Radfahrer mit und ohne Licht

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Lomond
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Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von Lomond »

@ Radfahrer mit und ohne Licht:


Nun gibt es eine Änderung:
Immer mehr Fahrradfahrer nutzen Stecklichter - und verstoßen damit gegen das Gesetz. Jetzt will Verkehrsminister die Akku-Lampen erlauben. Damit wären Radler vor drohenden Bußgeldern sicher.
http://www.spiegel.de/politik/deutschla ... 08500.html

Und:
Mit der Neuregelung wären Radler, die mit Akku-Lampen unterwegs sind, auch vor der bisher drohenden Geldbuße von bis zu 15 Euro sicher.
Das wäre ja der Höhepunkt bürokrtischer Polizei-Trottelei:

Wer eine Akku-Lampe hat, zahlt 15 Euro Strafe.

Und wer gar kein Licht hat, zahlt gar nichts!
Non enim propter gloriam, divicias aut honores pugnamus set propter libertatem solummodo quam Nemo bonus nisi simul cum vita amittit.
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Der Neandertaler
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Re: Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von Der Neandertaler »

Hallo Lomond.
Lomond hat geschrieben:Das wäre ja der Höhepunkt bürokrtischer Polizei-Trottelei:

Wer eine Akku-Lampe hat, zahlt 15 Euro Strafe.

Und wer gar kein Licht hat, zahlt gar nichts!
Die Gesetzeslage war und ist eindeutig ... wenn auch deren Inhalt, bzw. Konsequenz daraus manchmal recht unverständlich. Man hat es bisweilen versäumt, das Gesetz der Wirklichkeit anzupassen ... also weg vom Dynanamo-, hin zu Dauer-Licht.
Auszug aus der StVZO:
  • § 67
    (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt.
    (2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.

Insofern gebe ich Dir recht:
  • es war unverständlich, daß Akku-Licht verboten war, obwohl es doch - logischer Weise - sicherer ist, der Betreffende also besser weil dauerhafter zu sehen war.
Einverstanden!
Daß aber der, der garkein Licht benutzte, nichts bezahlte, ist so aber nun nicht ganz richtig. Auch bisher haben Fahradfahrer, die ohne Licht erwischt wurden, bezahlt!
Bußgeld:
  • 10 Euro - wurden dabei Andere, etwa Fußgänger gefährdet: 20 Euro - kam es gar zu einem Unfall: 25 Euro
Das Problem ist - besonders in ersterem Fall, man muß sie in flagranti erwischen - wortwörtlich: wenn das Licht noch brennt ... also während der Fahrt. Denn nur dann flackert es unter Umständen ... oder auch nicht, und man ahnt, daß dort ein Dynamo seinen Dienst tut.
Außerdem:
  • das Gesetz redet von 'Dunkelheit' - weniger von einer bestimmten Uhrzeit, ab wann das Licht benutzt werden muß.
    Was für den Einen schon dunkel ist, interpretiert der Andere vielleicht als Dämmerung. [list]Dämmerzustand ... nicht nur beim Fahrer
[/i][/size][/list]Leute, respektive Fahräder, die mit Dauerlicht umherfahren, sind eben leichter zu erkennen.
  • außer sie fahren nachts um ein Uhr noch ohne Licht
Und die Polizei hat vielleicht etwas Besseres zu tun, als eine Kontrolle speziell zur Fahradbeleuchtung einzurichten.
Aber gekostet hat es schon immer was, wenn du ohne Licht, respektive: ohne funktionierender Lichtanlage unterwegs warst.
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Cat with a whip
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Re: Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von Cat with a whip »

Ah, Radler sind wieder Thema. Tippe auf Sommer. Bingo!

Was da wieder von Experten in den Zeitungen zusammengefaselt wird ist wieder faszinierend.

Natürlich waren Akkuleuchten nie verboten. Sie waren sogar in dem speziellen Falle, wenn es sich um sehr leichte Sporträder (Rennräder) ohne Dynamoanlage handelte (und nur hiermit ist es bisher erlaubt gesesen ohne fest installierte Anlage sich auf öffentlichen Strassen zu bewegen) ) zwingend vorgeschrieben. Wer hier ohne mitgeführte Scheinwerfer (egal wie betrieben) angehalten wird/wurde, kann/konnte mit einem Bußgeld belegt werden.

Lediglich für normale Fahrräder (z.B. Tourenräder) war eine fest installierte Dynamoanlage vorgeschrieben. Eine Batterieunabhängige Anlage ist ja durchaus praktisch, da man sich keinen Kopf um den Ladezustand der Akkus machen muß und nicht etwa irgendwann wegen leeren Akkus auf einer Nachtfahrt nicht mehr weiter kommt. Wer wollte, konnte sich neben den Dynamogetriebenen Leuchten zusätzlich eine ganze akkubetriebene Scheinwerferbatterie an die Lenkstange klemmen, vorausgesetzt diese hatten eine Zulassung.

Worüber nun nachgedacht wird ist die praktisch entfallende Pflicht für eine Dynamoanlage, wenn eine geeignete akkubetriebene Lichtanlage mitgeführt wird.
D.h. es soll generell für alle Fahrradtypen das gelten, was ich oben für leichte Rennräder beschrieb.

Nix spektakuläres.
Zuletzt geändert von Cat with a whip am Samstag 29. Juni 2013, 18:06, insgesamt 1-mal geändert.
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Der Neandertaler
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Re: Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von Der Neandertaler »

Hallo zusammen.
Um allen aufzuzeigen, worüber hier geredet wird, hier der komplette §67 - Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern:
  • (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie- Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

    (2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

    (3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

    (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

    einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

    mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

    einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

    ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

    (5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

    (6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

    (7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

    mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

    ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

    kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

    (8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

    (9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

    (10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

    (11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

    für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

    der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

    Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

    anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

    (12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
mein Vorredner - Cat with a whip - hat insofern recht, daß diese Akku-Leuchten nie vollends verboten waren. Sie durften 'zusätzlich' angebracht werden - durften allerdings den Dynamo nicht ersetzen.
  • (außer bei leichten Rennräder)
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Fadamo
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Re: Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von Fadamo »

Der Neandertaler » Sa 29. Jun 2013, 17:50 hat geschrieben:Hallo zusammen.
Um allen aufzuzeigen, worüber hier geredet wird, hier der komplette §67 - Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern:
  • (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie- Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

    (2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

    (3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

    (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

    einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

    mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

    einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

    ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

    (5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

    (6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

    (7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

    mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

    ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

    kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

    (8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

    (9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

    (10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

    (11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

    für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

    der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

    Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

    anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

    (12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
mein Vorredner - Cat with a whip - hat insofern recht, daß diese Akku-Leuchten nie vollends verboten waren. Sie durften 'zusätzlich' angebracht werden - durften allerdings den Dynamo nicht ersetzen.
  • (außer bei leichten Rennräder)

Du mußt erfahrenen radfahrer nichts erklären.
Politik ist wie eine Hure,die kann man nehmen wie man will
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Der Neandertaler
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Re: Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von Der Neandertaler »

Halla Fadamo
Du scheinst etwas zu verwechseln. Ich wollte niemandem etwas erklären - schon garnicht den "erfahrenen Radfahrern". Davon gibt es einige, stimmt.
Ich habe mit meinem ersten Beitrag lediglich auf den "Höhepunkt bürokratischer Polizei-Trottelei" reagiert, daß nur der zahlt "Wer eine Akku-Lampe hat", aber "wer gar kein Licht hat, zahlt gar nichts!".
Dieser Beitrag, den Du ansprichst, sollte lediglich der erweiterten Ausführung dienen - keinesfalls irgendeiner Erklärung. "Erfahrene Radfahrer" werden dies ohnehin wissen ... davon gehe und ging ich aus - also nicht alles persönlich nehmen.
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Re: Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von Kersting »

Aus meiner praktsichen Erfahrung: Stecklicht kann tausendmal besser leuchten als von einem Dynamo angetriebene Funzeln...
das kommt immer auf das individuelle Licht an.
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derkleine
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Re: Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von derkleine »

Kersting » Fr 12. Jul 2013, 08:32 hat geschrieben:Aus meiner praktsichen Erfahrung: Stecklicht kann tausendmal besser leuchten als von einem Dynamo angetriebene Funzeln...
das kommt immer auf das individuelle Licht an.
Nur was ist wenn die Batterie leer ist? Bei einem vom Dynamo angetrieben Licht kann das nicht passieren. Und ja wenn er nicht fährt hat er auch kein Licht aber dafür könnte mal als Unterstürzung Batterie betriebene Lichter benutzen.
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ToughDaddy
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Re: Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von ToughDaddy »

Zumindest gibt es schon eine Gesetzesänderunginitiative wegen einer Batteriebeleuchtung. Ob die 3 Watt Beleuchtung auch geändert wird, weiß ich nicht. Dies ist übrigens der Grund warum LED Lampen bei Fahrrädern derzeit so hell sind.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrradbel ... eutschland
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Tantris
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Re: Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von Tantris »

derkleine » Fr 12. Jul 2013, 16:26 hat geschrieben: Nur was ist wenn die Batterie leer ist? Bei einem vom Dynamo angetrieben Licht kann das nicht passieren. Und ja wenn er nicht fährt hat er auch kein Licht aber dafür könnte mal als Unterstürzung Batterie betriebene Lichter benutzen.
Stecklichter sind nicht praktikabel: man muss sie aufladen, immer dabei haben, wenns dunkel wird, nie vergessen, immer mit sich rumtragen oder sie werden geklaut.
Mit einem nabendynamo hat man all den aufwand nicht, ist also auch für vielfahrer geeignet.

Ich finds trotzdem gut, dass sie batterielichter legalisieren. Wer mag, soll halt.
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gallerie
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Re: Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von gallerie »

Tantris » Fr 12. Jul 2013, 22:43 hat geschrieben:
Stecklichter sind nicht praktikabel: man muss sie aufladen, immer dabei haben, wenns dunkel wird, nie vergessen, immer mit sich rumtragen oder sie werden geklaut.
Mit einem nabendynamo hat man all den aufwand nicht, ist also auch für vielfahrer geeignet.

Ich finds trotzdem gut, dass sie batterielichter legalisieren. Wer mag, soll halt.
…statt Phnom Penh ist jetzt München mit dem Fahrrad bei dir angesagt?
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Tantris
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Re: Radfahrer mit und ohne Licht

Beitrag von Tantris »

gallerie » Fr 12. Jul 2013, 17:50 hat geschrieben:
…statt Phnom Penh ist jetzt München mit dem Fahrrad bei dir angesagt?
Ja, seit 19. mai bis 1. august.

Die radfahrer in M sind die reinste landplage. Ihre anzahl ist legion. Es gibt auch jede menge fahrradgeschäfte und an jeder ecke ein nobles italienisches espresso eis cafe. Aber, um zigaretten zu kaufen, muss man ganz schön suchen.
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