Realist2014 hat geschrieben:(01 Feb 2021, 15:56)
Hat nun was damit zu tun, dass
nur der Eigentümer entscheidet, wen er als Mieter nimmt?
richtig- NICHTS
Wäre ja noch schöner, wenn "der Staat" da Vorschriften machen würde.
Die gibt es nicht und wird es auch nicht geben
Diese seltsamen "Interpretation" bezüglich "zum Wohle der Allgemeinheit" sind wirklich zum Lachen
Welche Immobilenpreise fallen denn unter "Wucher"?
Du solltest deine "Wunschvorstellung" nicht mit der Realität verwechseln
Es gibt weder irgendeine gesetzliche Vorgabe an Vermieter, an wen sie zu vermieten haben, noch ein Grundrecht auf "Annehmbares Wohnen in einer bestimmten Region oder Gegend
Ursprünglich ging es bei diesem Diskussionspunkt ja um die FDGO im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG.
Also um die Frage welchen Handlungsspielraum der Gesetzgeber bei Vorgaben an Eigentümer hat.
Also gerade nicht um die konkrete Gesetzeslage.
Sondern darum welche Beschränkungen das Grundgesetz dem Gesetzgeber in Fragen des Wohnens setzt.
Also sowohl im Interesse der Miet- willigen als auch der Vermieter.
Das hängt letztinstanzlich natürlich von der konkreten Verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ab.
Also mit der Frage, wie man "Eigentum verpflichtet" und "Eigentum wird gewährleistet" zu einander gewichtet.
In Art 14 GG heißt es ja: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt."
Und diese Definition für Wucher finde ich recht passend:
Um einen Preis als Wucher zu bezeichnen, muss er mindestens doppelt so hoch sein wie marktüblich.
Außerdem muss der Anbieter eine Notlage ausnutzen.
Ob Wucher vorliegt, muss in jedem Einzelfall juristisch geprüft werden.