Wasteland » Sa 6. Dez 2014, 22:07 hat geschrieben:
Es ist aber einfach so, das die meisten Deutschen nichtmehr so dumm sind um auf Rattenfängerparolen hereinzufallen. Die Lektion haben wir gelernt und das ist gut so.
Das es Menschen gibt, die gegen die persönliche Empfindung dessen das Menschen mit anderer Herkunft oder Religion sie stören auf die Strasse gehen, verträgt unsere Demokratie auch und ist ok, aber sehr dumm.
Das geht dann so weit, dass der große Vorsitzende die Menschen als Gesindel bezeichnet, die ihr Recht auf Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen? 7- 8.000 Menschen sind also a priori Gesindel, nur weil sie keinen IS mögen oder sich dagegen wehren, dass hier Salafisten vom Staatstransfer leben und nebenbei für den Krieg in Syrien werben?
Ich stecke linke genau dahin, wo sie auch hingehören. Von den linken geht die Gewalt aus und sie machen sich auch noch strafbar, wenn sie gegen genehmigte Demonstrationen vorgehen. Hier mal das Wichtigste überhaupt.
Gesetze:
§ 21 Versammlungsgesetz
Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 23 Versammlungsgesetz
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert,
nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 26 Versammlungsgesetz
Wer als Veranstalter oder Leiter
1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 111 Strafgesetzbuch
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
§ 240 Strafgesetzbuch
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
So viel zu den Linken, die immer noch der Auffassung sind, sie kämen immer mit zivilem Ungehorsam durch. Gäbe es Interesse, könnten alle Nazis ihre Demos störungsfrei durchziehen, aber der Staat ist ja nicht an einer Strafverfolgung linker Ungehorsamer interessiert. Für mich gilt das Versammlungsrecht eben auch für alle Menschen, auch für Nazis. Das unterscheidet mich z.B. von Gutmenschen, die der Ansicht sind, dass man die Grundrechte eines deutschen Staatsbürgers einfach so einschränken darf, respektive ihn als Gesindel bezeichnen darf, nur weil er eines seiner Grundrechte in Anspruch nimmt.
