Steuerrecht ist aber nicht Sozialrecht.
Ergo bezogen auf Alg2 hat Realist recht. Alg2 richtet sich nach dem Zweite Buch Sozialgesetzbuch
Steuer definitiv nicht.
Doch. Ausrufezeichen!
Ernsthaft?
Auch falsch. Du kannst maximal Alg1 als Versicherung ansehen. Anders aber als beim ALG 2 oder Hartz 4 ist der Bezug von Arbeitslosengeld 1 an eine vorherige Beschäftigung gekoppelt und Du musst vielmehr Grundlagen erfüllen.
Das Arbeitslosengeld 1 und seine Voraussetzungen werden im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) beschrieben und festgelegt. Dieses beschäftigt sich im Gegensatz zum SGB II nicht mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sondern mit der Arbeitsförderung
Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte was Alg2 ist wie Sozialhilfe definitiv eine Grundleistung.
Das ALG II ist keine Variante eines übergeordneten Arbeitslosengeldes.
Den Erfolg von Sanktionen im Zusammenhang mit Hartz IV gilt es noch immer zu belegen. Es ist bis dato nur eine Vermutung, dass Sanktionen etwas bewirken. Unwirksame Sanktionen sind dumm.
Und: Sanktionen unterhalb des Existenzminimums sind verfassungswidrig.
Deine Ideen zum Rechtsbruch haben schon eine gewisse Kontinuität.
Jnein. Ja Sanktionen die das Existenzminimum unterschreiten bzw sich dem annähern, können falsch oder illegal sein. Aber wenn der Bezieher bsp. einen Job ablehnt der zumindest zumutbar ist kann es Sanktionen geben. Aber grundsätzlich möglich das Minimum zu kürzen.
Anmerkung :
Das Bundesverfassungsgericht bewertet Alg2 als Existenzminimum in dem Sprachgebrauch
Kürzungen beim Existenzminimum seien aber grundsätzlich möglich, so die Verfassungsrichter, weil der Staat bei der Umsetzung des "Schutzauftrags" für die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) einen weiten Gestaltungsspielraum habe.
Ebenfalls gelte: Wer Arbeitsangebote bekommt, müsse diese im Rahmen seiner "Mitwirkungspflicht" annehmen, so die Richter.
Zumutbar sei dabei auch die Pflicht, eine Arbeit anzunehmen, die nicht dem eigenen Berufswunsch und nicht der bisherigen Tätigkeit entspricht, so die Verfassungsrichter. Auch die Teilnahme an Maßnahmen, die kein Einkommen bringen, könne verlangt werden - wenn sie wie zum Beispiel Sprachkurse geeignet sind, Vermittlungshemmnisse zu beseitigen.
Die Mitwirkungspflichten dürfen grundsätzlich auch mit Sanktionen durchgesetzt werden, so Karlsruhe. Allerdings sei der Spielraum des Gesetzgebers hier eng, weil es um das Existenzminimum gehe. Deshalb müsse stets die Verhältnismäßigkeit streng geprüft werden.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... ngswidrig/
Tschuldige aber wenn das Bundesverfassungsgericht was sagt das Dir widersprechen tut, wem glaub ich eher
Deshalb das Jnein. Die 60% Streichung bzw. Komplett ist illegal. Aber Sanktionen sind grundsätzlich möglich.
Außerdem sind Sanktionen nur Teil der Sache.
Leistungseinstellung ist das andere Problem und was ganz anderes als Sanktionen. Und hier greift auch nicht das Urteil des Gericht.
Über Wirksamkeit von Sanktionen gibt es Unterschiede in den Studien. Dazu muss man auch regionale Unterschiede beachten usw.
Sanktionen sinnvoll angewendet bei gewissen Menschen können eine zusätzliche Motivation sein den Arsch zu bewegen.
Kann aber auch sein du hast einen psychisch kranken Mensch der sich gar nicht seiner Situation bewusst ist.
Das ist kompliziert hier.
Das Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat im Rahmen einer neuen Studie ermittelt, dass die Sanktionen vor allem bei jungen Hartz-IV-Empfängern unter 25 Jahren erzieherische Wirkungen entfalten.
Auch das Sanktionen was bewirken können.
https://www.google.com/url?q=http://sch ... 03B07fegai
Dagegen spricht die Bertelsmann Stiftung in ihrer Studie anders.
Selbstverständlich bekommt jeder die gleiche Leistung - alles andere wäre auch Rechtsbruch.
Nur - gleiche Leistung bedeutet nicht, identische Leistung.
Alg2 bietet nicht jedem automatisch den gleichen Umfang an Leistungen die getragen werden müssen. Das ist je nach Antrag und Situation der Person dahinter zu bewerten.
Klar ist Alg2 fast jedem zugänglich, aber nicht wirklich jedem.
Erwerbsfähigkeit beispielsweise beachten.
Also sind 5% Klagen ok? Und 2% erfolgreiche Klagen zu akzeptieren? Mach dir mal klar, was da an Kosten für die Gesellschaft entsteht. So ein Verfahren ist nicht gerade billig.
Weniger als wenn man grundsätzlich alles erlaubt und mittragen will. Außerdem mein Bester wer bist du denn das Du entscheiden musst welcher Teil des Rechtsstaat sinnvoll ist, welcher nicht.
Mit deiner Logik kann ich auch sagen bestrafen wie niemand mehr der nicht mindest 6 Monate in den Knast soll. Knöllchen schaffen wir auch ab.
Das liegt daran, dass du falsche Schlussfolgerungen ziehst.
Es ist im Übrigen falsch,naiv und diskriminierend dazu zu denken, dass ALG II Bezieher pauschal faul wären. Drück dir mal selbst die Daumen, dass dir dieses Schicksal erspart bleibt - das kann oft genug recht schnell gehen, und oft genug auch unverschuldet.
Umgekehrt zeugt es von einer ziemlich naiven Vorstellung einer BGE-Gesellschaft, wenn du ernsthaft annimmst, dass Menschen, die in einer BGE-Gesellschaft in etwa das Gleiche in der Grundsicherung bekommen wie heute auch, sich alle sofort radikal anders verhalten als heute, und sofort jegliche Arbeitsbereitschaft einstellen.
Jeder Mensch ist unterschiedlich und nicht der Mensch wo in der Mattscheibe flimmert. Es gibt faule und fleißige......
Individualität eben.
Die Faktenlage ist relativ klar:
Es ist nicht belegt, dass durch Sanktionen rund um Hartz IV tatsächlich Haltungsänderungen in der Breite wirksam eintreten.
Sanktionen unterhalb der Existenzsicherung sind mit der Verfassung nicht zu machen.
Das bisherige System von Hartz IV ist teuer und ineffizient.
Es basiert auf rechtlichen Wurzeln, die noch aus dem 18. Jahrhundert stammen - alle anderen Sozialversicherungen wurden deutlich moderner nach dem Bedarfsprinzip organisiert.
Eine Umorganisation vom Bedürfigkeitsprinzip zum Bedarfsprinzip ist weitgehend kostenneutral - sowohl für den Staat, als auch die Bürger. (Mehrkosten entstehen vor allem dafür, dass derzeit nicht eingehaltene verfassungsrechtliche Grundprinzipien dann weniger leicht möglich wären) Zur Gegenfinanzierung eventueller Mehrkosten stehen unter anderem die Einspareffekte durch Bürokratieabbau zur Verfügung.
Solange ein BGE nicht deutlich oberhalb des Existenzminimums organisiert wird, sind deine ablehnenden Gedanken weitgehend irrelevant - oft genug führen dich deine ablehnenden Gedanken auf kritisches Terrain, weil du faktisch einen Rechtsbruch forderst, wenn es beispielsweise um Zwangsarbeit geht, oder um Sanktionen unterhalb des Existenzminimums. Auf Rechtsbruch eine Begründung für die Ablehnung eines BGEs zu liefern, ist nicht hilfreich.
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Was Sanktionen angeht ist gar nichts klar. Du kannst weder eine Aussage treffen über die Wirksamkeit, noch über fehlende Wirksamkeit.
Es gibt keine hieb und stichfeste Argumente grundsätzlich.
Entschuldige aber das gleiche trifft zu auf die Annahme es gibt bessere Alternativen zu Alg2 die zudem billiger wären.
Aber zwischen schwaffeln und Realität ist es hart.
Wenn Du so ein geniales Konzept hast stell es vor