Julian hat geschrieben:(22 Jul 2019, 19:52)Wo steht denn im sächsischen Wahlgesetz, es sei nur ein einziger Versammlungsleiter erlaubt? Wo steht im Wahlgesetz, dass nur nach einem Abstimmungsverfahren gewählt werden dürfe?
Du hattest schon mal die Frage in ähnlicher Form gestellt:
"Es ist im sächsischen Wahlgesetz nirgendwo festgelegt, wie zu bestimmen ist, ob es sich um eine einzige Wahlversammlung handelt."Und ich habe daraufhin geschrieben:
"Das steht auch im bundesdeutschen Wahlgesetz nicht drin. Falls Du es nicht mitbekommen hast, Gesetze werden nicht bis ins kleinste ausformuliert und mit allen Eventualitäten ausgestattet. In Gesetzen werden auch offensichtliche Dinge nicht ausformuliert. Was es konkret bedeutet, ob eine einzige Wahlversammlung stattgefunden hat oder nicht, liegt erstmal im Ermessen des Wahlausschusses und in letzter Instanz bei den zuständigen Gerichten."Statt dass Du immer wieder inhaltlich ähnliche Fragen stellst, die beantwortet wurden, könntest Du zur Abwechslung mal eine Frage beantworten, die ich Dir schon zweimal gestellt habe, aber noch keine Antwort kam:
viewtopic.php?f=32&t=68270&start=880#p4526456Julian hat geschrieben:Die Wahrheit ist: Es ist in Deutschland und auch in Sachsen vollkommen üblich, eine Versammlung zu unterbrechen und an einem anderen Tag fortzusetzen.
Das wurde auch nicht beanstandet.
Julian hat geschrieben:Es war ja auch im Protokoll vermerkt, dass die Versammlung fortgesetzt wird.
Hast Du das Protokoll gesehen? Denn soviel ich weiß, ist dieses bisher nicht veröffentlicht wurden.
Julian hat geschrieben:Es ist auch üblich, unterschiedliche Wahlverfahren anzuwenden, also etwa Einzelwahl für die vorderen und Gruppenwahl für die hinteren Listenplätze.
Kannst Du Beispiele nennen, wo diese Änderung des Wahlverfahrens im späteren Verlauf beschlossen wurden?
Julian hat geschrieben:Die Grünen dürfen sogar auf alle ungeraden Listenplätze nur Frauen als Kandidaten setzen. Dies wird trotz der ungleichen Chancen männlicher Bewerber akzeptiert, weil man letztlich sagt: Das ist Sache der Partei.
Es ist eben nicht allein Sache der Partei, wie sie ihre Kandidaten aufstellt. Die Besetzung von ungeraden Listenplätzen bei den Grünen steht nicht im Widerspruch zu den Gesetzen, weil das im Vorfeld beschlossen wurde, ohne das später abzuändern und Männer wie Frauen die Möglichkeit erhalten, sich sowohl für vordere wie hintere Kandidatenplätze zu bewerben.
Julian hat geschrieben:Die Regularien, von denen Sie hier schreiben, gibt es einfach nicht. Sie werden auch nicht dadurch existent, dass die Medien ohne eigene Recherche den Wahlausschuss zitieren.
Die Regularien ergeben sich durch das Gesetz. In den Gesetzen steht beispielsweise auch nicht drin, wie die Protokolle im Detail auszusehen haben, welches Format sie brauchen, was alles drin stehen muss. Und trotzdem dürfte ziemlich einsichtig sein, dass man nicht eine Klopapierrolle mit eingeritzten Namen in Sütterlin abgeben kann, obwohl das im Gesetz nicht explizit verboten ist. Jeder Jurist mit Staatsexamen weiß eigentlich, wie Gesetze zu lesen und anzuwenden sind, auch wenn nicht alles bis ins letzte Detail beschrieben ist. Laien scheint das immer wieder zu überraschen.