Senexx hat geschrieben:(21 May 2019, 12:00)
Wieso behaupten Sie etwas, was Sie nach eigenem Bekunden gar nicht wissen?
Das Recht am eigenen Bild hat in Spanien Verfassungsrang.
Die Aufnahmen sind straf- und zivilrechtlich von Belang.
Von Amts wegen müsste ermittelt werden. Da aber in Spanien der Rechtsstaat bekanntlich auf tönernen Füßen steht, ist es fraglich.
Zudem herrschen in Spanien derzeit die Sozialisten. Und ob ein linker Justizminister die Staatsanwaltschaft im Falle einer ausländischen rechtspopulistischen Partei in Marsch setzt, ist sowieso fraglich.
Och Senexx es gibt auch Ausnahmen. Es gibt einen wunderschönen Fall der ähnlich gelagert ist. Ein Fussballer wurde heimlich gefilmt. Es wurde geklagt gegen die Veröffentlichung plus Schmerzensgeld beantragt.
Die Entscheidung war das die Veröffentlichung legal war, weil öffentliche Interessen überwogen haben da der Fussballer auch eine Person des öffentlichen Interesse war. Es ist vorab nicht zu klären wie die spanische Justiz den Fall Strache bewerten wird.
Es gibt hunderte offene Punkte zu klären. Ich bezweifle das hier im Forum ein spanischer Jurist ist.
Für die Veröffentlichung in Deutschland gibts ne einfache Betrachtung. Durften SZ UND SPIEGEL, selbst wenn die Aufnahmen rechtswidrig hergestellt worden sind, diese veröffentlichen?
Die kurze Antwort: Ja. Die lange: Es ist eine Abwägung nötig. Auf der einen Seite steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf der anderen die Pressefreiheit nach Art 5 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die übrigens in Österreich im Rang der Verfassung steht. Die Pressefreiheit erstreckt sich von der Beschaffung bis zur Veröffentlichung der Information. Drei Kriterien sind bei der Abwägung entscheidend: Was ist das Mittel, was ist die Art und was ist der Zweck der Veröffentlichung. Vor einem Jahr hatte der BGH diese verfassungsrechtlichen Grundsätze nochmal bestätigt. In dem Fall ging es um unerlaubte Aufnahmen aus einem Bio-Hühnerstall.
Zur Frage des Mittels und dem Problem illegal beschaffter Informationen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Wallraff-Entscheidung 1984 deutliche Aussagen getroffen. Auch die rechtswidrig beschaffte Information fällt in den Schutzbereich der Pressefreiheit von Art. 5 GG, die Rechtswidrigkeit der Aufnahme an sich schlägt nicht durch auf die Verbreitung.
Das ist für Deutschland in Frage der Verbreitung gedacht. Auch Ulrich Kelber hatte schon am Samstag auf Twitter geschrieben: "Ob diejenigen, die das Gespräch aufzeichneten, dies rechtmäßig taten, kann ich nicht beurteilen, weil ich die Personen und ihren möglichen Anfangsverdacht nicht kenne. Die Medien haben sich aber korrekt verhalten, dies war erkennbar kein privates Gespräch mehr."
Andrij Melnyk nennt Rolf Mützenich den „widerlichsten deutschen Politiker“..wo Er Recht hat...
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