Immer wieder erstaunlich, wie es Menschen fertigbringen, das WEB zu nutzen - über das "Internet" ihre "Gedanken" praktisch der ganzen Welt mitteilen, und es sichtlich nicht schaffen eben dieses WWW zur Gewinnung relevanter Informationen zu nutzen tzz tzz.
Hier für alle, die wenigstens des Lesens mächtig sind (als Ergänzung was frems ja schon zweimal gepostet hatte) ein Link zu
Quelle : bussgeldkatalog.org "Radwegebenutzungspflicht: Auf welchen Strecken gilt diese?" Eine Seite, welche auch allerlei andere rechtlich relevanten Fragen eher unaufgeregt aufnimmt. Warum die einstmals für alle Radwege geltende Benutzungspflicht inzwischen mit der "Reform der StVO im Jahre 1998" verändert wurde, zitiere ich aus der bereits genannten Quelle :
Doch in früheren Zeiten war dies anders: Seit 1934 war in der StVO eine Radwegebenutzungspflicht fest verankert, egal, ob dieser speziell beschildert war oder nicht. In den 1980er Jahren wurde zunehmend deutlich, dass Radfahrer auf der Straße häufig sicherer sind als auf dem Radweg. Dort werden Sie von Kraftfahrern in jedem Fall gesehen, was auf dem Radweg nicht immer der Fall sein muss. So entstehen Unfälle häufig dann, wenn Autofahrer nach rechts abbiegen und Fahrräder übersehen, die auf dem Radweg geradeaus fahren.
Diese Erkenntnis führte zur Reform der StVO im Jahre 1998. Seitdem ist die Benutzung von einem vorhandenen Radweg keine Pflicht mehr, wenn dies nicht durch Verkehrsschilder extra so angeordnet wird.
Fahrräder sind nicht die einzigen Fahrzeuge, welche auf Radwegen fahren dürfen. So ist es gemäß § 2 Absatz 4 Satz 6 StVO auch Mofas (also langsameren Fahrrädern mit Hilfsmotor) erlaubt, auf Radwegen fahren, was allerdings nur außerhalb geschlossener Ortschaften gilt.
Danach werden die relevanten Verkehrszeichen beschrieben und auch gleich die Bußgelder vorgestellt
Um einigermaßen verstehen zu können, wie sich wohl der Gesetzgeber die zu erwartenden Geschwindigkeiten vorstellt - eine explizite verbindliche Höchstgeschwindigkeit konnte ich nicht finden, hier die Kurzbeschreibung "Mofa - Wikipedia" :
Ein Mofa in Deutschland ist nach § 4 FeV ein einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln, mit dem eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erreicht wird. ... Für ein Leichtmofa mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h entfällt die Helmpflicht.
Wenn also auf Radwegen nur Fahrzeuge bis 25 km/h zugelassen werden, können (im Sinn von "dürfen") Fahrräder jeder Bauart dort wohl kaum mit drüber liegenden Geschwindigkeiten verkehren. Wobei gern von beiden (Radfahrer und Fußgänger) die auftretenden Kräfte meist naiv unterschätzt werden - auf die Schnelle habe ich kein Beispiel Fußgänger vs. Radfahrer gefunden, so mag sich jeder selbst ausrechnen was da an Kräften frei wird, wenn es "knallt" :
"Unfallmechanik"Was so alles von Fußgängern und Radfahrern von den Gerichten "erwartet wird", mag dieser Artikel von ZON (24.08.2017)
"Straßenverkehr: Wenn Radfahrer auf Fußgänger stoßen" vermitteln. Auch auf dieser Seite nenn sich
"Das Verkehrslexikon" findet sich u.a. eine ganze Reihe von Urteilen höherer Instanzen die sicher verlässlicher sind als so manche "gefühlte Wahrheit". Überhaupt, wenn man erst einmal danach sucht, finden sich "haufenweise" Urteile zu diesem Thema. Wie hier :
"Urteile > Fahrradunfall, die zehn aktuellsten Urteile < kostenlose ..."Wäre nicht schlecht, wenn es mehr getrennte "Zonen" für die unterschiedlichen Kontrahenten gäbe. Andere Länder scheinen da klüger vorzugehen, womöglich führt ja der laufende "Dieselkrieg" zu weniger "Stehzeugen" unterm Strich. Heute noch nutzloser Parkstreifen, morgen schon exklusiver Radweg ? Heute noch die übliche Dummheit - morgen sind alle klüger - von was träume ich da schon wieder .....

"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)