Re: Berliner Raser wegen Mordes verurteil
Verfasst: Donnerstag 28. März 2019, 11:21
Urteilsbegründung. Dort steht drin warum jemand wegen Mordes verurteilt wurde und nicht wegen eines anderen Deliktes.
Urteilsbegründung. Dort steht drin warum jemand wegen Mordes verurteilt wurde und nicht wegen eines anderen Deliktes.
Was wird hier eigentlich für eine Diskussion geführt? Steht die Frage im Mittelpunkt, wie weit darf ich Gesetze brechen, um dabei im bezahlbaren Rahmen zu bleiben?Iwan der Liebe hat geschrieben:(28 Mar 2019, 11:02)
Ich sehe ein Problem darin, dass es eine Grauzone zwischen Fahrlässigkeit und "bedingtem Vorsatz" gibt. Wenn jetzt jemand mit 80 km/h durch die Stadt rast und einen Menschen überfährt, ist das dann auch schon Mord? Die Grenze ist nicht klar definiert, und das ist gefährlich.
Du weisst genau wie das gemeint war. Das Urteil ist rechtswidrig.McKnee hat geschrieben:(28 Mar 2019, 11:16)
Natürlich nicht, denn sie IST das Urteil. Eine Rechtfertigung wäre nur erforderlich, wenn die Handlung, also das Urteil, unabhängig von Ermächtigungen grundsätzlich den Verdacht strafrechtlichen Verhaltens aufkommen lassen würde.
Wenn nicht festgestellt wird, dass das Urteil fehlerhaft ist, ist es Recht.
Und mir gefällt die moralische Flexibilität nicht, nen Mord aus persönlichen, niedrigen Beweggründen (dein Beispiel mit dem Mord an der Lebensabschnittsgefährtin) um so vieles höher zu hängen als ein zu Tode bringen aus just-for-fun oder weil ich gerade nix besseres zu tun hatte-Gründen.Nudelholz hat geschrieben:(27 Mar 2019, 19:18)
Ging es in dem Falle nicht nur darum, dass man es Mord nennen mußte, um Lebenslänglich verurteilen zu können? Mir gefällt diese moralische Flexibilität nicht, bedingter Vorsatz ist doch Blödsinn.
Bist Du Jurist? Wie kannst Du eine solche Behauptung aufstellen ohne die nötigen fundierten Kenntnisse im Strafrecht als Background?Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 11:35)
Du weisst genau wie das gemeint war. Das Urteil ist rechtswidrig.
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Tut es eben nicht. Lies doch einfach mal, warum die zuständigen Richter eine Verurteilung wegen Mordes durchbekommen haben, das würde schon beim Verständnis helfen.Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 11:38)
Nochmal die Frage an alle.
War die Absicht des Rasers ein Rennen zu gewinnen oder jemanden Tod zu fahren?
Wer diese Frage und die Diskussion darum ignoriert, muss ein Troll sein.
Das ist die Essenz des Falles und setzt das unrechtmäßige und willkürliche Urteil in hellstes Licht.
MOD - ich rate Dir hier mal dringend, mit Deinen Beleidigungen sparsamer umzugehen. Es steht Dir frei, Deinen persönlichen Unmut über ein gefälltes und rechtskräftiges Urteil kund zu tun, aber tu das im Rahmen der hier geltenden Nutzungsbestimmungen und ohne andere Benutzer zu beleidigen! Danke für Deine Kooperation.Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 11:38)
Nochmal die Frage an alle.
War die Absicht des Rasers ein Rennen zu gewinnen oder jemanden Tod zu fahren?
Wer diese Frage und die Diskussion darum ignoriert, muss ein Troll sein.
Das ist die Essenz des Falles und setzt das unrechtmäßige und willkürliche Urteil in hellstes Licht.
Joa. Es werden dann einfach zu viele Mörder, alle in einen Topf, ob ich ein völlig dämlicher Raser bin oder einer, der vorhat, jmd. umzubringen. Mir fallen so viele, ähnliche Beispiele ein, die eigentlich auch Mord oder versuchter Mord sein müßten. Ich hab sogar mal selber als junger Bengel bei einem Verrückten im Auto gesessen und zum Glück überlebt. Am Kreisel kam die, mit jungen Typen, vollgepackte Karre, nachdem er sich völlig verschätzt hatte, nicht mehr ganz von seinen 160 runter und fuhr geradeaus in die Pflanzung in der Mitte. Jo, wir waren alle begeistert, bin nie wieder bei den Idioten eingestiegen, zum Glück hatte ich bald selber nen Führerschein. Seine Beweggründe waren etwa dieselben wie hier, Imponiergehabe, völlige Selbstüberschätzung und die damit verbundene Inkaufnahme, 5 Leute umzubringen.Zinnamon hat geschrieben:(28 Mar 2019, 11:38)
Und mir gefällt die moralische Flexibilität nicht, nen Mord aus persönlichen, niedrigen Beweggründen (dein Beispiel mit dem Mord an der Lebensabschnittsgefährtin) um so vieles höher zu hängen als ein zu Tode bringen aus just-for-fun oder weil ich gerade nix besseres zu tun hatte-Gründen.
Sieh´s doch mal aus der Sicht möglicher weiterer Opfer ..vor wem müssten die mehr Angst haben? Vor einem, der in einer hochgradigen, persönlichen Krise ausflippt und einer ganz bestimmten Person aus ganz bestimmten, falschen Gründen Gewalt antut ..oder vor einem, dem es scheissegal ist, ob er ein oder zwei Autos durchbohrt mit seinem Geschoss, wenn ein kleiner Zufall eintrifft; scheissegal, ob ein Vater drinsitzt, oder noch sein Sohn und zwei Enkel, scheissegal, ob die noch das zweifelhafte Glück haben, sofort tot zu sein oder gerettet zu werden für ein Leben, das bestimmt ist durch die Auswirkungen schwerer Kopf- oder Rückgratverletzung? Der das einfach macht, wann und wo es ihm gerade passt.
Weil das Justizsystem korrupt ist, deswegen.Wolverine hat geschrieben:(28 Mar 2019, 11:43)
Tut es eben nicht. Lies doch einfach mal, warum die zuständigen Richter eine Verurteilung wegen Mordes durchbekommen haben, das würde schon beim Verständnis helfen.
Das ist aber falsch. Das ist fahrlässige Tötung und kein Mord!Wolverine hat geschrieben:(28 Mar 2019, 11:42)
Bist Du Jurist? Wie kannst Du eine solche Behauptung aufstellen ohne die nötigen fundierten Kenntnisse im Strafrecht als Background?
Hier mal was zum Nachdenken.
Für eine Verurteilung wegen Mordes reicht auch ein sogenannter bedingter Tötungsvorsatz. Das heißt, die beiden müssen nicht gewollt haben, dass jemand stirbt. Sie müssen das tödliche Risiko aber erkannt und billigend in Kauf genommen haben, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Unfall noch zu verhindern gewesen wäre.
Reicht das jetzt ?
Was steht da?(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet. https://dejure.org/gesetze/StGB/211.html
Okay, lies...……..Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 12:10)
Das ist aber falsch. Das ist fahrlässige Tötung und kein Mord!
Diejenigen die dem zustimmen, wissen schlicht nicht was "Mord" ist, das ist das Problem.
Was steht da?
Etwas billigend in Kauf zu nehmen ist kein Mord. Das zählt zur fahrlässigen Tötung.Wolverine hat geschrieben:(28 Mar 2019, 12:16)
Okay, lies...……..
Für eine Verurteilung wegen Mordes reicht auch ein sogenannter bedingter Tötungsvorsatz. Das heißt, die beiden müssen nicht gewollt haben, dass jemand stirbt. Sie müssen das tödliche Risiko aber erkannt und billigend in Kauf genommen haben, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Unfall noch zu verhindern gewesen wäre.
Dein einfacher Hinweis auf dejure reicht nicht aus.
Du bist also kein Jurist. Gut.
Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 12:33)
Etwas billigend in Kauf zu nehmen ist kein Mord. Das zählt zur fahrlässigen Tötung.
Man muss kein Jurist sein um das zu wissen. Jurist oder Richter zu sein bedeutet noch lange nicht, korrekte Urteile zu fällen.
Es gibt genug Fälle bei denen ein falsches Urteil gefällt wurde, weil Korruption oder Lobbyismus im Spiel war. Mir scheint das dieses Urteil eher politisch, als juristisch motiviert war.
Ich frage es erneut und keiner geht darauf ein, warum ist klar.
Wollte der Raser jemanden umbringen oder das Rennen gewinnen?
Deshalb gehst auch du nicht darauf ein. Beantworte doch mal die Frage. So schwer ist das nicht zu beantworten.
Es bringt ganz leicht ans Licht weshalb dieses Urteil fraktal, fatal falsch ist.
Dieses Urteil ist eines der meinstdiskutierten der letzten Jahre. So eindeutig wie Du es darstellst wird es wohl nicht sein, außer die Richter wären megadämlich.Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 12:08)
Weil das Justizsystem korrupt ist, deswegen.
Gibt genug Belege ehemaliger Richter die das belegen. Willst sehen oder bemühst du dich selbst einmal darum?
Fehlurteile sind an der Tagesordnung, es geht dabei nie um Recht und Gesetz.
Hut ab.Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 12:33)
Etwas billigend in Kauf zu nehmen ist kein Mord. Das zählt zur fahrlässigen Tötung.
Man muss kein Jurist sein um das zu wissen. Jurist oder Richter zu sein bedeutet noch lange nicht, korrekte Urteile zu fällen.
Es gibt genug Fälle bei denen ein falsches Urteil gefällt wurde, weil Korruption oder Lobbyismus im Spiel war. Mir scheint das dieses Urteil eher politisch, als juristisch motiviert war.
Ich frage es erneut und keiner geht darauf ein, warum ist klar.
Wollte der Raser jemanden umbringen oder das Rennen gewinnen?
Deshalb gehst auch du nicht darauf ein. Beantworte doch mal die Frage. So schwer ist das nicht zu beantworten.
Es bringt ganz leicht ans Licht weshalb dieses Urteil fraktal, fatal falsch ist.
Beispiel: wenn einer mit einem Maschinengewehr in eine Menschenmenge ballert, dann kann er sich nicht mit fahrlässiger Tötung rausreden, auch wenn er sagt, er hätte ja niemanden töten wollen, sondern mit der Aktion nur Aufsehen erregen wollen.Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 11:35)Die Begründung rechtfertigt nicht das Urteil "Mord".
Sie rechtfertigt aber, so wie es auch schon immer war, das Urteil "fahrlässige Tötung".
Das Urteil IST fehlerhaft.
Aha, sie ist bedeutungslos und dennoch gibt es einen Präzedenzfall, der mein Urteil belegt.Wolverine hat geschrieben:(28 Mar 2019, 13:00)
Doch, man sollte Jurist sein, wenn man einem Richter vorwirft er hätte ein unzulässiges Urteil gefällt.
Du kannst davon ausgehen, dass dies auch im Votum erklärt ist, warum die Anklage auf Mord lautet. Niemand geht auf deine Frage ein, weil sie juristisch bedeutungslos ist.
Es gilt immer noch die drei Mordmerkmale.
Laut Richter Schertz sind drei Mordmerkmale verwirklicht. Heimtücke mit gemeingefährlichen Mitteln- ihre hochmotorisierten Fahrzeuge, und letztendlich als 3 Punkt der niedere Beweggrund " für eine kurzzeitige Befriedung des Raser-Egos."
die Angeklagten drei Mordmerkmale verwirklicht: Sie töteten heimtückisch, mit gemeingefährlichen Mitteln – ihren hochmotorisierten Fahrzeugen. Und es war Mord aus niedrigen Beweggründen: „für eine „kurzzeitige Befriedigung des Raser-Egos“, sagt Richter Schertz.
Aus dem Beschluss:BGH 2 StR 50/08 - Beschluss vom 5. März 2008 (LG Gera)
Gefährliche Körperverletzung (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit; Abgrenzung; hinreichende Feststellungen); Rücktritt vom unbeendeten Versuch (freiwilliges Aufgeben).
§ 224 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB; § 24 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO
Entscheidungstenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 11. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO).
2
1. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte aus dem geöffneten Wohnzimmerfenster in Richtung der vor dem Haus verlaufenden Straße mehrere Schüsse aus einem mit so genannter "Diabolo-Munition" geladenen Luftgewehr ab. Er wollte den Kaugummiautomaten treffen, der auf dem den Hof begrenzenden Holzlattenzaun angebracht war. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies zuverlässig gelingen und die Schüsse nicht auch den dahinter liegenden Straßenraum erreichen würden, hatte der Angeklagte nicht. Während der Schussabgabe - es war bereits dämmrig - näherte sich aus Blickrichtung des Angeklagten von rechts kommend der Zeuge G., der auf dem Gehweg sein Fahrrad schob. Als der Zeuge sich etwa 1-2 Meter von dem Kaugummiautomaten entfernt befand, fiel ein Schuss, der das Fahrrad des Zeugen streifte, ohne es erkennbar zu beschädigen.
3
Das Landgericht bewertet das Verhalten des Angeklagten als versuchte gefährliche Körperverletzung. Die Handlung des Angeklagten habe die "Eignung zur Verletzung unbeteiligter Dritter im Straßenraum" besessen. Er habe angesichts der gesamten Umstände damit rechnen müssen, dass jederzeit ein Passant aus dem spät einsehbaren Straßenraum den Bereich vor der Hofeinfriedung betreten oder befahren würde. Ebenso habe er angesichts der erschwerten Erkennbarkeit bei schon einsetzender Dämmerung davon ausgehen müssen, dass eine so in den Gefahrenbereich gelangte Person getroffen würde. Die gleichwohl vorgenommene Tatausführung belege, dass der Angeklagte die nahe liegende Möglichkeit einer Körperverletzung Dritter billigend in Kauf genommen habe.
4
2. Diese Ausführungen des Landgerichts genügen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung des Tatvorsatzes zu stellen sind. Die Merkmale der inneren Tatseite ergaben sich bei der vorliegend gebotenen - vom Landgericht nicht vorgenommenen - Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts. Beide Schuldformen unterscheiden sich lediglich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 37, 1, 10). Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite außerdem durch ausreichende tatsächliche Feststellungen belegt und dabei insbesondere die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2).
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Dem genügt die formelhafte These in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe "billigend in Kauf" genommen, "dass die abgefeuerte Munition das von ihm anvisierte Ziel verfehlen und im öffentlichen Straßenraum etwa auftauchende Personen verletzen würde", nicht. Denn sie ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Es fehlt etwa an konkreten Feststellungen dazu, wie belebt der vom Angeklagten überblickte Straßenraum zum Zeitpunkt der Tathandlung tatsächlich war oder ob der Angeklagte den Zeugen G. überhaupt wahrgenommen hat. Soweit die Strafkammer bedingten Vorsatz des Angeklagten mit der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns begründet, ist zu besorgen, dass sie rechtsfehlerhaft alleine aus seiner Erkenntnisfähigkeit oder seiner vorhandenen Kenntnis auf das voluntative Element des Vorsatzes, die billigende Inkaufnahme des Erfolges geschlossen hat. Mit dem Wissen oder "Wissenmüssen" von der generellen Gefährlichkeit seines Verhaltens ist jedoch noch nicht gesagt, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt auch akzeptiert, dass er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4). Hatte der Angeklagte, dessen Primärziel es war, den Kaugummiautomaten zu treffen, dagegen begründeten Anlass, darauf zu vertrauen und vertraute er darauf, es werde nichts geschehen, kann bedingter Vorsatz nicht angenommen werden.
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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte der Tatrichter zum Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte hinsichtlich einer Körperverletzung des Zeugen G. bedingt vorsätzlich gehandelt hat, wird er zu prüfen haben, ob der Angeklagte vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Hierzu besteht nach den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Anlass, da nach Aussage des Zeugen L. der Angeklagte, dem man "nichts befehlen" könne, nur mühsam zu bewegen gewesen sei, die Tathandlung zu beenden. Dies kann darauf hindeuten, dass der Angeklagte das Schießen vor einer möglichen Vollendung der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen G. freiwillig aufgegeben hat. Die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung wäre hier ausreichend, da nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ein unbeendeter Versuch vorliegt. Die Urteilsgründe enthalten keine Hinweise darauf, der Angeklagte könne nach der letzten Ausführungshandlung, das heißt der Abgabe des letzten Schusses, davon ausgegangen sein oder es für möglich gehalten haben, dass er den Zeugen G. angeschossen und verletzt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 475
Externe Fundstellen: NStZ 2008, 451; StV 2009, 473
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/08/2-50-08.php
Beide Schuldformen unterscheiden sich lediglich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 37, 1, 10).
Du fällst also Urteile? Bist Du etwa Richter?Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 13:23)
Aha, sie ist bedeutungslos und dennoch gibt es einen Präzedenzfall, der mein Urteil belegt.
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Klar. Mehr als ad hominem bleibt dir und Konsorten nicht, auf Grund von Argumentationslosigkeit und argumentum ad verecundiam.Wolverine hat geschrieben:(28 Mar 2019, 13:30)
Du fällst also Urteile? Bist Du etwa Richter?
Ich habe meine Argumentation eingestellt und da ich die drei Mordmerkmale aufgezählt habe ist die Diskussion für mich an dieser Stelle erledigt. Du hältst dich daran fest was grundsätzlich die Mordmerkmale ausmacht und ich habe Dir drei Mordmerkmale aus diesem Katalog genannt. Der Begriffsstutzige bist also Du.
Dem muss man nichts mehr hinzufügen. Das ist erklärend genug.Tom Bombadil hat geschrieben:(28 Mar 2019, 13:31)
MMn. trifft das hier auf diese Raser zu:
(2) Mörder ist, wer
... aus niedrigen Beweggründen,
... grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
einen Menschen tötet.
StGB § 211 Mord
Warum?
Niedrige Beweggründe: der Raser will Spaß, Adrenalinkick und den Sieg, ob andere Menschen dabei getötet werden, ist dem Raser völlig egal.
Grausam: weil der Spaß im Vordergrund steht, ist es eine gefühllose Tat, dass ein Opfer eventuell große Schmerzen erleiden und Qualen erdulden muss, wenn es nicht direkt tot ist, ist dem Raser völlig egal.
Gemeingefährliche Mittel: ein Auto, das mit 170 km/h durch die Stadt rast, ist für viele Menschen auf dem Weg gefährlich für Leib und Leben und die Gefahr für die Allgemeinheit ist vom Raser nicht zu beherrschen.
Für mich ist das ziemlich eindeutig Mord.
Eine Frage ist kein ad hominem. Der argumentationslose bist nachweislich Du.Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 13:36)
Klar. Mehr als ad hominem bleibt dir und Konsorten nicht, auf Grund von Argumentationslosigkeit und argumentum ad verecundiam.
Für dich. Deine Meinung.Tom Bombadil hat geschrieben:(28 Mar 2019, 13:31)
MMn. trifft das hier auf diese Raser zu:
(2) Mörder ist, wer
... aus niedrigen Beweggründen,
... grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
einen Menschen tötet.
StGB § 211 Mord
Warum?
Niedrige Beweggründe: der Raser will Spaß, Adrenalinkick und den Sieg, ob andere Menschen dabei getötet werden, ist dem Raser völlig egal.
Grausam: weil der Spaß im Vordergrund steht, ist es eine gefühllose Tat, dass ein Opfer eventuell große Schmerzen erleiden und Qualen erdulden muss, wenn es nicht direkt tot ist, ist dem Raser völlig egal.
Gemeingefährliche Mittel: ein Auto, das mit 170 km/h durch die Stadt rast, ist für viele Menschen auf dem Weg gefährlich für Leib und Leben und die Gefahr für die Allgemeinheit ist vom Raser nicht zu beherrschen.
Für mich ist das ziemlich eindeutig Mord.
Wolverine hat geschrieben:(28 Mar 2019, 13:40)
Eine Frage ist kein ad hominem. Der argumentationslose bist nachweislich Du.
Wir haben anhand von Mordmerkmalen begründet, warum es Mord war. Dir ist es nicht gelungen eine Begründung einzustellen, warum es kein Mord gewesen sein soll. Q.E.D
Nein, objektiv ist es richtig, nur du findest es falsch, weil du nicht objektiv bist. Und bitte spare dir dein ad hominem.
Nun, mir bei meiner Argumentation eine Flucht zur "Autorität" zu unterstellen ist deine Sache, interessiert mich aber ehrlich gesagt nicht.Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 13:49)
Ich habe meine Argumentation durch ein Präzedenzfall belegt und in meinen Worten wiedergegeben, warum ich dieses Urteil für falsch halte.
Die bleibt nur ad hominem und argumentum ad verecundiam.
Natürlich weiß ich, was DU meinst. Nein, das Urteil ist nicht rechtswidrig. Ob es hält, wird man sehen.Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 11:35)
Du weisst genau wie das gemeint war. Das Urteil ist rechtswidrig.
Die Begründung Mord wurde durch den BGH nicht kassiert, ist damit rechtskonform. Die jetzige Begründung des bedingten Vorsatzes ist außer meiner Sicht schlüssig und entspricht dem, was der BGH forderte.Die Begründung rechtfertigt nicht das Urteil "Mord".
Nein, denn die Handlungen eines vorsätzlichen Rennens unter den damaligen Verhältnissen geht über fahrlässiges Handeln weit hinaus. Man kann sie NICHT mit der üblichen Fahrlässigkeit vergleichen, die bei der Verursachung eines schlichten Unfalls gegeben ist.Sie rechtfertigt aber, so wie es auch schon immer war, das Urteil "fahrlässige Tötung".
Ich sehe keinen und dir ist es nicht möglich enen zu begründen.Das Urteil IST fehlerhaft.
Sie haben erkannt, dass, bei ihrem Verhalten, ein Unfall wahrscheinlich ist als dessen ausbleiben und bei der Geschwindigkeit dieser tötlich enden könnte. Obwohl sie ihr Verhalten so verändern konnten, dass sie die selbst verursachte Gefahr aufheben konnten, haben sie diese Möglichkeit ausgeschlagen und ihr Verhalten fortgesetzt, wobei sie den Schaden (den Tod eines Menschen) billigend in Kauf genommen haben ... auf deusch: es war ihnen scheißegal, ob ein Mensch dabei zu Tode kommt.Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 11:38)
Nochmal die Frage an alle.
War die Absicht des Rasers ein Rennen zu gewinnen oder jemanden Tod zu fahren?
DU ignorierst hier fortlaufend die Fakten und Argumente!Wer diese Frage und die Diskussion darum ignoriert, muss ein Troll sein.
Den Tod billigend in Kauf nehmen reicht aus.Asrael hat geschrieben:(28 Mar 2019, 13:44)
Für dich. Deine Meinung.
Objektiv ist dieses Urteil falsch.
Du musst belegen das es dem Raser egal war. So einfach läuft das nicht. Außerdem ist deine Begründung laienhaft.
Du musst belegen das der Täter damit rechnete, jemanden tot zu fahren, was völlig schizophren ist. Jemand der ein Rennen gewinnen will, will niemanden töten. Beides geht nicht zusammen, sollte jeder mit ein wenig Logikvermögen einsehen. Dazu kommt noch die Straßenverhältnisse zum Zeitpunkt des illegalen Rennens. Aber selbst da, wäre es bei vollen Verkehr fahrlässige Tötung gewesen und niemals Mord, es sei denn man kann nachweisen das der Raser vorsätzlich töten wollte.
Dieses Urteil ist so widersprüchlich wie falsch und die Begründung schwach. Eine Katastrophe für das Rechtssystem.
zu den MordmerkmalenDie Kammer ist in der 23 Tage währenden Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Angeklagten am 1. Februar 2016 kurz nach Mitternacht bei einem zufälligen Zusammentreffen mit ihren Autos an einer Ampel auf dem Berliner Kurfürstendamm spontan zu einem sog. Stechen verabredet haben. Daraus habe sich dann im weiteren Verlauf ein Autorennen auf dem Kurfürstendamm bzw. der sich anschließenden Tauentzienstraße entwickelt. Obwohl der Bereich vor der Kreuzung zur Nürnberger Straße schlecht einsehbar gewesen sei und die Ampeln für sie rot angezeigt hätten, hätten die Angeklagten nicht abgebremst, sondern seien mit Geschwindigkeiten von bis zu 170 km/h und durchgedrückten Gaspedalen weiter auf die Kreuzung zugerast. Dabei sei es ihnen einem gemeinsamen Tatplan entsprechend nur darauf angekommen, ihre Kräfte zu messen und zu gewinnen, so der Vorsitzende in seiner heutigen mündlichen Urteilsbegründung. An der Kreuzung Tauentzienstraße / Nürnberger Straße sei das Fahrzeug des Angeklagten H. mit dem Jeep eines 69-Jährigen kollidiert, der die Kreuzung verkehrsgerecht queren wollte. Der Mann verstarb noch am Unfallort. Die Fahrzeuge der Angeklagten seien zusammengestoßen und ungebremst gegen eine steinerne Hochbeeteinfassung geprallt, die Beifahrerin des Angeklagten N. sei dabei erheblich verletzt worden, so der Vorsitzende weiter.
zum bedingten VorsatzDie Angeklagten hätten den Tod anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern darüber hinaus auch die Mordmerkmale der gemeingefährlichen Begehungsweise, der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe erfüllt. Die Angeklagten hätten mit ihren schweren und PS-starken Autos, die beim Zusammenprall wie Geschosse gewirkt hätten, eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Passanten auf dem auch nachts stark frequentierten Kurfürstendamm in Gefahr gebracht. Sie hätten es dem Zufall überlassen, ob und wie viele Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen. Der Getötete sei völlig arg- und wehrlos gewesen, weil er zu Recht darauf vertraut habe, dass ihm keine Gefahr drohe, wenn er bei grünem Licht die Kreuzung passiere. Das Motiv der Angeklagten, das Autorennen um jeden Preis zu gewinnen, sei sittlich auf tiefster Stufe stehend gewesen.
undDer Unfallort habe nach dem Zusammenprall ausgesehen „wie nach einem Terroranschlag“, so der Vorsitzende Richter Matthias Schertz in seiner mündlichen Urteilsbegründung heute. Die Angeklagten hätten das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erkannt und hätten trotzdem weitergemacht. Dabei sei ihnen alles egal gewesen. Den Tod anderer Verkehrsteilnehmer hätten sie bewusst billigend in Kauf genommen. Dieses Bewusstsein hätten sie auch schon zu einem Zeitpunkt gehabt, in dem sie noch hätten bremsen können, in dem sie ihre Fahrzeuge noch unter Kontrolle hatten. Trotzdem hätten sie ihre Füße nicht vom Gaspedal genommen. Damit sei juristisch von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen.
Die vorgebrachte Verteidigung, die Angeklagten hätten bis zuletzt darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde, wertete das Gericht als abwegige Schutzbehauptung. Bei diesen Geschwindigkeiten, der technischen Ausstattung der Fahrzeuge und den schlechten Sichtverhältnissen am Tatort hätten die Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, auf einen positiven Ausgang hoffen zu können. Dafür sei die objektive Gefährlichkeit ihres Tuns viel zu groß gewesen.
Dass die Angeklagten sich selbst dabei einem Todesrisiko ausgesetzt hätten, spreche nicht gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes. Dieses Risiko hätten die Angeklagten um des Rennens Willen akzeptiert.
https://www.berlin.de/gerichte/presse/p ... 796501.phpDas heutige Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann erneut mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Die schriftlichen Urteilsgründe werden erst in einigen Wochen vorliegen.
Aktenzeichen: 532 Ks 9/18
https://www.sueddeutsche.de/panorama/ra ... -1.4384032
Hamdi H. und Marvin N., 30 und 27 Jahre alt, haben lange geschwiegen, erst kurz vor dem Ende des Prozesses hat Marvin N. sich über seinen Verteidiger geäußert. Er war Bundeswehrsoldat, dann bei einem Sicherheitsdienst. Aber das, was ihn am meisten interessierte, war sein Auto. Sein geleaster Mercedes war sein Statussymbol, er raste am liebsten durch die Innenstadt, die Fahrten filmte er, vor Gericht sah man ein Video, wie er nachts über den Kurfürstendamm rast und in die Handy-Kamera „Wir ficken die Straße!“ schreit. Kurz nach der Kollision schrieb er Nachrichten an seine Freunde, dass er sich als Nächstes wieder einen Mercedes kaufen werde. Und er zog über seine Beifahrerin her, die bei dem Unfall schwer verletzt wurde. Sie sei nervig, „aber sie fickt halt gut“.
Wer so unterwegs sei, der suche „den besonderen Kick“, sagt der Richter, und blende alles andere aus. „Unfall egal, Menschenleben egal, Gesundheit egal, Hauptsache Motorhaube vorn.“ Der Richter sieht gleich drei Mordmerkmale erfüllt. Niedrige Beweggründe, weil Hamdi H. und Marvin N. einen Menschen „zur kurzen Befriedigung des Raser-Egos“ töteten. Heimtücke, weil der Rentner arglos war, als er bei Grün fuhr. Und ein gemeingefährliches Mittel, weil die Fahrzeuge „wie Projektile“ durch die Stadt geschossen seien. Das Auto als Waffe.