Das zeugt leider von einem vollkommen falschen Verständnis des Grundgesetzes. Das GG richtet sich ausschließlich an den Staat und beschränkt damit sein Handeln. Es stellt sozusagen Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat dar. Nicht der Bürger muss nachweisen, dass er nach dem GG handelt, sondern der Staat. Betrachtet man den gegenständlichen Artikel, dann bedeutet das, dass staatliche Eingriffe in das Eigentum nur dann erlaubt sind, wenn sie denn dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Der Bürger muss gar nichts nachweisen. Wenn dann muss der Staat was nachweisen. Nämlich das sein Zugriff auf das Eigentum, das er ja garantiert hat, dem Wohle der Allgemeinheit dient. Aber auch hier ist im GG immer die korrekte Reihenfolge zu beachten. Gerade im ersten Teil des GG (Grundrechte), sind ja primär die Grundrechte definiert und erst nachrangig die möglichen Einschränkungen dieser Grundrechte. Die Grundrechte sind prinzipiell nicht in Frage zu stellen, in Frage zu stellen sind immer die staatlichen Eingriffe.Atue001 hat geschrieben:(28 Sep 2020, 01:06)
Wenn man Artikel 14 (2) ernst nimmt, sollte jeder der ein Eigentum besitzt, für dieses auch nachweisen, dass es auch hinreichend dem Wohle der Allgemeinheit dient. Wer diesen Nachweis nicht erbringen kann, kann ernsthaft darüber nachdenken, ob ihm eine Enteignung wegen fehlender Einhaltung von 14(2) drohen könnte......
Das ist die Ideologie der Gründerväter der BRD - und sie gilt bis heute.
Und nun nochmal zum konkreten Artikel. Artikel 14 zählt wohl zu den (zumindest hier) oft zitierten Artikel und wahrscheinlich sind die Einschränkungen des Artikel 14 (2) die wohl in ihrer Konsequenz am meisten missverstandenen. Die wesentliche Funktion des Artikels 14 (2) (in Verbindung mit anderen Artikeln des GG) dürfte darin liegen, dass er letztendlich den Staat überhaupt dazu legitimiert Steuern und Abgaben zu erheben. Denn genau dieses Recht findet sich nirgends explizit im GG - und das ist auch gut so.