Realist2014 hat geschrieben:(23 Nov 2020, 17:22)
Das eigentliche Strangthema ist ja "zweigeteilt".
Einmal das BGE als solches- und dann die Höhe
Bei bleibender Umverteilung wie heute ( Also alle Leistungen der Existenzsicherung = ALG II, Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter -> BGE) ergäbe sich ein BGE von 650 Euro für Erwachsene
Wurde hier ja schon durchgerechnet ( unter Beteiligung des Moderators Skull)
Dann kommen aber zusätzliche, realitätsferne "Visionen", woher man noch zusätzliches Geld "beschaffen" könnte, um ein noch höheres BGE zu finanzieren
Das geht von "Einheitsrente" bis Austritt aus der NATO, Maschinensteuer, Transaktionssteuer usw....
Nicht alles was mal vorgerechnet wurde ist in Stein gemeiselt. Bei durchaus auch nicht völlig verwerflichen Grundannahmen bezüglich einer Berechnung kann man auch auf höhere Zahlen kommen, beispielsweise so:
Der Grundfreibetrag beträgt für einen ledigen Steuerpflichtigen wird im Jahr 2021 auf 9696€ steigen. Verheiratete Steuerpflichtige haben den doppelten Betrag - insofern kann man diesen Wert mal als Grundwert für die Existenzsicherung zugrunde legen. Das entspricht einem monatlichen Betrag von 808€.
Der Grundfreibetrag soll den Mindestbetrag widerspiegeln, den ein Steuerpflichtiger in Deutschland benötigt, um sein Existenzminimum (Wohnung, Strom, Heizung, Nahrung, Kleidung, etc.) sicherzustellen - also das, was man von einem BGE erwarten würde, wobei regelmäßig bei einem BGE-Ansatz noch Gelder für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und ggf. einigen weiteren Leistungen mit einkalkuliert werden. Also kalkulieren wir auch die:
GKV und die zugehörige Pflegeversicherung haben Einnahmen von knapp 300 Mrd. EUR im Jahr, und ca. 73 Millionen Mitglieder. Als Kopfpauschale kalkuliert entspricht dies einem Betrag von ca. 342€ je Monat. Rechnet man die zu den 808€ dazu, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.140€ im Monat für Erwachsene - bei Kindern kann man den Kinderfreibetrag von 8.388€ je Jahr ab 2021 zugrunde legen - was bei gleicher Rechnung zu einem BGE in Höhe von 1.041€ führen würde.
Den Betrag für Kinder könnte man auch niedriger ansetzen, wenn man lediglich das sächliche Existenzminimum zugrunde legt, dafür aber die Leistungen für Betreuungs- Erziehungs- und Ausbildungsbedarf im Steuerrecht noch beibehält, bzw. im Sozialrecht über gesonderte passgenaue Zahlungen abbildet. Dann wäre das BGE für Kinder um 220€ niedriger anzusetzen, also bei 821€.
Prinzipiell ist dieser Betrag im heutigen Steuer- und Sozialrecht in gleicher Höhe auch schon finanziert - lediglich die Art der Finanzierung unterscheidet sich, und im Detail gibt es eine Tendenz, dass heute im Sozialrecht bestimmte Sachtatbestände schlechter behandelt werden als im Steuerrecht (beispielsweise Wohnraum). Im Steuerrecht würde eine BGE-Einführung in entsprechender Höhe nicht allein dadurch gegenfinanziert werden dass der Grundfreibetrag entfallen würde, sondern weitere heute existente Steuervorteile müssten kritisch hinterfragt werden.
Umgekehrt wären soziale Leistungen kritisch zu hinterfragen, die heute zu Extra-Geldern beispielsweise bei Hartz IV Empfängern führen können.
Dass zwischen der 650€-Rechnung und meiner Rechnung deutliche Unterschiede bestehen hat vor allem drei Ursachen:
1) Angepasste Sätze (die Werte der 650€-Rechnung sind nicht mehr aktuell)
2) Behandlung der Kranken- und Pflegeversicherung
3) Annahme, dass die Behandlung von Wohnraum wie im Sozialrecht richtig ist, während der gleiche Tatbestand heute im Steuerrecht anders behandelt wird.
Speziell für 3) könnte man Alternativ auch heute schon mal überlegen, ob es wirklich richtig und angemessen ist, dass wir einem Hartz IV Single dauerhaft Wohnraum von ca. 50qm zugestehen. Würde man dies auf 25qm beschränken, hätte man heute schon keinen so dringenden Bedarf mehr, die konkrete Haushaltssituation eines Hartz IV Empfängers so scharf zu kontrollieren und ggf. dann Minderleistungen anzusetzen. Würde man dies konsequent so handhaben, könnte umgekehrt der Steuerfreibetrag im Steuerrecht auch nach unten korrigiert werden. Die sich daraus ergebenden Mehreinnahmen im Steuerrecht wären natürlich durch eine entsprechende Korrektur der Steuerkurve auszugleichen.
Nimmt man umgekehrt an, dass man einem Hartz IV-Empfänger die Beschränkung 25qm nicht zumuten kann, dann sollte man auch annehmen können, dass dies in gleicher Weise auch beispielsweise für Studenten gelten müsste......würde man so denken, hätte das heute auch Konsequenzen.....