Tom Bombadil hat geschrieben:(31 May 2016, 17:24)Der EuGH wird höchtswahrscheinlich entscheiden, dass der Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuches verbieten darf. Welche Auswirkungen hat das auf das deutsche Kopftuchurteil? Muss es revidiert werden?
In der Europäischen Union kann ein Arbeitgeber seinen Angestellten das Tragen eines Kopftuches verbieten, wenn es als religiöses Zeichen verwendet wird. Zu diesem Schluss kommt die Generalanwältin vor dem Gerichtshof der EU (EuGH), Juliane Kokott. Die Schlussanträge der Generalanwältin sind noch kein Urteil. In den meisten Fällen folgen die EuGH-Richter jedoch der Einschätzung der Generalanwälte.http://www.dw.com/de/eugh-kopftuchverbo ... a-19295267
Nochmal ergänzend zu meinem Post oben: Klar wird auf jeden Fall, dass das BVerfG die Religionsfreiheit sehr weit und aus Sicht des EuGH zu weit auslegt. Das war schon beim Kopftuchurteil der Fall, weshalb die Mindermeinung auf den EuGH damals auch ausdrücklich Bezug nahm. Die Chancen stehen aber gut, dass das BVerfG nach diesem EuGH-Urteil erneut einen solchen Fall zur Entscheidung vorgelegt bekommt und dementsprechend seine (weltfremde) Rechtsprechung anpasst. Denn das
argumentum a fortiori aus dem EuGH-Urteil ist: Wenn schon Arbeitnehmer, die in einem rechtlich auf gleicher Ebene stehenden Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen, kein Anrecht auf Ausübung ihrer Religion haben, kann der Staat dies erst recht bei seinen Beamten durchsetzen, die zu ihm in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, dass durch ein Überunterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist, sprich in dem die Pflichten den Rechten des Beamten vorgehen.