Kleinlok hat geschrieben:(10 Mar 2019, 00:11)
Also dass die Banken, auch die EZB für die Kapitalisten arbeiten, das auszusprechen ist die Wahrheit und keine Worthülse.
Die pösen, pösen Kapitalisten in Regierungen, Wirtschaft und Volk...

Skull hat geschrieben:(20 Feb 2019, 14:13)
Das vorrangige Ziel des Eurosystems ist in Artikel 127 Absatz 1 des AEU-Vertrags festgelegt:
„Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden ,ESZB‘) ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten.“
Weiter heißt es dort: „Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen.“
Die Europäische Union hat verschiedene Ziele (siehe Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union), unter anderem die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität sowie eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Preisstabilität ist somit nicht nur das vorrangige Ziel der Geldpolitik der EZB, sondern auch ein Ziel der Europäischen Union als Ganzes. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag über die Europäische Union stellen also eine klare Rangfolge der Ziele für das Eurosystem auf, wobei aus ihnen deutlich hervorgeht, dass Preisstabilität der wichtigste Beitrag ist, den die Geldpolitik zu einem günstigen wirtschaftlichen Umfeld und einem hohen Beschäftigungsniveau leisten kann.
Grundlegende Aufgaben
Gemäß Artikel 127 Absatz 2 des AEU-Vertrags bestehen die grundlegenden Aufgaben des Eurosystems darin,
die Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet festzulegen und auszuführen,
Devisengeschäfte durchzuführen,
die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten des Eurogebiets zu halten und zu verwalten (Portfoliomanagement) und
das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
Laut Artikel 127 Absatz 6 des AEU-Vertrags und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (der „SSM-Verordnung“) ist die EZB darüber hinaus für besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zuständig. Diese Aufgaben nimmt die EZB innerhalb eines Einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht.
https://www.ecb.europa.eu/ecb/tasks/html/index.de.html
mfg