Demolit » Sa 23. Aug 2014, 11:56 hat geschrieben:
Bzgl. Deines letzten Satzes.
Dem muss ich aus meiner Erfahrung als Vermieter einiger Wohnungen leider widersprechen. Die Menschen die in einer verdeckten Bedarfsgemeinsvhaft lebten , waren länger arbeitslos, als die Alleinversorgenden. Ist zwar nur ein kleiner Ausschnitt meine Erfahrungswert aber über die Jahre hinwerg stets aufs Neue bestätigt worden.
Du weißt aber schein, daß das Zusammenleben in einer Wohnung noch keine Bedarfsgemeinschaft aufmacht? Ebenso wenig wie regelmäßiger, sexueller Kontakt, gemeinsamer Einkauf, gemeinsame Nutzung von Haushaltsgeräten, gemeinsame Freizeitgestaltung?
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Partner
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die Arbeitsagentur bemüht sich anhaltend, der Praxis von Jobcentern der Optionskommunen entgegen zu wirken, Zweck- und Wohngemeinschafen zu Bedarfsgemeinschaften zu erklären, und das aus gutem Grund. Um der willkürlichen Einstufung als Bedarfsgemeinschaft zu entgehen, insbesondere bei Wohngemeinschaften, in denen ein oder mehrere Bewohner keine Leistungsempfänger leben, die so für andere unterhaltspflichtig gemacht werden sollen (wozu sie keinesfalls gezwungen werden können, da vor dem Gesetz keine Unterhaltspflicht besteht, was jedoch den Verlust der Lebensgrundlage für die Leistungsempfänger nach sich ziehen kann und die Wohngemeinschaft durch fehlende Mietbeteiligung belastet) bleibt Betroffenen nur der Auszug aus der WG. Das verursacht Umugskosten, denn der Umzug wird so nötig, oft muss dann auch eine Erstausstattung geleistet werden, die in einer WG nicht benötigt wurde.
In der aktuellen HEGA (den fachlichen Hinweisen der BA für die Sachbearbeiter der Jobcenter, verbindlich für die Jobcenter der BA, Handlungsanleitung für die von Optionskommunen) heißt es:
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie in der Regel aus
• der nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau,
• dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehemann,
• der nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin,
• dem nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner bzw.
• einer Person, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft”) zusammenlebt.
Frage: gab es in diesen, von dir festgestellten "verdeckten Bedarfsgemeinschaft" Alleinerziehende? Das gilt nämlich als Vermittlungshindernis und führt deshalb, wie heute auch in der Artikelanalyse festgestellt, aufgrund der Kinderbetreuungspflichten in der Regel zu Langzeitarbeitslosigkeit.