Seite 24 von 106
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 11:54
von luckybull
Realist2014 » Sa 23. Aug 2014, 11:47 hat geschrieben:
ich würde dir dringend empfehlen- die Situation VOR der Agenda2010 ( also bis 31.12.2004)- und JETZT zu vergleichen
du ( und auch Loki) möchtest offensichtlich aus D wieder den kranken Mann Europas machen - was die Ursache in den zu HOHEN Sozialleistungen ( Arbeitslosenhilfe etc.) hatte.
Kann mich an eine Grafik erinnern, dort wurde auf einer Europakarte Deutschland als schwarzer Fleck dargestellt.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 11:55
von Realist2014
?????????????
die Lage 2014 ist viel besser als 2004...
von WAS schreibst du also?
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 11:56
von Loki
luckybull » Sa 23. Aug 2014, 10:47 hat geschrieben:
--> ein geringeres Angebot an Arbeitskräften auf dem "Arbeitsmarkt"; somit eine größere Nachfrage --> steigende Löhne und Gehälter ?
In der oekonomischen Unterschicht ? ....... soll das ein Scherz sein ?
Wenn Du keine Reinigungsfachkraft für 8,50 Euro/h findest,
was könntest Du wohl tun, um doch noch eine solche Person "zu finden" ?
Na, kommst Du von alleine darauf ?
Ich finde Deine Wortwahl bezüglich
"Unterschicht" übrigens etwas merkwürdig.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 11:58
von Piedro
Realist2014 » Sa 23. Aug 2014, 10:47 hat geschrieben:
ich würde dir dringend empfehlen- die Situation VOR der Agenda2010 ( also bis 31.12.2004)- und JETZT zu vergleichen
du ( und auch Loki) möchtest offensichtlich aus D wieder den kranken Mann Europas machen - was die Ursache in den zu HOHEN Sozialleistungen ( Arbeitslosenhilfe etc.) hatte.
Jaja, offensichtlich blabla... Langweilig.
Wo ist das zu betrachtende Material, das verglichen werden soll? Worauf beziehst du dich? Was möchtest du an dieser Situation diskutieren? Die Empfehlung an andere, sie sollten irgendwas mal betrachten, ist nicht wirklich ein Diskussionsbeitrag, auch kein Argument. Das ist substanzlos.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 11:58
von Realist2014
Loki » Sa 23. Aug 2014, 10:56 hat geschrieben:
Wenn Du keine Reinigungsfachkraft für 8,50 Euro/h findest,
was könntest Du wohl tun, um doch noch eine solche Person "zu finden" ?
Na, kommst Du von alleine darauf ?
I
ch finde Deine Wortwahl bezüglich "Unterschicht" übrigens etwas merkwürdig.
das ist die politisch korrekte Formulierung der Einkommens-Schwachen
früher nannte man es soziale Unterschicht...
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 11:59
von luckybull
Penner kann man auch mit hohen Sozialleistungen sein .....
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 11:59
von Realist2014
Piedro » Sa 23. Aug 2014, 10:58 hat geschrieben:
Jaja, offensichtlich blabla... Langweilig.
Wo ist das zu betrachtende Material, das verglichen werden soll? Worauf beziehst du dich? Was möchtest du an dieser Situation diskutieren? Die Empfehlung an andere, sie sollten irgendwas mal betrachten, ist nicht wirklich ein Diskussionsbeitrag, auch kein Argument. Das ist substanzlos.
Arbeitslosenzahlen- zum Beispiel
ich bin davon ausgegangen- dass DIR solche Fakten bekannt sind...
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 12:02
von Realist2014
Loki » Sa 23. Aug 2014, 10:56 hat geschrieben:
Wenn Du keine Reinigungsfachkraft für 8,50 Euro/h findest,
was könntest Du wohl tun, um doch noch eine solche Person "zu finden" ?
Na, kommst Du von alleine darauf ?
Ich finde Deine Wortwahl bezüglich
"Unterschicht" übrigens etwas merkwürdig.
die Ersatzbank mit billigen Arbeitskräften, die nichts anderes als putzen können- wird ( Deutschland weit betrachtet) nie leer sein...
also ist eine derartige Frage sinnfrei
wobei im München die Lage tatsächlich so ist- das für 8,50 Euro keine Putzfrau zu bekommen ist...
ist aber eine Sondersituation
hier braucht es auch keinen Mindestlohn von 8,50 Euro
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 12:03
von Loki
Solange Du keine Sau bist, geht das schon in Ordnung.
Wieso Perle ?
Würden wir uns hier über die Unverletzlichkeit der Wohnung diskutieren, wäre dann der dazugehörige
Rechtstext eine solche "Perle", oder was ??
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Grundrecht abgeleitet. Punkt.
Außerdem, was soll die Diskussion überhaupt darüber, ob ein Existenzminimum von irgendwelchen Angestellten im öffentlichen Dienst weiter minimiert werden darf oder nicht ?! Unterhalten wir uns als nächstes darüber, ob diese Personengruppe einem mit Gewalt auf die Füße treten darf und dabei auch noch ungeschoren davon kommt ?
Es wird behauptet, daß das vom Gesetzgeber berechnete Existenzminimum im Jahr 2014 zu gering sei.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 12:04
von Piedro
Eine Diskussion funktioniert nicht so, daß man davon ausgeht, irgendwas sei bekannt, sondern daß man Fakten benennt und belegt und argumentativ dazu Stellung nimmt. Wenn das geleistet wird, kann man sich mit konkreten Aspekten auseinandersetzen und in Disput treten.
Zum Thema Arbeitslosenzahlen - zum Beispiel - läßt sich aber im Vorhinein feststellen, daß die gar nicht so ohne weiteres zu vergleichen sind. Wenn du was diskussionsfähiges gebracht hast sage ich dir warum. Vorher werde ich mich nicht mit derart substanzlosen Pseudobeiträgen auseinandersetzen.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 12:05
von luckybull
Loki » Sa 23. Aug 2014, 11:56 hat geschrieben:
Wenn Du keine Reinigungsfachkraft für 8,50 Euro/h findest,
was könntest Du wohl tun, um doch noch eine solche Person "zu finden" ?
Na, kommst Du von alleine darauf ?
Ich finde Deine Wortwahl bezüglich
"Unterschicht" übrigens etwas merkwürdig.
Aber sicher, ich wuerde mir einen extrem motivierten Hartzi (wenn ich in D leben wuerde) holen und schwarz ausbezahlen

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 12:22
von Demolit
Piedro » Sa 23. Aug 2014, 09:27 hat geschrieben:
Hallo Loki, das muß man schon nüchtern und anhand der geltenden Rechtsgrundlage betrachten. Dein Beispiel greift nicht ganz.
Die Teilnahme an korrekt zugewiesenen Maßnahmen ist verpflichtend. Ist die Zuweisung nicht korrekt, was viel zu oft der Fall ist, steht der Rechtsweg offen, sobald ein Bescheid ergangen ist. Der sieht folgendermaßen aus.
1. Widerspruch
2. Antrag auf aufschiebende Wirkung als Einstweilige Anordnung (anders als in allen anderen Rechtsbereichen entfalten Widersprüche im Geltungsbereich des SGB keine aufschiebend8e Wirkung mehr)
3. wird der Widerspruch ablehnend beschieden: Klage vor dem SGB
Dazu: jeder Leistungsberechtigte kann sich dazu anwaltlich beraten lassen. Das Sozialgericht stellt einen Beratungsschein aus, die Wahl des Anwalts ist frei.
Die Nummer mit der Unverletzlichkeit der Wohnung ist auch im Zusammenhang mit dem SGB Thema. In manchen Optionskommunen ist es üblich, daß ein Aussendienstmitarbeiter plötzlich vor der Tür steht, um die Wohnverhältnisse zwecks möglicher Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft. Gern wird dabei behauptet, eine Weigerung könnte sich nachteilig auf den Alg2-Antrag auswirken. Dem ist nicht so, das haben Gerichte eindeutig festgestellt, zumal die Fachlichen Hinweise der Arbeitsagentur bereits seit vielen Jahren eindeutig vermitteln, daß Hausbesuche kein geeignetes Mittel zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft sind. Was jedoch nicht heißt, daß trotzdem willkürlich gehandelt wird.
Dein Bürgermeister könnte sich ebenso brausen wie das Jobcenter. Würde ein entsprechender, den Betroffenen erschwerener Bescheid erstellt, wäre der Ruckzuck vom Tisch.
Man muß sich halt ein wenig auskennen...
Die Unverletzlichkeit der Wohnung geht in dieser Rechtslage immer vor. Allerdings kann auch ohne Betreten der Wohnung die Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft durch stichhaltige Indizien getroffen werden. Das geschieht häufig durch das Festhalten der Aufenthaltszeiten von Personen in den entsprechenden Wohnungen, Abfragen bei Behörden etc.
Das 7st auch zwingend notwendig, denn genau in diesem Sektor liegt die Crux der mangellnden Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme der Betroffenen. Vom doppelten Bezug sozialer Leistungen lebt sich commod.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 12:48
von Piedro
Demolit » Sa 23. Aug 2014, 11:22 hat geschrieben:
Die Unverletzlichkeit der Wohnung geht in dieser Rechtslage immer vor. Allerdings kann auch ohne Betreten der Wohnung die Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft durch stichhaltige Indizien getroffen werden. Das geschieht häufig durch das Festhalten der Aufenthaltszeiten von Personen in den entsprechenden Wohnungen, Abfragen bei Behörden etc.
Das 7st auch zwingend notwendig, denn genau in diesem Sektor liegt die Crux der mangellnden Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme der Betroffenen. Vom doppelten Bezug sozialer Leistungen lebt sich commod.
Das "Festhalten von Aufenthaltszeiten von Personen"? Das ist
illegal. Weder dürfen Wohnungen von Leistungsempfängern durch die Jobcenter observiert werden, noch dürften Erkundigungen bei Dritten (etwa Nachbarn) erhoben werden. Das geschieht zum Glück auch nicht häufig, so weit ich das beurteilen kann, kommt aber vor.
Rechtlich sieht es so aus, daß der Verdacht auf Sozialbetrug der Staatsanwaltschaft zu melden ist, die dann befugt ist Ermittlungen anzustellen.
Ermittlungen des Jobcenters haben zwingend mit der Befragung des Betroffenen zu beginnen. Dann können auch andere Behörden involviert werden. Eine Bedarfsgemeinschaft ist durch den Gesetzgeber genau definiert. Gemeinsames Wohnen oder gar der regelmäßige Aufenthalt in der Wohnung eines anderen Menschen sind noch kein Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft. Die Jobcenter haben die Möglichkeit, nach einem Jahr gemeinsamer Nutzung einer Wohnung eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Die Beweispflicht liegt dann bei den Betroffenen.
Hier liegt eine eigene Problematik vor: durch diese Annahme kann einem Leistungsberechtigten die Leistung vorenthalten werden. In der Regel werden Einkommensbescheinigung der anderen Person(en) in der Wohnung gefordert. Der Leistungsberechtigte hat jedoch kein Recht auf diese Unterlagen, der darf sie nicht mal ohne die Zustimmung der Dateneigentümer weiter geben, andernfalls macht er sich strafbar. Nach dem SGB gehört es auch nicht zu den Mitwirkungspflichten Leistungsberechtigter, Sozialdritten Dritter vorzulegen. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Prüfung solcher Daten (etwa Lohnbescheinigungen) hat die Behörde die Möglichkeit, diese direkt anzufordern. Hier besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Auch hat der Leistungsberechtigte, dem unter der Behauptung einer Bedarfsgemeinschaft die Leistung vorenthalten wird, keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung (Unterhalt) Dritter. Er bleibt schlicht und einfach über.
Nach geltender Rechtsprechung soll die Vorlage eidesstattlicher Erklärungen ausreichen, so weite eine BG nicht nach den gesetzlichen Vorgaben belegt werden kann. In der Praxis kommt es immer wieder vor, daß diese nicht akzeptiert werden, aber auch keine Ermittlungen angestellt werden oder gar die Staatsanwaltschaft involivert wird. Dann wird das Rechtssystem einmal mehr durch rechtswidriges Vorgehen der Sozialbehörden belastet: Widerspruch, einstweilige Anordnung, um den Lebensunterhalt zu sichern, Verfahren. Die Kosten, die solch rechtswidriges Verhalten nach sich zieht, trägt die Allgemeinheit, die Verursacher werden nicht zur Rechenschaft gezogen.
Auch lässt sich von doppeltem Leistungsbezug keinesfalls vorzüglich leben. Der einzige Vorteil bestünde darin, daß beide Betroffenen den Regelsatz eines Alleinstehenden generierten. Der unterschied dürfte kaum ausreichend sein, um im Gegensatz zu einem Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft ein wesentlich besseres Leben zu führen.
Das Verschweigen einer Bedarfsgemeinschaft als ursächlich für eine mangelnde Arbeitsbereitschaft zu halten ist schon fast niedlich.

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 12:52
von luckybull
Piedro » Sa 23. Aug 2014, 12:48 hat geschrieben:
Das "Festhalten von Aufenthaltszeiten von Personen"? Das ist
illegal. Weder dürfen Wohnungen von Leistungsempfängern durch die Jobcenter observiert werden, noch dürften Erkundigungen bei Dritten (etwa Nachbarn) erhoben werden. Das geschieht zum Glück auch nicht häufig, so weit ich das beurteilen kann, kommt aber vor.
Rechtlich sieht es so aus, daß der Verdacht auf Sozialbetrug der Staatsanwaltschaft zu melden ist, die dann befugt ist Ermittlungen anzustellen.
Ermittlungen des Jobcenters haben zwingend mit der Befragung des Betroffenen zu beginnen. Dann können auch andere Behörden involviert werden. Eine Bedarfsgemeinschaft ist durch den Gesetzgeber genau definiert. Gemeinsames Wohnen oder gar der regelmäßige Aufenthalt in der Wohnung eines anderen Menschen sind noch kein Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft. Die Jobcenter haben die Möglichkeit, nach einem Jahr gemeinsamer Nutzung einer Wohnung eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Die Beweispflicht liegt dann bei den Betroffenen.
Hier liegt eine eigene Problematik vor: durch diese Annahme kann einem Leistungsberechtigten die Leistung vorenthalten werden. In der Regel werden Einkommensbescheinigung der anderen Person(en) in der Wohnung gefordert. Der Leistungsberechtigte hat jedoch kein Recht auf diese Unterlagen, der darf sie nicht mal ohne die Zustimmung der Dateneigentümer weiter geben, andernfalls macht er sich strafbar. Nach dem SGB gehört es auch nicht zu den Mitwirkungspflichten Leistungsberechtigter, Sozialdritten Dritter vorzulegen. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Prüfung solcher Daten (etwa Lohnbescheinigungen) hat die Behörde die Möglichkeit, diese direkt anzufordern. Hier besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Auch hat der Leistungsberechtigte, dem unter der Behauptung einer Bedarfsgemeinschaft die Leistung vorenthalten wird, keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung (Unterhalt) Dritter. Er bleibt schlicht und einfach über.
Nach geltender Rechtsprechung soll die Vorlage eidesstattlicher Erklärungen ausreichen, so weite eine BG nicht nach den gesetzlichen Vorgaben belegt werden kann. In der Praxis kommt es immer wieder vor, daß diese nicht akzeptiert werden, aber auch keine Ermittlungen angestellt werden oder gar die Staatsanwaltschaft involivert wird. Dann wird das Rechtssystem einmal mehr durch rechtswidriges Vorgehen der Sozialbehörden belastet: Widerspruch, einstweilige Anordnung, um den Lebensunterhalt zu sichern, Verfahren. Die Kosten, die solch rechtswidriges Verhalten nach sich zieht, trägt die Allgemeinheit, die Verursacher werden nicht zur Rechenschaft gezogen.
Auch lässt sich von doppeltem Leistungsbezug keinesfalls vorzüglich leben. Der einzige Vorteil bestünde darin, daß beide Betroffenen den Regelsatz eines Alleinstehenden generierten. Der unterschied dürfte kaum ausreichend sein, um im Gegensatz zu einem Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft ein wesentlich besseres Leben zu führen.
Das Verschweigen einer Bedarfsgemeinschaft als ursächlich für eine mangelnde Arbeitsbereitschaft zu halten ist schon fast niedlich. 
In welcher Traumwelt lebst du eigentlich ?

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 12:56
von Demolit
Piedro » Sa 23. Aug 2014, 11:48 hat geschrieben:
Das "Festhalten von Aufenthaltszeiten von Personen"? Das ist
illegal. Weder dürfen Wohnungen von Leistungsempfängern durch die Jobcenter observiert werden, noch dürften Erkundigungen bei Dritten (etwa Nachbarn) erhoben werden. Das geschieht zum Glück auch nicht häufig, so weit ich das beurteilen kann, kommt aber vor.
Rechtlich sieht es so aus, daß der Verdacht auf Sozialbetrug der Staatsanwaltschaft zu melden ist, die dann befugt ist Ermittlungen anzustellen.
Ermittlungen des Jobcenters haben zwingend mit der Befragung des Betroffenen zu beginnen. Dann können auch andere Behörden involviert werden. Eine Bedarfsgemeinschaft ist durch den Gesetzgeber genau definiert. Gemeinsames Wohnen oder gar der regelmäßige Aufenthalt in der Wohnung eines anderen Menschen sind noch kein Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft. Die Jobcenter haben die Möglichkeit, nach einem Jahr gemeinsamer Nutzung einer Wohnung eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Die Beweispflicht liegt dann bei den Betroffenen.
Hier liegt eine eigene Problematik vor: durch diese Annahme kann einem Leistungsberechtigten die Leistung vorenthalten werden. In der Regel werden Einkommensbescheinigung der anderen Person(en) in der Wohnung gefordert. Der Leistungsberechtigte hat jedoch kein Recht auf diese Unterlagen, der darf sie nicht mal ohne die Zustimmung der Dateneigentümer weiter geben, andernfalls macht er sich strafbar. Nach dem SGB gehört es auch nicht zu den Mitwirkungspflichten Leistungsberechtigter, Sozialdritten Dritter vorzulegen. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Prüfung solcher Daten (etwa Lohnbescheinigungen) hat die Behörde die Möglichkeit, diese direkt anzufordern. Hier besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Auch hat der Leistungsberechtigte, dem unter der Behauptung einer Bedarfsgemeinschaft die Leistung vorenthalten wird, keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung (Unterhalt) Dritter. Er bleibt schlicht und einfach über.
Nach geltender Rechtsprechung soll die Vorlage eidesstattlicher Erklärungen ausreichen, so weite eine BG nicht nach den gesetzlichen Vorgaben belegt werden kann. In der Praxis kommt es immer wieder vor, daß diese nicht akzeptiert werden, aber auch keine Ermittlungen angestellt werden oder gar die Staatsanwaltschaft involivert wird. Dann wird das Rechtssystem einmal mehr durch rechtswidriges Vorgehen der Sozialbehörden belastet: Widerspruch, einstweilige Anordnung, um den Lebensunterhalt zu sichern, Verfahren. Die Kosten, die solch rechtswidriges Verhalten nach sich zieht, trägt die Allgemeinheit, die Verursacher werden nicht zur Rechenschaft gezogen.
Auch lässt sich von doppeltem Leistungsbezug keinesfalls vorzüglich leben. Der einzige Vorteil bestünde darin, daß beide Betroffenen den Regelsatz eines Alleinstehenden generierten. Der unterschied dürfte kaum ausreichend sein, um im Gegensatz zu einem Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft ein wesentlich besseres Leben zu führen.
Das Verschweigen einer Bedarfsgemeinschaft als ursächlich für eine mangelnde Arbeitsbereitschaft zu halten ist schon fast niedlich.

Bzgl. Deines letzten Satzes.
Dem muss ich aus meiner Erfahrung als Vermieter einiger Wohnungen leider widersprechen. Die Menschen die in einer verdeckten Bedarfsgemeinsvhaft lebten , waren länger arbeitslos, als die Alleinversorgenden. Ist zwar nur ein kleiner Ausschnitt meine Erfahrungswert aber über die Jahre hinwerg stets aufs Neue bestätigt worden.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 13:48
von think twice
Demolit » Sa 23. Aug 2014, 11:56 hat geschrieben:
Bzgl. Deines letzten Satzes.
Dem muss ich aus meiner Erfahrung als Vermieter einiger Wohnungen leider widersprechen. Die Menschen die in einer verdeckten Bedarfsgemeinsvhaft lebten , waren länger arbeitslos, als die Alleinversorgenden. Ist zwar nur ein kleiner Ausschnitt meine Erfahrungswert aber über die Jahre hinwerg stets aufs Neue bestätigt worden.
Wie? Du hast als Vermieter verdeckte Bedarfsgemeinschaften gedeckt? Da tun sich ja Abgründe auf.

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 14:25
von Blickwinkel
Tja, scheint wohl der "alles nur arme Menschen, die man gut mit Geld versorgen muss" zu widersprechen. Leider ist der Erfindungsreichtum beim Sozialbetrug genauso hoch, wie beim Steuerbetrug.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 14:30
von luckybull
Blickwinkel » Sa 23. Aug 2014, 14:25 hat geschrieben:
Tja, scheint wohl der "alles nur arme Menschen, die man gut mit Geld versorgen muss" zu widersprechen.
Leider ist der Erfindungsreichtum beim Sozialbetrug genauso hoch, wie beim Steuerbetrug.
Mit dem kleinen Unterschied das ein Sozialhilfeempfaenger keine Lohn/Einkommens-Steuern zahlt.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 15:54
von Blasphemist
Blickwinkel » Sa 23. Aug 2014, 14:25 hat geschrieben:
Tja, scheint wohl der "alles nur arme Menschen, die man gut mit Geld versorgen muss" zu widersprechen. Leider ist der Erfindungsreichtum beim Sozialbetrug genauso hoch, wie beim Steuerbetrug.
Aber der Schaden beim Steuerbetrug ist um einiges höher als beim Sozialbetrug.
Den Sozialbetrug kann man vernachlässigen.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 15:57
von 3x schwarzer Kater
Steuerhinterziehung ist ja auch ein Volkssport .....
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 16:02
von Piedro
Demolit » Sa 23. Aug 2014, 11:56 hat geschrieben:
Bzgl. Deines letzten Satzes.
Dem muss ich aus meiner Erfahrung als Vermieter einiger Wohnungen leider widersprechen. Die Menschen die in einer verdeckten Bedarfsgemeinsvhaft lebten , waren länger arbeitslos, als die Alleinversorgenden. Ist zwar nur ein kleiner Ausschnitt meine Erfahrungswert aber über die Jahre hinwerg stets aufs Neue bestätigt worden.
Du weißt aber schein, daß das Zusammenleben in einer Wohnung noch keine Bedarfsgemeinschaft aufmacht? Ebenso wenig wie regelmäßiger, sexueller Kontakt, gemeinsamer Einkauf, gemeinsame Nutzung von Haushaltsgeräten, gemeinsame Freizeitgestaltung?
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Partner
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die Arbeitsagentur bemüht sich anhaltend, der Praxis von Jobcentern der Optionskommunen entgegen zu wirken, Zweck- und Wohngemeinschafen zu Bedarfsgemeinschaften zu erklären, und das aus gutem Grund. Um der willkürlichen Einstufung als Bedarfsgemeinschaft zu entgehen, insbesondere bei Wohngemeinschaften, in denen ein oder mehrere Bewohner keine Leistungsempfänger leben, die so für andere unterhaltspflichtig gemacht werden sollen (wozu sie keinesfalls gezwungen werden können, da vor dem Gesetz keine Unterhaltspflicht besteht, was jedoch den Verlust der Lebensgrundlage für die Leistungsempfänger nach sich ziehen kann und die Wohngemeinschaft durch fehlende Mietbeteiligung belastet) bleibt Betroffenen nur der Auszug aus der WG. Das verursacht Umugskosten, denn der Umzug wird so nötig, oft muss dann auch eine Erstausstattung geleistet werden, die in einer WG nicht benötigt wurde.
In der aktuellen HEGA (den fachlichen Hinweisen der BA für die Sachbearbeiter der Jobcenter, verbindlich für die Jobcenter der BA, Handlungsanleitung für die von Optionskommunen) heißt es:
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie in der Regel aus
• der nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau,
• dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehemann,
• der nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin,
• dem nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner bzw.
• einer Person, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft”) zusammenlebt.
Frage: gab es in diesen, von dir festgestellten "verdeckten Bedarfsgemeinschaft" Alleinerziehende? Das gilt nämlich als Vermittlungshindernis und führt deshalb, wie heute auch in der Artikelanalyse festgestellt, aufgrund der Kinderbetreuungspflichten in der Regel zu Langzeitarbeitslosigkeit.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 16:20
von Piedro
Blickwinkel » Sa 23. Aug 2014, 13:25 hat geschrieben:
Tja, scheint wohl der "alles nur arme Menschen, die man gut mit Geld versorgen muss" zu widersprechen. Leider ist der Erfindungsreichtum beim Sozialbetrug genauso hoch, wie beim Steuerbetrug.
Klar, Leistungsempfänger sind Meister in kreativer Buchführung, der Verflechtung von Scheinfirmen und dem Betreiben von Auslandskonten. Es ist wirklich erschreckend, wie viele sich regelmäßig in die Schweiz begeben, um von da aus ihre erschwindelte Leistung auf die Caymans zu transferieren.
Aber Spaß beiseite, keine Form des Betrugs ist als solche akzeptabel. Die gern praktizierte Gleichstellung oder Aufrechnung - je nach Absicht - von Sozial- und Steuerbetrug greift jedoch nicht.
Anzumerken ist auf jeden Fall, daß in die Problematik die Überbezahlung einfließt. Zahlt ein Jobcenter zu viel Leistung, und wird das nicht bemerkt oder nicht gemeldet, wird das als Sozialbetrug gewertet und zur Anzeige gebracht. Dabei gibt es keine Bagatellgrenze, und bei den nachfolgenden Ermittlungen ist am Leistungsberechtigten zu beweisen, daß er diese Überbezahlung nicht bemerkt hat oder den ihm zustehenden Betrag, etwa bei den KdU, der Erstausstattung, einem Sonderbedarf, nicht gekannt hat. Gelingt ihm das wird die Ermittlung eingestellt, andernfalls wird ein Strafverfahren eröffnet, auch bei geringfügigen Beträgen, in dem ein Richter den Sachverhalt dann beurteilt.
Werfen wir mal einen Blick in die Wirtschaftswoche von 2012 (aktuellere Fakten habe ich jetzt auf die Schnell nicht gefunden), einer wohl eher nicht linkslastigen Jammerquelle, gelle?
"Aber so nörgelig sollte man an dieser Stelle gar nicht enden. Mal was Positives zum Schluss: Insgesamt gibt es rund 4,5 Millionen erwerbsfähige Leistungsbezieher. Wenn davon 177.455 schummeln, dann ist das zwar immer noch viel zu viel. Es zeigt aber auch: Sozialbetrug ist kein flächendeckendes Massenphänomen."
http://www.wiwo.de/politik/deutschland/ ... 31026.html
Stellen wir die taz daneben, gleicher Zeitraum:
"Knapp 47.500 Fälle seien 2011 wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit an die Zollverwaltung weitergegeben worden, berichtete die Süddeutsche Zeitung unter Berufung auf den neuen Jahresbericht zur "Bekämpfung von Leistungsmissbrauch" der Bundesagentur. Das sei ein Minus von 9,1 Prozent verglichen mit dem Vorjahr."
http://www.taz.de/!89662/
Angesichts dieser Zahlen eine Diskussion um Regelsätze mit dem Stichwort Sozialmißbrauch zu würzen ist in etwa so sinnvoll, wie eine Diskussion über Steuerreformen am Steuerbetrug orientieren zu wollen, oder Steuerzahler generell unter Betrugsverdacht zu stellen.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 16:36
von Piedro
Zum Nachwürzen Zahlen aus dem Jahresbericht zum Thema Leistungsmißbruch aus 2013:
"Die Zahl der Hartz-IV-Betrüger sinkt. Im Vorjahr hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) 39.957 Fälle wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit an die Zollverwaltung weitergegeben ... Laut dem neuen Jahresbericht zur „Bekämpfung von Leistungsmissbrauch" der Nürnberger Bundesagentur, der der Leipziger Volkszeitung vorliegt, wurden auch deutlich weniger Fälle wegen eines begründeten Straftatverdachts an die Staatsanwaltschaft überreicht. Hier gab es einen Rückgang auf 15.474 Fälle. ... Zugleich betonte Alt, dass die Mehrheit der Leistungsempfänger ehrlich sei und „völlig zu Recht finanzielle Unterstützung" erhalte. „Wir reden hier über wenige schwarze Schafe."
LVZ-Online, 06.02.2014, 15:15 Uhr
http://www.lvz-online.de/leipzig/wirtsc ... 25714.html
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 16:43
von Demolit
Piedro » Sa 23. Aug 2014, 15:02 hat geschrieben:
Du weißt aber schein, daß das Zusammenleben in einer Wohnung noch keine Bedarfsgemeinschaft aufmacht? Ebenso wenig wie regelmäßiger, sexueller Kontakt, gemeinsamer Einkauf, gemeinsame Nutzung von Haushaltsgeräten, gemeinsame Freizeitgestaltung?
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Partner
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die Arbeitsagentur bemüht sich anhaltend, der Praxis von Jobcentern der Optionskommunen entgegen zu wirken, Zweck- und Wohngemeinschafen zu Bedarfsgemeinschaften zu erklären, und das aus gutem Grund. Um der willkürlichen Einstufung als Bedarfsgemeinschaft zu entgehen, insbesondere bei Wohngemeinschaften, in denen ein oder mehrere Bewohner keine Leistungsempfänger leben, die so für andere unterhaltspflichtig gemacht werden sollen (wozu sie keinesfalls gezwungen werden können, da vor dem Gesetz keine Unterhaltspflicht besteht, was jedoch den Verlust der Lebensgrundlage für die Leistungsempfänger nach sich ziehen kann und die Wohngemeinschaft durch fehlende Mietbeteiligung belastet) bleibt Betroffenen nur der Auszug aus der WG. Das verursacht Umugskosten, denn der Umzug wird so nötig, oft muss dann auch eine Erstausstattung geleistet werden, die in einer WG nicht benötigt wurde.
In der aktuellen HEGA (den fachlichen Hinweisen der BA für die Sachbearbeiter der Jobcenter, verbindlich für die Jobcenter der BA, Handlungsanleitung für die von Optionskommunen) heißt es:
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie in der Regel aus
• der nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau,
• dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehemann,
• der nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin,
• dem nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner bzw.
• einer Person, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft”) zusammenlebt.
Frage: gab es in diesen, von dir festgestellten "verdeckten Bedarfsgemeinschaft" Alleinerziehende? Das gilt nämlich als Vermittlungshindernis und führt deshalb, wie heute auch in der Artikelanalyse festgestellt, aufgrund der Kinderbetreuungspflichten in der Regel zu Langzeitarbeitslosigkeit.
Werter, kundiger Mitposter....
Das Leben dort am Rande des Existenzminimums macht sehr erfinderich. Das ist mit keinem Gesetzt der Welt zu vrrhindern. Sowie die Stuervermeidung mit halblegalen und illegalen Tricks nie durch Gesetz unterbunden werden kann.
Die konkreten Fälle in meinem Sichtfeld waren stets so gestrickt, dass ein Teil der Bedarfsgemeinsvhaft bei Verwandten gemeldet war. Der Lebensmittelpunkt über Jahre mit dem anderen Leistungsbezieher nach SGB aber in der gleichen Wohnung lag. In einem Fall wurde sogar ein gemeinsames Kind gezeugt. Alle die so in einer unerkannten Bedarfsgemeinschaft lebten, gingen stundenweise oder tageweise Hilfsjobs nach.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 17:11
von Blickwinkel
Piedro » Sa 23. Aug 2014, 16:36 hat geschrieben:Zum Nachwürzen Zahlen aus dem Jahresbericht zum Thema Leistungsmißbruch aus 2013:
"Die Zahl der Hartz-IV-Betrüger sinkt. Im Vorjahr hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) 39.957 Fälle wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit an die Zollverwaltung weitergegeben ... Laut dem neuen Jahresbericht zur „Bekämpfung von Leistungsmissbrauch" der Nürnberger Bundesagentur, der der Leipziger Volkszeitung vorliegt, wurden auch deutlich weniger Fälle wegen eines begründeten Straftatverdachts an die Staatsanwaltschaft überreicht. Hier gab es einen Rückgang auf 15.474 Fälle. ... Zugleich betonte Alt, dass die Mehrheit der Leistungsempfänger ehrlich sei und „völlig zu Recht finanzielle Unterstützung" erhalte. „Wir reden hier über wenige schwarze Schafe."
LVZ-Online, 06.02.2014, 15:15 Uhr
http://www.lvz-online.de/leipzig/wirtsc ... 25714.html
Ja, das ist doch oft so, dass es wenige schwarze Schafe gibt. Die Frage lautet nur: sind es so wenige aufgrund der Sanktionen oder auch ohne Sanktionen?
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 17:25
von Piedro
Demolit » Sa 23. Aug 2014, 15:43 hat geschrieben:
Werter, kundiger Mitposter....
Das Leben dort am Rande des Existenzminimums macht sehr erfinderich. Das ist mit keinem Gesetzt der Welt zu vrrhindern. Sowie die Stuervermeidung mit halblegalen und illegalen Tricks nie durch Gesetz unterbunden werden kann.
Die konkreten Fälle in meinem Sichtfeld waren stets so gestrickt, dass ein Teil der Bedarfsgemeinsvhaft bei Verwandten gemeldet war. Der Lebensmittelpunkt über Jahre mit dem anderen Leistungsbezieher nach SGB aber in der gleichen Wohnung lag. In einem Fall wurde sogar ein gemeinsames Kind gezeugt. Alle die so in einer unerkannten Bedarfsgemeinschaft lebten, gingen stundenweise oder tageweise Hilfsjobs nach.
Na, dann schauen wir mal.
Als Leistungsberechtigter ist man nicht verpflichtet, sich permanent, nicht mal vornehmlich an seiner Meldeadresse aufzuhalten. Es besteht lediglich die Pflicht der Erreichbarkeit, dazu gehört die tägliche Kenntnis über eingehende Post und die Möglichkeit, unverzüglich reagieren zu können, also Anrufe zu tätigen oder kurzfristige Termine wahr zu nehmen, wenn sich eine Bewerbungsmöglichkeit bietet.
Es kann durchaus vernünftige, auch zwingende Gründe haben, bei Verwandten, insbesondere den Eltern gemeldet zu bleiben. Gerade bei Leistungsberechtigten unter 25 wird ein Umzug nur aus zwingenden Gründen genehmigt, das gilt für die Kosten des Umzugs, die Kosten der Unterkunft, die Erstausstattung.
Selbst eine nähere Beziehung zweier Menschen ist noch nicht zwingend eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Gesetz, da diese definierte Kriterien erfordert, wie zB gemeinsames Wirtschaften. Wer einen Teil seines Lebens mit einem Partner verbringt, was ja in der Natur des Menschen liegt, muß noch lange nicht bereit sein, für diesen Menschen auch im Sinne des Gesetzes einzustehen, und selbst wenn das der Fall ist, muß dieser Wille nicht zwangsläufig ein gegenseitiger sein. Selbst die Zeugung eines gemeinsames Kindes weißt nicht zwingend auf eine Bedarfsgemeinschaft hin, hier lassen sich lediglich Unterhaltsansprüche ableiten, was das JC mit Sicherheit getan hat. Das Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind führt jedoch tatsächlich zu einer Bedarfsgemeinschaft. Aber auch hier sollte man zwei Überlegungen anstellen, die nicht ganz außer acht gelassen werden sollten: eine BG von drei Personen hat Anrecht auf eine größere Wohnung als eine Einzelperson (als die dein Mieter wohl rangierte). Solch eine angemessene Wohnung zu finden ist nicht immer einfach, je nach Region sogar sehr schwierig. Und: je nach Weisung der Geschäftsführer (in Optionskommunen) kann es sein, daß versucht wird eine Umzugsgenehmigung zu verhindern, wenn die Kosten der Unterkunft beider in Summe unter dem bisherigen Betrag liegt. Aktuell gibt es in Berlin die Weisung, auch bei gesetzlich angemessenem Wohnraum nur die bisher gezahlte Miete zu erstatten, ungeachtet der Umzugsgründe.
Weiters ist es nicht nur rechtens, sondern wünschenswert, daß Leistungsempfänger auch stunden- oder tageweise arbeiten, wenn sie die Möglichkeit dazu haben. Tatsächlich sind sie sogar verpflichtet, jede Möglichkeit zu nutzen, ihren Hilfsbedarf zu senken. Darin, ob sie ihre Tätigkeiten und Einkünfte dem JC gemeldet haben, wirst du vermutlich keinen Einblick haben. Wie den verlinkten Quellen zu entnehmen ist, werden nicht gemeldete Einkünfte oft durch den routinemäßigen Datenabgleich aufgedeckt.
Für dich als Vermieter ergibt sich nur ein Aspekt, der zu beanstanden wäre: eine permanent in der Wohnung lebende, zweite Person verursacht höhere Nebenkosten. Bei Wasser spielt das für dich keine Rolle, wenn der Bedarf durch gesonderte Wasseruhren ermittelt wird. Ansonsten wird ein Teil der höheren Nebenkosten auf die Mietergemeinschaft umgelegt, was nicht fair ist, deine Einkünfte aber auch nicht schmälert.
Du wirst mit dem Mietrecht vertraut sein und wissen, daß du aus gutem Grund nur eingeschränkte Möglichkeit hast, als Vermieter zu untersagen, daß sich Freunde und/oder Beziehungspartner oft und gewissermaßen dauerhaft in der Wohnung deines Vertragspartners aufhalten. Dies gilt für Leistungsberechtigte ebenso wie für jeden anderen Mieter.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 17:33
von Piedro
Blickwinkel » Sa 23. Aug 2014, 16:11 hat geschrieben:
Ja, das ist doch oft so, dass es wenige schwarze Schafe gibt. Die Frage lautet nur: sind es so wenige aufgrund der Sanktionen oder auch ohne Sanktionen?
Bei Leistungsmißbrauch werden keine Sanktionen verhängt, sondern ein empfindliches Bußgeld, oder es wird ein Strafverfahren eröffnet. Sanktionen werden verhängt, wenn Meldetermine nicht eingehalten werden oder der vorgebrachte Grund für das Nichteinhalten nicht als ein wichtiger im Sinne des Gesetzes anerkannt wird. Anmerkung dazu: viele JC, gerade in Optionskommunen, erkennen Krankschreibungen nicht als wichtigen Grund an, obwohl das SGB dies eindeutig so benennt. Sie verlangen Wegeunfähigkeitsbescheinigugen, die im SGB nicht vorgesehen sind, und berufen sich dabei auf ein Einzelfallurteil, was allein schon deswegen rechtswidrig ist, weil sich die Rechtslage nach diesem Urteil geändert hat. Diese Thematik beschäftigt die Sozialgerichte noch immer in beträchtlichem Ausmaß, obwohl bei Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit der Ärztliche Dienst zur Klärung eingeschaltet werden soll, keine Sanktion verhängt. Meldeversäumnisse sind (unter anderem deshalb) der Hauptgrund für Sanktionen. Weitere Gründe sind Arbeitsvereitelung, etwa durch ungeeignete oder gar keine Bewerbung auf Vermittlungsangebote, oder die Weigerung an Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs) teilzunehmen. Dazu ist anzumerken, daß die interne Revision der BA gerade erst festgestellt hat, daß 50% dieser Arbeitsgelegenheiten von vorn herein rechtswidrig sind, weil sie die Genehmigungskriterien des Gesetzgebers gar nicht erfüllen. Ein Verfahren dazu dauert, je nach Region, ein Jahr oder sogar länger, in Berlin darf man sich auf 2-3 Jahre einstellen, wenn sich das JC mit einer erstinstanzlichen Entscheidung abfindet.
Warum Schwarzarbeit unter Leistungsberechtigten permanent zurückgeht ist bestimmt eine interessante Fragestellung, aber ich glaube nicht, daß wir in der Lage sind, die Hintergründe schlüssig zu ermitteln.
Hier kommt aber ein weiterer Aspekt ins Spiel: die Leistungsberechtigten sind nicht die alleinigen Nutznießer von Schwarzarbeit, der größere Nutzen liegt in der Regel bei den Auftraggebern. Hier wird ebenfalls Schaden angerichtet, durch das Unterschlagen von Steuern und Abgaben. Vielleicht liegt der Grund für rückläufige Schwarzarbeit auch bei der Unternehmenskontrolle und der drastischen Ahndung illegaler Beschäftigungsverhältnisse?
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 18:27
von luckybull
Logisch, du musst das ja nicht finanzieren ...
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 18:29
von luckybull
Piedro » Sa 23. Aug 2014, 17:25 hat geschrieben:
Na, dann schauen wir mal.
Als Leistungsberechtigter ist man nicht verpflichtet, sich permanent, nicht mal vornehmlich an seiner Meldeadresse aufzuhalten. Es besteht lediglich die Pflicht der Erreichbarkeit, dazu gehört die tägliche Kenntnis über eingehende Post und die Möglichkeit, unverzüglich reagieren zu können, also Anrufe zu tätigen oder kurzfristige Termine wahr zu nehmen, wenn sich eine Bewerbungsmöglichkeit bietet.
Es kann durchaus vernünftige, auch zwingende Gründe haben, bei Verwandten, insbesondere den Eltern gemeldet zu bleiben. Gerade bei Leistungsberechtigten unter 25 wird ein Umzug nur aus zwingenden Gründen genehmigt, das gilt für die Kosten des Umzugs, die Kosten der Unterkunft, die Erstausstattung.
Selbst eine nähere Beziehung zweier Menschen ist noch nicht zwingend eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Gesetz, da diese definierte Kriterien erfordert, wie zB gemeinsames Wirtschaften. Wer einen Teil seines Lebens mit einem Partner verbringt, was ja in der Natur des Menschen liegt, muß noch lange nicht bereit sein, für diesen Menschen auch im Sinne des Gesetzes einzustehen, und selbst wenn das der Fall ist, muß dieser Wille nicht zwangsläufig ein gegenseitiger sein. Selbst die Zeugung eines gemeinsames Kindes weißt nicht zwingend auf eine Bedarfsgemeinschaft hin, hier lassen sich lediglich Unterhaltsansprüche ableiten, was das JC mit Sicherheit getan hat. Das Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind führt jedoch tatsächlich zu einer Bedarfsgemeinschaft. Aber auch hier sollte man zwei Überlegungen anstellen, die nicht ganz außer acht gelassen werden sollten: eine BG von drei Personen hat Anrecht auf eine größere Wohnung als eine Einzelperson (als die dein Mieter wohl rangierte). Solch eine angemessene Wohnung zu finden ist nicht immer einfach, je nach Region sogar sehr schwierig. Und: je nach Weisung der Geschäftsführer (in Optionskommunen) kann es sein, daß versucht wird eine Umzugsgenehmigung zu verhindern, wenn die Kosten der Unterkunft beider in Summe unter dem bisherigen Betrag liegt. Aktuell gibt es in Berlin die Weisung, auch bei gesetzlich angemessenem Wohnraum nur die bisher gezahlte Miete zu erstatten, ungeachtet der Umzugsgründe.
Weiters ist es nicht nur rechtens, sondern wünschenswert, daß Leistungsempfänger auch stunden- oder tageweise arbeiten, wenn sie die Möglichkeit dazu haben. Tatsächlich sind sie sogar verpflichtet, jede Möglichkeit zu nutzen, ihren Hilfsbedarf zu senken. Darin, ob sie ihre Tätigkeiten und Einkünfte dem JC gemeldet haben, wirst du vermutlich keinen Einblick haben. Wie den verlinkten Quellen zu entnehmen ist, werden nicht gemeldete Einkünfte oft durch den routinemäßigen Datenabgleich aufgedeckt.
Für dich als Vermieter ergibt sich nur ein Aspekt, der zu beanstanden wäre: eine permanent in der Wohnung lebende, zweite Person verursacht höhere Nebenkosten. Bei Wasser spielt das für dich keine Rolle, wenn der Bedarf durch gesonderte Wasseruhren ermittelt wird. Ansonsten wird ein Teil der höheren Nebenkosten auf die Mietergemeinschaft umgelegt, was nicht fair ist, deine Einkünfte aber auch nicht schmälert.
Du wirst mit dem Mietrecht vertraut sein und wissen, daß du aus gutem Grund nur eingeschränkte Möglichkeit hast, als Vermieter zu untersagen, daß sich Freunde und/oder Beziehungspartner oft und gewissermaßen dauerhaft in der Wohnung deines Vertragspartners aufhalten. Dies gilt für Leistungsberechtigte ebenso wie für jeden anderen Mieter.
Wie kann man mit so viel Text so wenig aussagen ?
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 18:30
von Demolit
Piedro » Sa 23. Aug 2014, 16:25 hat geschrieben:
Na, dann schauen wir mal.
Als Leistungsberechtigter ist man nicht verpflichtet, sich permanent, nicht mal vornehmlich an seiner Meldeadresse aufzuhalten. Es besteht lediglich die Pflicht der Erreichbarkeit, dazu gehört die tägliche Kenntnis über eingehende Post und die Möglichkeit, unverzüglich reagieren zu können, also Anrufe zu tätigen oder kurzfristige Termine wahr zu nehmen, wenn sich eine Bewerbungsmöglichkeit bietet.
Es kann durchaus vernünftige, auch zwingende Gründe haben, bei Verwandten, insbesondere den Eltern gemeldet zu bleiben. Gerade bei Leistungsberechtigten unter 25 wird ein Umzug nur aus zwingenden Gründen genehmigt, das gilt für die Kosten des Umzugs, die Kosten der Unterkunft, die Erstausstattung.
Selbst eine nähere Beziehung zweier Menschen ist noch nicht zwingend eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Gesetz, da diese definierte Kriterien erfordert, wie zB gemeinsames Wirtschaften. Wer einen Teil seines Lebens mit einem Partner verbringt, was ja in der Natur des Menschen liegt, muß noch lange nicht bereit sein, für diesen Menschen auch im Sinne des Gesetzes einzustehen, und selbst wenn das der Fall ist, muß dieser Wille nicht zwangsläufig ein gegenseitiger sein. Selbst die Zeugung eines gemeinsames Kindes weißt nicht zwingend auf eine Bedarfsgemeinschaft hin, hier lassen sich lediglich Unterhaltsansprüche ableiten, was das JC mit Sicherheit getan hat. Das Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind führt jedoch tatsächlich zu einer Bedarfsgemeinschaft. Aber auch hier sollte man zwei Überlegungen anstellen, die nicht ganz außer acht gelassen werden sollten: eine BG von drei Personen hat Anrecht auf eine größere Wohnung als eine Einzelperson (als die dein Mieter wohl rangierte). Solch eine angemessene Wohnung zu finden ist nicht immer einfach, je nach Region sogar sehr schwierig. Und: je nach Weisung der Geschäftsführer (in Optionskommunen) kann es sein, daß versucht wird eine Umzugsgenehmigung zu verhindern, wenn die Kosten der Unterkunft beider in Summe unter dem bisherigen Betrag liegt. Aktuell gibt es in Berlin die Weisung, auch bei gesetzlich angemessenem Wohnraum nur die bisher gezahlte Miete zu erstatten, ungeachtet der Umzugsgründe.
Weiters ist es nicht nur rechtens, sondern wünschenswert, daß Leistungsempfänger auch stunden- oder tageweise arbeiten, wenn sie die Möglichkeit dazu haben. Tatsächlich sind sie sogar verpflichtet, jede Möglichkeit zu nutzen, ihren Hilfsbedarf zu senken. Darin, ob sie ihre Tätigkeiten und Einkünfte dem JC gemeldet haben, wirst du vermutlich keinen Einblick haben. Wie den verlinkten Quellen zu entnehmen ist, werden nicht gemeldete Einkünfte oft durch den routinemäßigen Datenabgleich aufgedeckt.
Für dich als Vermieter ergibt sich nur ein Aspekt, der zu beanstanden wäre: eine permanent in der Wohnung lebende, zweite Person verursacht höhere Nebenkosten. Bei Wasser spielt das für dich keine Rolle, wenn der Bedarf durch gesonderte Wasseruhren ermittelt wird. Ansonsten wird ein Teil der höheren Nebenkosten auf die Mietergemeinschaft umgelegt, was nicht fair ist, deine Einkünfte aber auch nicht schmälert.
Du wirst mit dem Mietrecht vertraut sein und wissen, daß du aus gutem Grund nur eingeschränkte Möglichkeit hast, als Vermieter zu untersagen, daß sich Freunde und/oder Beziehungspartner oft und gewissermaßen dauerhaft in der Wohnung deines Vertragspartners aufhalten. Dies gilt für Leistungsberechtigte ebenso wie für jeden anderen Mieter.
Werter , kundiger Mitposter,
Da es mein Job war in rechtlichen Dingen stets on top zu sein, mache ich die Nk-Abrechnungen schon richtig. Darüber hinaus hatte ich durch meine Kontakte viele Einblicke in das Tun der entsprechenden Personen, deshalb sind mir die Tricksereien nicht unbekannt.
Eines noch zum Abschluss, der tollste Trick, der mir bei der einen Geschichte untergekommen ist, war der, dass diese Personen, die in der "Bedarfsgemeinschaft" mit gemeinsamen Kind lebten, dieses Kind als Pflegekind an die Eltern der Frau abgaben. Die Eltern der Frau bezogen auch Leistungen nach SGB. Jetzt fiel das Kindergeld bei der Frau weg, die Eltern bekamen aber jetzt das höhere Pflegegeld., das nicht in die Berechnung der SGB Leitungen Einfluss hatte., muss man drauf kommen .....
Das Ganze ist mir natürlich nur bekannt, weil ich die entsprechenden Leute alle kenne und mir die Infos zufließen.
Ich werte das nicht, da ich jeden rechtlichen Tricks für meinen Arbeitgeber auch ausgenutzt habe. Was ich damit meine ist, dass eine rein formalistische Betrachtungsweise des Problems anhand der Vorschriften durch die Kenntnis der Schwächen des (aller) Systems nie zu einer einvernehmlichen Grundlage der Debatte führt. Entscheidend ist und bleibt die Einstellung des Einzelnen zu seinem Dasein. Frei nach dem Bockenförde - Diktum, das System der sozialen Absicherung lebt nicht aus sich selbst heraus, sondern nur aus dem, was der Mensch als moralisches Wesen an Anspruch an dieses aus seinem Dasein heraus ableitet.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 18:31
von Demolit
Dein Text war nix !
echt

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 18:40
von Piedro
Wo man doch auch mit wenigen Worten gar nix aussagen kann, gelle?

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 18:46
von Piedro
Demolit » Sa 23. Aug 2014, 17:30 hat geschrieben:
Werter , kundiger Mitposter,
Da es mein Job war in rechtlichen Dingen stets on top zu sein, mache ich die Nk-Abrechnungen schon richtig. Darüber hinaus hatte ich durch meine Kontakte viele Einblicke in das Tun der entsprechenden Personen, deshalb sind mir die Tricksereien nicht unbekannt.
Eines noch zum Abschluss, der tollste Trick, der mir bei der einen Geschichte untergekommen ist, war der, dass diese Personen, die in der "Bedarfsgemeinschaft" mit gemeinsamen Kind lebten, dieses Kind als Pflegekind an die Eltern der Frau abgaben. Die Eltern der Frau bezogen auch Leistungen nach SGB. Jetzt fiel das Kindergeld bei der Frau weg, die Eltern bekamen aber jetzt das höhere Pflegegeld., das nicht in die Berechnung der SGB Leitungen Einfluss hatte., muss man drauf kommen .....
Das Ganze ist mir natürlich nur bekannt, weil ich die entsprechenden Leute alle kenne und mir die Infos zufließen.
Ich werte das nicht, da ich jeden rechtlichen Tricks für meinen Arbeitgeber auch ausgenutzt habe. Was ich damit meine ist, dass eine rein formalistische Betrachtungsweise des Problems anhand der Vorschriften durch die Kenntnis der Schwächen des (aller) Systems nie zu einer einvernehmlichen Grundlage der Debatte führt. Entscheidend ist und bleibt die Einstellung des Einzelnen zu seinem Dasein. Frei nach dem Bockenförde - Diktum, das System der sozialen Absicherung lebt nicht aus sich selbst heraus, sondern nur aus dem, was der Mensch als moralisches Wesen an Anspruch an dieses aus seinem Dasein heraus ableitet.
Jau, das ist schon ziemlich gefinkelt. Ich würde das schon werten, wenn ich konkreten Einblick in die Zusammenhänge hätte, und zwar negativ. "Entscheidend ist und bleibt die Einstellung des Einzelnen zu seinem Dasein." Aber sowas von. Seltsam wird es jedoch, wenn die Einstellung des Einzelnen zum Dasein anderer in die Debatte einfließt, gerade, wenn diese Anderen und ihr Dasein anhand pauschaler oder pauschalisierter Merkmale beurteilt werden, wie das hier zum Ausdruck kommt. Aber das gehört wohl auch in deinen Satz und liegt, je nach Charakter, vielleicht schlicht in der Natur des Menschen.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 18:51
von Demolit
Piedro » Sa 23. Aug 2014, 17:46 hat geschrieben:
Jau, das ist schon ziemlich gefinkelt. Ich würde das schon werten, wenn ich konkreten Einblick in die Zusammenhänge hätte, und zwar negativ. "Entscheidend ist und bleibt die Einstellung des Einzelnen zu seinem Dasein." Aber sowas von. Seltsam wird es jedoch, wenn die Einstellung des Einzelnen zum Dasein anderer in die Debatte einfließt, gerade, wenn diese Anderen und ihr Dasein anhand pauschaler oder pauschalisierter Merkmale beurteilt werden, wie das hier zum Ausdruck kommt. Aber das gehört wohl auch in deinen Satz und liegt, je nach Charakter, vielleicht schlicht in der Natur des Menschen.
Chapeau, das war die beste Sequenz in diesem Forum, die ich heute gelesen habe.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 18:52
von luckybull
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 18:57
von think twice
Eines noch zum Abschluss, der tollste Trick, der mir bei der einen Geschichte untergekommen ist, war der, dass diese Personen, die in der "Bedarfsgemeinschaft" mit gemeinsamen Kind lebten, dieses Kind als Pflegekind an die Eltern der Frau abgaben. Die Eltern der Frau bezogen auch Leistungen nach SGB. Jetzt fiel das Kindergeld bei der Frau weg, die Eltern bekamen aber jetzt das höhere Pflegegeld., das nicht in die Berechnung der SGB Leitungen Einfluss hatte., muss man drauf kommen .....
Das Ganze ist mir natürlich nur bekannt, weil ich die entsprechenden Leute alle kenne und mir die Infos zufließen.
-------------------------------------------------------------------------
Faszinierend, was manche Leute ihrem VERMIETER alles so erzählen.....

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:04
von think twice
Ich weiß hhrlich gesagt, überhaupt nicht, was sich hier manche für einen Kopf machen über Sanktionen und Arbeitspflicht und blabla.
Niemand der User hier ist in der Position, irgendetwas zu entscheiden. Jede Sanktion ist eine Einzelfallentscheidung und darüber entscheiden Leute in den entsprechenden Ämtern nach Abwägung und Beurteilung aller Hintergründe der Betroffenen.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:05
von luckybull
think twice » Sa 23. Aug 2014, 18:57 hat geschrieben:Eines noch zum Abschluss, der tollste Trick, der mir bei der einen Geschichte untergekommen ist, war der, dass diese Personen, die in der "Bedarfsgemeinschaft" mit gemeinsamen Kind lebten, dieses Kind als Pflegekind an die Eltern der Frau abgaben. Die Eltern der Frau bezogen auch Leistungen nach SGB. Jetzt fiel das Kindergeld bei der Frau weg, die Eltern bekamen aber jetzt das höhere Pflegegeld., das nicht in die Berechnung der SGB Leitungen Einfluss hatte., muss man drauf kommen .....
Das Ganze ist mir natürlich nur bekannt, weil ich die entsprechenden Leute alle kenne und mir die Infos zufließen.
-------------------------------------------------------------------------
Faszinierend, was manche Leute ihrem VERMIETER alles so erzählen..... 
Faszinierend, was manche Leute dem INTERNET alles so erzaehlen

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:07
von luckybull
think twice » Sa 23. Aug 2014, 19:04 hat geschrieben:Ich weiß hhrlich gesagt, überhaupt nicht, was sich hier manche für einen Kopf machen über Sanktionen und Arbeitspflicht und blabla.
Niemand der User hier ist in der Position, irgendetwas zu entscheiden. Jede Sanktion ist eine Einzelfallentscheidung und darüber entscheiden Leute in den entsprechenden Ämtern nach Abwägung und Beurteilung aller Hintergründe der Betroffenen.
Der User mit den laengsten Beitraegen hier, erzaehlt nur aus seinem Leben ..........
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:11
von think twice
Last but not least: Leute, die nicht arbeiten wollen, wird man auch nicht mit Sanktionen zwingen können. Die kennen alle Kniffe und Tricks, wie sie drum herum kommen. Darüber kann man nun aufregen oder man wendet sich interessanteren und wichtigeren Dingen zu.

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:15
von luckybull
think twice » Sa 23. Aug 2014, 19:11 hat geschrieben:Last but not least: Leute, die nicht arbeiten wollen, wird man auch nicht mit Sanktionen zwingen können. Die kennen alle Kniffe und Tricks, wie sie drum herum kommen. Darüber kann man nun aufregen oder man wendet sich interessanteren und wichtigeren Dingen zu.

Welche Kniffe und Tricks hast du so drauf ?
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:16
von think twice
Falschparker, Autobahnraser, Hundehalter, die ihre Köter auf die Straße kacken lassen, Mütter mit plärrenden Kindern, Kopftücher, Burkas, wären sicher auch heiße Eisen für die Wächter über Anstand und Moral.
Nur die Hoeneße, die halten wir raus. Die haben doch sooooo viel Gutes getan.

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:17
von think twice
Um mich zu provozieren, musst du dir schon mehr Mühe geben, Schafzüchter.

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:20
von Loki
Piedro » Sa 23. Aug 2014, 16:33 hat geschrieben:
Bei Leistungsmißbrauch werden keine Sanktionen verhängt, sondern ein empfindliches Bußgeld, oder es wird ein Strafverfahren eröffnet.
Leistungsmißbrauch wird mit (Verdacht auf) Betrug gleichgestellt. Oder ?
Hab ich eine schöne Geschichte zu:
Kunde erhält Dividende, also jährliche Einnahmen aus Finanzanlagen. Etwas unter 50 Euro Jahreseinnahme, trotz relativ geringer Anlagesumme, weil hoher Prozentsatz bei der Dividendenausschüttung.
Gleichzeitig bezahlt er jährlich etwas über 40 Euro Depotkosten, also "Ausgaben für Finanzanlagen".
Rein rechnerisch ein "Jahres-Einkommen" von etwas unter 10 Euro; abzüglich der sog. 30-Euro-Versicherungspauschale also kein Einkommen. Somit war auch nach Sicht des Kunden kein meldepflichtiges Einkommen vorhanden.
Jobcenter sieht das anders; jedenfalls wurde bei einem sog. Datenabgleich festgestellt, daß eben diese fast 50 Euro Einnahme aus Kapitalanlagen dem Kunden zugefloßen sind. Was macht das Jobcenter ? Direkt nahezu ohne Umwege Anzeige bei der Polizei wg. Verdacht auf Betrug.
Der Kunde hatte sich natürlich gefreut über die anschließende Post von sowohl Staatsanwaltschaft wie auch Polizei. Gleichzeitig wurde dem Kunden ein Betrag von etwa 15 Euro vom Existenzminimum abgezogen.
Dem Jobcenter war/ist bekannt, daß erstens diese Anlage mit der jährlichen Dividendenzahlung existiert und zweitens auch, daß ein Depot, mitsamt der jährlichen Depotkostensumme, vorhanden ist.
So, und jetzt erkläre mir mal jemand, der sich mit Buchhaltung/Betriebswirtschaft oder Steuerrecht auskennt, warum das Jobcenter hier von einem (nichtgemeldeten)
Einkommen in Höhe von fast 50 Euro ausging.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:25
von think twice
Naja Loki, aber so ganz richtig kann es ja auch nicht sein, dass jemand mit Geldanlage und jährlicher Dividendenzahlung Hartz IV bezieht...
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:26
von Demolit
think twice » Sa 23. Aug 2014, 17:57 hat geschrieben:Eines noch zum Abschluss, der tollste Trick, der mir bei der einen Geschichte untergekommen ist, war der, dass diese Personen, die in der "Bedarfsgemeinschaft" mit gemeinsamen Kind lebten, dieses Kind als Pflegekind an die Eltern der Frau abgaben. Die Eltern der Frau bezogen auch Leistungen nach SGB. Jetzt fiel das Kindergeld bei der Frau weg, die Eltern bekamen aber jetzt das höhere Pflegegeld., das nicht in die Berechnung der SGB Leitungen Einfluss hatte., muss man drauf kommen .....
Das Ganze ist mir natürlich nur bekannt, weil ich die entsprechenden Leute alle kenne und mir die Infos zufließen.
-------------------------------------------------------------------------
Faszinierend, was manche Leute ihrem VERMIETER alles so erzählen.....

Nööö, der Vermieter steht im Gegensatz zu dir voll ! im Leben und mittendrin ..
echt

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:30
von Demolit
think twice » Sa 23. Aug 2014, 18:11 hat geschrieben:Last but not least: Leute, die nicht arbeiten wollen, wird man auch nicht mit Sanktionen zwingen können. Die kennen alle Kniffe und Tricks, wie sie drum herum kommen. Darüber kann man nun aufregen oder man wendet sich interessanteren und wichtigeren Dingen zu.

"Entscheidend ist und bleibt die Einstellung des Einzelnen zu seinem Dasein." Aber sowas von. Seltsam wird es jedoch, wenn die Einstellung des Einzelnen zum Dasein anderer in die Debatte einfließt, gerade, wenn diese Anderen und ihr Dasein anhand pauschaler oder pauschalisierter Merkmale beurteilt werden, wie das hier zum Ausdruck kommt. Aber das gehört wohl auch in deinen Satz und liegt, je nach Charakter, vielleicht schlicht in der Natur des Menschen.
mehr ist nicht zu sagen !
echt

Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:30
von Loki
think twice » Sa 23. Aug 2014, 18:25 hat geschrieben:Naja Loki, aber so ganz richtig kann es ja auch nicht sein, dass jemand mit Geldanlage und jährlicher Dividendenzahlung Hartz IV bezieht...
Wieso ?
Was jemand mit seinem Schonvermögen anstellt bzw. wie er sich privat "rentenversichert" ist doch sein Bier. Anlage ist etwa 1.000 Euro. Unternehmensbeteiligung.
Ok, Anlage existiert seit der Zeit vor dem Leistungsbezug...
Andere haben sich dafür vielleicht einen Gebrauchtwagen gekauft. Oder oder oder
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:32
von think twice
Das erscheint mir auch glaubwürdiger, dass du Fälle aus deinem Bekannten-/Freundes-/Familienkreis erzählst. Die Vermieterstory nimmt dir eh keiner ab.
Re: Ein höherer H4 Satz...was würde das bringen?
Verfasst: Samstag 23. August 2014, 19:34
von think twice
Loki » Sa 23. Aug 2014, 18:30 hat geschrieben:
Wieso ?
Was jemand mit seinem Schonvermögen anstellt bzw. wie er sich privat "rentenversichert" ist doch sein Bier. Anlage ist etwa 1.000 Euro. Unternehmensbeteiligung.
Ok, Anlage existiert seit der Zeit vor dem Leistungsbezug...
Andere haben sich dafür vielleicht einen Gebrauchtwagen gekauft. Oder oder oder
Zinserträge sind halt Einkommen und die werden von den Leistungen abgezogen.