DogStar hat geschrieben:(09 Jun 2020, 19:14)
Ach echt? Heißt - wenn jetzt welche für freies Recht auf Waffenbesitz demonstrieren, dürfen sie gleich mit Waffe erscheinen?
Hmmm ... irgendwie eher doch nicht - oder? Gesetzesverstoß bleibt Gesetzesverstoß ... völlig egal, für oder gegen was ich demonstriere.
Das geltende Recht wird auf alle angewandt ... Demonstranten scheinen allerdings aktuell eine Ausnahme zu sein.
Deutschland liebt scheinbar seine Extremisten - mit den "braven" springt man weniger gnädig um.
Was ein Verstoß gegen das Gesetz ist, legen immer noch Gerichte fest, und das Waffengesetz ist hier ziemlich eindeutig,
außerdem ist es ein schlechter Vergleich.
Es gibt in Berlin kein Gesetz für eine Maskenpflicht, somit ist das Nichttragen einer Schutzmaske kein Gesetzesverstoß,
hier kann man maximal gegen eine Verordnung verstoßen.
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Auch hier wird sich gerne auf das RKI berufen, welches sich dann gerne auf die WHO beruft.
Verordnung Berlin (Auszug):
(4) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:
1. im öffentlichen Personennahverkehr, im Eisenbahn- und Flugverkehr sowie auf Fähren von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Servicepersonal,
2. in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen und Begleitpersonal, das nicht das Kraftfahrzeug führt,
3.in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,
4. auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Servicepersonal,
5. in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden,
6. bei dem Besuch von Kinos nach § 5 Absatz 5 von Besucherinnen und Besuchern, soweit sie sich nicht an ihrem Sitzplatz aufhalten,
7. in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen nach § 5 Absatz 8 von Besucherinnen und Besuchern,
8. in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,
9. in Gaststätten nach § 6 vom Personal mit Gästekontakt sowie von Gästen im Innenbereich der Gaststätte, soweit sie sich nicht am Tisch aufhalten,
10. in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe von Patientinnen, Patienten und dem Praxispersonal unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und
11. in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen, Kunden und dem Personal.