
Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen
insbesondere der Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie
die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.
Artikel 32
Ausweisung
1.
Die vertragschließenden Staaten werden einen Flüchtling, der sich rechtmäßig in ihrem
Gebiet befindet, nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausweisen.
2.
Die Ausweisung eines Flüchtlings darf nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen,
die in einem durch gesetzliche Bestimmungen geregelten Verfahren ergangen ist. Soweit
nicht zwingende Gründe für die öffentliche Sicherheit entgegenstehen, soll dem
Flüchtling gestattet werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, ein Rechtsmittel
einzulegen und sich zu diesem Zweck vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder
mehreren Personen, die von der zuständigen Behörde besonders bestimmt sind, vertreten
zu lassen.
3.
Die vertragschließenden Staaten werden einem solchen Flüchtling eine angemessene
Frist gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Lande um
rechtmäßige Aufnahme nachzusuchen. Die vertragschließenden Staaten behalten sich
vor, während dieser Frist diejenigen Maßnahmen anzuwenden, die sie zur
Aufrechterhaltung der inneren Ordnung für zweckdienlich erachten.
Artikel 33
Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
1.
Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über
die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine
Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein
würde.
2.
Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen,
der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes
anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses
Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren
Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Quelle: Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
Artikel 33 Abs. 2 ist ziemlich eindeutig, Verbrecher dürfen rausgeworfen werden.