Die Sache ist etwas komplexer :Zunder hat geschrieben:(16 Feb 2017, 00:58)
Seit Jahren schon immer dasselbe. Nochmal:
Die Unantastbarkeit des Körpers gibt es nicht!
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
Es darf auf Grund eines Gesetzes in das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingegriffen werden!
DAS IST VERFASSUNGSRECHT!
Grundgesetz Artikel 19 Absatz 1, 2 und 4
(1) „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
(2) „In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“
(4) „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. "
zu (1) Die Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit wird in Paragraf 1631d nicht genannt, nicht begründet. Das Recht auf Personensorge wird unbegründet erweitert auf die Einwilligung in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts - und urteilsfähigen männlichen Kindes (...)
Die Einschränkung des Grundrechts erfolgt also durch die Benutzung eines Rechts, welches bereits selbst gewaltfreie Erziehung beinhaltet :
" „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Paragraph 1631, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .
Man kann also logischerweise Paragraf 1631 nicht aufheben, ohne Artikel 2 GG zu verletzen, um Artikel 2 GG aber einzuschränken, bedarf es eines Gesetzes um das zu tun. Voraussetzend müsste somit Paragraf 1631, Absatz 2 abgeschafft werden, um mit dem gleichen Gesetz ( Erziehung / Personensorge ) die Einschränkung des Grundrechts zu begründen. Beides hingegen, Paragraf 1631d und Paragraf 1631, Absatz 2, kann nicht logisch konsistent in einem Gesetz beinhaltet sein, sie schließen sich aus.
Die begründende rechtliche Legitimation durch den Gesetzgeber nimmt allerdings Bezug auf das Erziehungsrecht / Personensorge.
zu (2) : Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird in seinem Wesensgehalt angetastet, es existieren keine unabänderlichen Zwänge ( bspw. medizinische Notfälle oder Reaktion auf eine Bedrohungslage ), die eine gesetzliche Einschränkung plausibel und notwendig begründen lassen.
Siehe auch :
" Der Wesensgehalt ist dann angetastet, wenn der einzelne zum Objekt des staatlichen Handelns gemacht wird, insbes., wenn ihm der Gebrauch eines Grundrechts durch Voraussetzungen erschwert wird, auf deren Erfüllung er keinerlei Einfluß hat. "
http://www.rechtslexikon.net/d/wesensge ... rantie.htm
Babys und Kinder müssten also voraussetzend mündig sein, um die willkürliche Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit ablehnen zu können. Selbstverständlich kann kein Kind diese Voraussetzung erfüllen, es sollte somit unter dem besonderen Schutz des Artikel 2 GG stehen.
zu (4) Babys und Kinder können nicht klagen, bis sie es können, galt bisher die Verjährungsfrist, deswegen wurde bereits aus diesen formalen Gründen die Klage eines Betroffenen vom BVerG abgewiesen.