund, Kantone und
Gemeinden: 124'575 Millionen Franken im 2011) ergibt dies einen Anteil von 8,3 % bzw. 4,4 %.
http://www.estv.admin.ch/dokumentation/ ... ndex.html? (oder Google: Schweiz Vermögenssteuer)