Polibu hat geschrieben:(12 Apr 2018, 10:10)
Selbst, wenn es das bewirken würden, dann ist das doch kein Grund die Sache in Deutschland zu erlauben. Wenn es danach geht, dann könnte man viele Gesetze abschaffen.
Geschätzte 20 Prozent der Weltbevölkerung bevorzugen eine Verwandtenehe, geschätzte mehr als 10 Prozent sind mit einem Cousin 2. Grades oder einem engeren Verwandten verheiratet oder sind Nachkommen einer solchen Ehe!
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erlaubt Ehen zwischen Cousins und Cousinen aller Verwandtschaftsgrade – verboten sind nur Ehen zwischen Blutsverwandten gerader Linie (Elternteil→Kind, Großelternteil→Enkelkind) und zwischen Geschwistern. Der § 1307 Verwandtschaft legt fest: „Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist“ (Adoption). Der § 1589 Verwandtschaft erklärt die Linie: „Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.“
Heiratspraxis
Eine Ehe, die entgegen dem Verbot geschlossen wurde, ist zwar wirksam, aber anfechtbar (§ 1314 Aufhebungsgründe).
Katholisches Eherecht
Für nahe Blutsverwandte bis zu Cousins und Cousinen 1. Grades ist Eheschließung von der katholischen Kirche verboten (can. 1091 CIC Codex Iuris Canonici). Für bestimmte Verwandtschaftsgrade von Cousin–Cousine kann das Verbot durch eine Sondergenehmigung der Kirche aufgehoben werden (siehe Ehehindernis im kanonischen Recht). Bis 1917 verbot die katholische Kirche Ehen bis einschließlich Cousins und Cousinen im 3. Grad.
Die spanischen Bourbonen, die sich wie ihre Vorgänger vom Papst „Katholische Könige“ nennen ließen, schlossen ab 1765 mit dem Segen der Kirche sowohl Ehen zwischen Cousins und Cousinen 1. Grades wie auch zwischen Onkel und Nichten, mehrfach und über mehrere Generationen (siehe Bourbonische Cousinen- und Nichtenheiraten).
Islamisches Eherecht
Wie in anderen Religionen gelten auch im Islam Inzesttabus und Eheverbote. Eine Besonderheit des Islam ist die Ausweitung des Inzests von der Blutsverwandtschaft auf die Milchverwandtschaft (leiblich nicht verwandte Menschen, die von derselben Frau oder Amme gestillt wurden). Im Koran werden in der 4. Sure an-Nisā' („Die Frauen“) in Vers 23 mehrere Verbote aufgezählt, beispielsweise für Onkel-Nichte-Ehen:
„Verboten (zu heiraten) sind euch eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eure Tanten väterlicherseits oder mütterlicherseits, die Nichten, eure Nährmütter, eure Nährschwestern, die Mütter eurer Frauen, eure Stieftöchter, die sich im Schoß eurer Familie befinden (und) von (denen von) euren Frauen (stammen), zu denen ihr (bereits) eingegangen seid, – wenn ihr zu ihnen noch nicht eingegangen seid, ist es für euch keine Sünde (solche Stieftöchter zu heiraten) – und (verboten sind euch) die Ehefrauen eurer leiblichen Söhne. Auch (ist es euch verboten) zwei Schwestern zusammen (zur Frau) zu haben, abgesehen von dem, was (in dieser Hinsicht) bereits geschehen ist. Allah ist barmherzig und bereit zu vergeben"