Artikel 13

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Amun Ra
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:44)

Das hat niemand behauptet. Mein Hinweis bezog sich ganz allein auf z.B. youtube, die mit urheberbrechtsgeschütztem Material Geld verdienen.
Und warum illegal hochgeladenes Material für Youtube selbst ein Verlustgeschäft ist habe ich auch bereits erklärt.
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3x schwarzer Kater
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:04)

Youtube verdient mit Werbeeinnahmen nur Geld durch monetarisierte Channels. Widerrechtlich hochgeladenen Inhalt findet man hingegen nur auf nicht-monetarisierten Channels. Youtube bezahlt aber beispielsweise GEMA-Gebühren für widerrechtlich hochgeladenen Content auf nicht-monetarisierten Channels. Wenn das Problem so schlimm wäre wie die Gesetzgeber und Verwertungsgesellschaften behaupten würde Youtube viel aktiver gegen solchen Inhalt vorgehen als sie es ohnehin schon tun, da solcher Inhalt ein Verlustgeschäft für Youtube darstellt.
Damit scheint dir nicht klar zu sein, womit Youtube (oder Google oder eigentlich Alphabet) sein Geld verdient.
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3x schwarzer Kater
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:46)


Die Kennzeichnung alleine reicht aber nicht! Herrje, wie oft denn noch? Die Plattform ist natürlich verpflichtet zu überprüfen, ob die Kennzeichnung des Users auch den Tatsachen entspricht! Lies dir doch bitte endlich einmal das Gesetz durch, da steht es schwarz auf weiss drin! :rolleyes:
Natürlich ist es aus Sicht des Users unproblematisch erlaubten Inhalt hochzuladen. Das war es ja was ursprünglich mit den Uploadfiltern befürchtet wurde - das das eben nicht so ist.
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Tom Bombadil
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Re: Artikel 13

Beitrag von Tom Bombadil »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:46)

Lies dir doch bitte endlich einmal das Gesetz durch, da steht es schwarz auf weiss drin! :rolleyes:
Du hattest den Referentenentwurf ja verlinkt und ich habe auch tatsächlich reingeschaut. Zwei Dinge haben mich sofort abgeschreckt: die 157 Seiten und das Kauderwelsch mit massenhaft Verweisen auf andere Regularien (zB. Online-SatCab-Richtlinie oder C‑476/17, Rn. 56 ff., ECLI:EU:C:2019:624, ECL, § 51 VGG-E, Artikel 15 DSM-RL) auf den ersten Seiten, die man dann auch lesen und verstehen muss. Vom Studium habe ich noch ein paar juristische Restkenntnisse, aber mir ist es unmöglich zu verstehen, was da wirklich geregelt wird, ohne sehr viel Zeit zu versenken, mir die Querverweise allesamt durchzulesen und zu verstehen und so weiter und sofort. Und selbst dann wäre nicht garantiert, dass ich den Entwurf wirklich verstanden habe, eben auch, weil ich kein Jurist bin. Imho ist es eine Frechheit, solch ein Gesetz zu erlassen, wo keiner mehr durchblickt. Wie sollen die Parlamentarier das alles verstehen, besonders wenn es keine Juristen sind? Oder steckt dahinter Absicht?

Auch sehr schön:
C. Alternativen
Keine.
Da ist mal wieder etwas "alternativlos".
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:48)

Damit scheint dir nicht klar zu sein, womit Youtube (oder Google oder eigentlich Alphabet) sein Geld verdient.
Wenn du glaubst jedesmal wenn jemand illegal bei Youtube einen Song hochlädt klingelt bei Google die Kasse, dann liegt das Missverständnis nicht bei mir. :)
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:04)

Wenn du glaubst jedesmal wenn jemand illegal bei Youtube einen Song hochlädt klingelt bei Google die Kasse, dann liegt das Missverständnis nicht bei mir. :)
Auch das habe ich nicht behauptet. Aber natürlich trägt auch illegaler hochgeladener Content zum Erfolg des Geschäftsmodels bei. Denn letztendlich ist es erstmal wichtig, dass möglichst viele Nutzerdaten generiert werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Content dahinter legal oder illegal hochgeladen wurde.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:01)

Natürlich ist es aus Sicht des Users unproblematisch erlaubten Inhalt hochzuladen. Das war es ja was ursprünglich mit den Uploadfiltern befürchtet wurde - das das eben nicht so ist.
Doch natürlich ist es problematisch unter der neuen Reform. Wenn Content-ID das Schnurren deiner Katze mal wieder als urheberrechtlich geschütztes Material klassifiziert und damit dein Video blockt, dann ist das für dich als Content Creator sehr wohl problematisch! Die neue Reform macht die Sache sogar schlimmer, als sie jetzt ohnehin schon ist. Denn bis dato hat so ein Video wenigstens die Chance für den Content Creator Einnahmen zu generieren. Mit der neuen Reform wird dies von vorneherein ausgeschlossen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:08)

Doch natürlich ist es problematisch unter der neuen Reform. Wenn Content-ID das Schnurren deiner Katze mal wieder als urheberrechtlich geschütztes Material klassifiziert und damit dein Video blockt, dann ist das für dich als Content Creator sehr wohl problematisch! Die neue Reform macht die Sache sogar schlimmer, als sie jetzt ohnehin schon ist. Denn bis dato hat so ein Video wenigstens die Chance für den Content Creator Einnahmen zu generieren. Mit der neuen Reform wird dies von vorneherein ausgeschlossen.
Verstehe ich jetzt nicht. Mit der Reform muss der Nutzer ja die Möglichkeit haben, dass Video trotzdem hochzuladen, wenn es sich um eine erlaubte Nutzung handelt. Und in wie vielen Fällen kommt sowas vor?
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:12)

Verstehe ich jetzt nicht. Mit der Reform muss der Nutzer ja die Möglichkeit haben, dass Video trotzdem hochzuladen, wenn es sich um eine erlaubte Nutzung handelt.
Wie oft denn noch?

Mit der neuen Reform muss die Plattform das Video erstmal auf urheberrechtlich relevante Inhalte überprüfen. Sprich: Es wird erstmal durch den Content-ID gejagt. Schlägt dieser an wird dein Video nicht veröffentlicht. Die Plattform ist zu dieser Überprüfung gemäß der neuen Reform verpflichtet. Und ob die Nutzung eine erlaubte Nutzung ist oder ob Content-ID einfach mal wieder daneben lag musst du als Nutzer nachweisen.
Und in wie vielen Fällen kommt sowas vor?
Sehr häufig! Einer der größten Kritikpunkte an Youtube durch Content Creator war die Tatsache, dass bis dato ein Bruchteil eines geschützten Werkes (nur wenige Sekunden) ausreichte, die gesamte Einnahmen eines Videos dem Rechteinhaber des geschützten Bruchstückes zukommen zu lassen. Ein Beispiel: Youtuber, die beim spazieren in die Kamera sprechen und irgendwo vorbeikommen, wo zufällig im Hintergrund Musik läuft. Selbst wenige Sekunden reichen bis dato aus, die gesamten Einnahmen aus einem mehrminütigen Video dem Urheber der Hintergrundmusik zukommen zu lassen. Der Lösungsvorschlag der Youtube-Community (also der Content Creator, nicht des Unternehmens!) war so einfach wie gerecht: Wenn sowas passiert, soll der Urheber der Hintergrundmusik einen Anteil an den generierten Einnahmen erhalten, die in Relation zur Gesamtlänge des Videos steht. Bei 10 Sekunden Hintergrundmusik in einem 10-minütigen Video erhält er also etwas weniger, bei 10 Sekunden in einem 60-sekündigen Video dementsprechend mehr. So kommt der Urheber der Hintergrundmusik zu seinem Recht (direkte Einnahmen aus dem Video und GEMA-Gebühren), der Youtuber zu den Einnahmen aus seinem Video und Youtube zu seinen Werbeeinnahmen.

Was hat der deutsche Gesetzgeber (unter Zuhilfenahme der EU) daraus gemacht? Du darfst so ein Video in Zukunft garnicht mehr hochladen, wenn der Urheberrechteinhaber eine Veröffentlichung untersagt. Auch wenn nur 10 Sekunden eines 10-minütigen Videos betroffen sind.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Tom Bombadil hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:02)

Du hattest den Referentenentwurf ja verlinkt und ich habe auch tatsächlich reingeschaut. Zwei Dinge haben mich sofort abgeschreckt: die 157 Seiten und das Kauderwelsch mit massenhaft Verweisen auf andere Regularien (zB. Online-SatCab-Richtlinie oder C‑476/17, Rn. 56 ff., ECLI:EU:C:2019:624, ECL, § 51 VGG-E, Artikel 15 DSM-RL) auf den ersten Seiten, die man dann auch lesen und verstehen muss. Vom Studium habe ich noch ein paar juristische Restkenntnisse, aber mir ist es unmöglich zu verstehen, was da wirklich geregelt wird, ohne sehr viel Zeit zu versenken, mir die Querverweise allesamt durchzulesen und zu verstehen und so weiter und sofort. Und selbst dann wäre nicht garantiert, dass ich den Entwurf wirklich verstanden habe, eben auch, weil ich kein Jurist bin. Imho ist es eine Frechheit, solch ein Gesetz zu erlassen, wo keiner mehr durchblickt. Wie sollen die Parlamentarier das alles verstehen, besonders wenn es keine Juristen sind? Oder steckt dahinter Absicht?
Viel davon ist wohl Verwaltungsblabla, da die Reform in vorhandene Gesetze eingebettet werden muss und (ich zitiere hier einen befreundeten Anwalt frei aus dem Kopf) und anderen Gesetzen nicht widersprechen darf. So wie ich es verstanden habe ist sehr viel davon eher nebensächlich.
Auch sehr schön:

Da ist mal wieder etwas "alternativlos".
Ich fand eher den Teil mit dem Erfüllungsaufwand witzig.
E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 530 000 Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 1,6 Millionen Euro pro Jahr. Im Rahmen der One-in-one-Out-Regel führen Regelungen anlässlich der Umsetzung der OnlineSat-Cab-RL insgesamt zu einer Entlastung in Höhe von rund 377 000 Euro. Der sonstige laufende Erfüllungsaufwand resultiert aus einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Rund 130 000 Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 60 000 Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 25 500 Euro.

F. Weitere Kosten
Weitere Kosten könnten für die Justiz entstehen. Die genaue Höhe dieser Kosten kann nicht beziffert werden. Grundsätzlich sind durch den Entwurf keine spürbaren Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Für den Bürger entstehen also keine Kosten. Ausser, wenn ein Youtuber, der von der Veröffentlichung seiner Videos auf Youtube lebt, plötzlich keine Einnahmen mehr verzeichnen kann, weil seine Videos im Upload-Filter hängen bleiben. Mich würde auch einmal interessieren, woher die Gesetzgeber ihre Kostenschätzung für die Wirtschaft hernehmen. Mir erscheinen die Zahlen nämlich ehrlich gesagt sehr niedrig.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:36)

Wie oft denn noch?

Mit der neuen Reform muss die Plattform das Video erstmal auf urheberrechtlich relevante Inhalte überprüfen. Sprich: Es wird erstmal durch den Content-ID gejagt. Schlägt dieser an wird dein Video nicht veröffentlicht. Die Plattform ist zu dieser Überprüfung gemäß der neuen Reform verpflichtet. Und ob die Nutzung eine erlaubte Nutzung ist oder ob Content-ID einfach mal wieder daneben lag musst du als Nutzer nachweisen.
Nein muss ich nicht. Die Plattform muss mich darauf hinweisen, dass es sich um urheberrechtsgeschütztes Material handelt und die Plattform muss mir die Möglichkeit geben (und zwar sofort im Uploadprozess) meine Nutzung als erlaubt zu kennzeichnen. Dann muss die Plattform veröffentlichen.
Es sei denn meine Kennzeichung war offensichtlich falsch. Auch das ist geregelt, da muss sie zu mindestens 90% mit den vom Rechteinhaber bereitgestellten Informationen übereinstimmen.

Sehr häufig! Einer der größten Kritikpunkte an Youtube durch Content Creator war die Tatsache, dass bis dato ein Bruchteil eines geschützten Werkes (nur wenige Sekunden) ausreichte, die gesamte Einnahmen eines Videos dem Rechteinhaber des geschützten Bruchstückes zukommen zu lassen. Ein Beispiel: Youtuber, die beim spazieren in die Kamera sprechen und irgendwo vorbeikommen, wo zufällig im Hintergrund Musik läuft. Selbst wenige Sekunden reichen bis dato aus, die gesamten Einnahmen aus einem mehrminütigen Video dem Urheber der Hintergrundmusik zukommen zu lassen. Der Lösungsvorschlag der Youtube-Community (also der Content Creator, nicht des Unternehmens!) war so einfach wie gerecht: Wenn sowas passiert, soll der Urheber der Hintergrundmusik einen Anteil an den generierten Einnahmen erhalten, die in Relation zur Gesamtlänge des Videos steht. Bei 10 Sekunden Hintergrundmusik in einem 10-minütigen Video erhält er also etwas weniger, bei 10 Sekunden in einem 60-sekündigen Video dementsprechend mehr. So kommt der Urheber der Hintergrundmusik zu seinem Recht (direkte Einnahmen aus dem Video und GEMA-Gebühren), der Youtuber zu den Einnahmen aus seinem Video und Youtube zu seinen Werbeeinnahmen.
Das beschreibt die jetzige Situation aber nicht die, die mit dem Entwurf gelten würde.
Was hat der deutsche Gesetzgeber (unter Zuhilfenahme der EU) daraus gemacht? Du darfst so ein Video in Zukunft garnicht mehr hochladen, wenn der Urheberrechteinhaber eine Veröffentlichung untersagt. Auch wenn nur 10 Sekunden eines 10-minütigen Videos betroffen sind.
§6 sieht vor, dass bis zu 20 Sekunden erlaubt sind.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:48)

Ausser, wenn ein Youtuber, der von der Veröffentlichung seiner Videos auf Youtube lebt, plötzlich keine Einnahmen mehr verzeichnen kann, weil seine Videos im Upload-Filter hängen bleiben.
Warum sollte das passieren? Kann ja nur passieren, wenn sich der Youtuber Materials bedient, das urheberrechtlich geschützt ist und dessen Verwendung vom Urheber untersagt wurde.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:57)

Nein muss ich nicht. Die Plattform muss mich darauf hinweisen, dass es sich um urheberrechtsgeschütztes Material handelt und die Plattform muss mir die Möglichkeit geben (und zwar sofort im Uploadprozess) meine Nutzung als erlaubt zu kennzeichnen. Dann muss die Plattform veröffentlichen.
Es sei denn meine Kennzeichung war offensichtlich falsch. Auch das ist geregelt, da muss sie zu mindestens 90% mit den vom Rechteinhaber bereitgestellten Informationen übereinstimmen.
Und wie findet die Plattform deiner Meinung nach heraus, ob deine Kennzeichnung offensichtlich falsch ist? :rolleyes:
Das beschreibt die jetzige Situation aber nicht die, die mit dem Entwurf gelten würde.
Richtig.
§6 sieht vor, dass bis zu 20 Sekunden erlaubt sind.
Irrelevant. Die 10 Sekunden waren ein Beispiel von mir um meinen Punkt zu verdeutlichen. Aber wenn wir hier wirklich so penibel sein wollen, bitte sehr: Bei 21 Sekunden wird dein Video nicht veröffentlicht (egal wie du es kennzeichnest!), wenn der Urheberrechteinhaber dieser 21 Sekunden einer Veröffentlichung durch Dritte widerspricht.

(ich könnte jetzt sogar so penibel sein und darauf hinweisen, dass gemäß §6 "die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu nicht kommerziellen Zwecken oder zur Erzielung nicht erheblicher Einnahmen" nur bis 20 Sekunden erlaubt ist, was zum Beispiel professionelle Youtuber, die ihren Lebensunterhalt mit ihren Youtube-Videos bestreiten, pauschal ausschliesst, da sie eben sehr wohl durch ihre Videos einen "kommerziellen Zweck" verfolgen und "erhbeliche Einnahmen" generieren wollen. Das ist schliesslich ihr Geschäftsmodell. Hat das einen Grund, warum du das überlesen hast?)
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:59)

Warum sollte das passieren?
Das habe ich sehr eindrücklich beschrieben.
Kann ja nur passieren, wenn sich der Youtuber Materials bedient, das urheberrechtlich geschützt ist und dessen Verwendung vom Urheber untersagt wurde.
Richtig. Und warum sowas auch unwissentlich passieren kann habe ich dargelegt. Passiert heute schon am laufenden Band. Darum hat die Youtube-Community ja versucht diesen Lösungsvorschlag, wie ich beschrieben habe, sowohl an Youtube, als auch an den Gesetzgeber heranzutragen (Julia Reda, seinerzeit Piratin, hat sich diesbezüglich sehr deutlich dazu geäussert).

Aber der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit wusste mal wieder alles besser und hat eine schlechte Situation noch verschlimmert. Mit der jetzigen Lösung werden solche Videos zwar nicht mehr vollständig durch den Urheberrechteinhaber der zufällig beinhalteten Werke monetarisiert, die Videos werden halt ganz einfach garnicht mehr veröffentlicht. Wie das eine Verbesserung für "freie und unabhängige Kreative" darstellen soll, wie vom Gesetzgeber (in diesem Fall Axel Voss, CDU) postuliert, darfst du uns gerne einmal erläutern. :)
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Re: Artikel 13

Beitrag von naddy »

Es stellt sich sowieso die grundsätzliche Frage, ob und wie lange der Rechtsbegriff "geistiges Eigentum" in Internetzeiten noch haltbar ist, oder durch passendere Regelungen ersetzt werden muß.

Das "geistige Eigentum" ist nach meinem Dafürhalten verwirkt, wenn ein Autor seine geistigen oder sonstigen Ergüsse selbst im Internet verfügbar macht. Ich kann mich auch nicht auf den Marktplatz stellen, meine Gedanken laut herausposaunen und mich hinterher darüber beschweren, daß ich zitiert wurde. Anders sieht es aus, wenn die Veröffentlichung unbefugt durch Dritte geschieht.

Die aktuellen Regelungen halte ich allesamt für temporär und durch eine äußerst geringe Halbwertszeit gekennzeichnet.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:11)

Und wie findet die Plattform deiner Meinung nach heraus, ob deine Kennzeichnung offensichtlich falsch ist? :rolleyes:
Dadurch dass sie es überprüft. Entscheidend ist ja, dass es offensichtlich falsch gekennzeichnet wird. Und das bedeutet eben eine mindestens 90%ige Übereinstimmung mit den Informationen des Urhebers.
Oder anders ausgedrückt. Ist die Kennzeichnung eben nicht offensichtlich falsch, muss veröffentlicht werden.[/quote]
Irrelevant. Die 10 Sekunden waren ein Beispiel von mir um meinen Punkt zu verdeutlichen. Aber wenn wir hier wirklich so penibel sein wollen, bitte sehr: Bei 21 Sekunden wird dein Video nicht veröffentlicht (egal wie du es kennzeichnest!), wenn der Urheberrechteinhaber dieser 21 Sekunden einer Veröffentlichung durch Dritte widerspricht.
Das war kein Beispiel, sondern du hast den Eindruck erweckt, dass unter der neuen Gesetzeslage Content gesperrt wird, der nur in geringen Teilen urheberrechtsgeschütztes Material enthält. Man dürfe gar nicht mehr hochladen, selbst wenn nur in geringem Umfang ( 10 Sek) Material verwendet wird. Und das ist falsch. Das Gesetz sieht Nutzung in geringem Umfang bis zu 20 Sekunden ausdrücklich vor.
(ich könnte jetzt sogar so penibel sein und darauf hinweisen, dass gemäß §6 "die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu nicht kommerziellen Zwecken oder zur Erzielung nicht erheblicher Einnahmen" nur bis 20 Sekunden erlaubt ist, was zum Beispiel professionelle Youtuber, die ihren Lebensunterhalt mit ihren Youtube-Videos bestreiten, pauschal ausschliesst, da sie eben sehr wohl durch ihre Videos einen "kommerziellen Zweck" verfolgen und "erhbeliche Einnahmen" generieren wollen. Das ist schliesslich ihr Geschäftsmodell. Hat das einen Grund, warum du das überlesen hast?)
Das habe ich nicht überlesen. Nur sind professionelle Youtuber Unternehmer, die wohl wissen, wie sie mit urhebergeschützten Material umgehen müssen. Für die sollte das sowieso unproblematisch sein.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

naddy hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:29)

Es stellt sich sowieso die grundsätzliche Frage, ob und wie lange der Rechtsbegriff "geistiges Eigentum" in Internetzeiten noch haltbar ist, oder durch passendere Regelungen ersetzt werden muß.

Das "geistige Eigentum" ist nach meinem Dafürhalten verwirkt, wenn ein Autor seine geistigen oder sonstigen Ergüsse selbst im Internet verfügbar macht. Ich kann mich auch nicht auf den Marktplatz stellen, meine Gedanken laut herausposaunen und mich hinterher darüber beschweren, daß ich zitiert wurde. Anders sieht es aus, wenn die Veröffentlichung unbefugt durch Dritte geschieht.

Die aktuellen Regelungen halte ich allesamt für temporär und durch eine äußerst geringe Halbwertszeit gekennzeichnet.
Das Zitatrecht ist ja gewahrt. Auch in der neuen Reform. Nur die Umsetzung ist halt grenzwertig bis komplett beschissen, denn ein Algorithmus kann nicht unterscheiden zwischen einem Zitat und einer widerrechtlichen Veröffentlichung. Und das muss er können, wenn diese Überprüfung vor der Veröffentlichung stattfinden soll, wie es die neue Reform verlangt. Es geht ja gerade darum, dass rechtlich eigentlich problemlose Zitate dank der neuen Reform dem Uploadfilter zum Opfer fallen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:19)

Richtig. Und warum sowas auch unwissentlich passieren kann habe ich dargelegt.
Wenn sowas unwissentlich passiert, was passiert denn dann nach der neuen Rechtslage?

1. Das unwissentliche verwendete Werk ist über die Pauschallizenz, die z.B. youtube erworben hat abgedeckt. Dann passiert erstmal überhaupt nichts. Das Video kann veröffentlicht werden.
2. Das unwissentlich verwendete Werk ist nicht über eine Pauschallizenz abgedeckt, sondern der Urheber hat der Verwendung grundsätzlich widersprochen. Dann bekommt man beim Upload einen Hinweis, dass das Material grundsätzlich nicht veröffentlicht werden darf, es sei denn es greifen die gesetzlichen Ausnahmen. Greifen die gesetzlichen Ausnahmen kann man das Werk als erlaubte Nutzung kennzeichnen und damit hochladen. Handelt es sich nicht um eine erlaubte Nutzung darf man es logischerweise nicht hochladen.

Wo ist das Problem?
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:34)

Es geht ja gerade darum, dass rechtlich eigentlich problemlose Zitate dank der neuen Reform dem Uploadfilter zum Opfer fallen.
Genau das wird ja ausgeschlossen. Der Nutzer muss im Uploadprozess ja die Möglichkeit haben seine Nutzung als erlaubte Nutzung (z.B. Zitat) zu kennzeichnen. Dann muss der Inhalt auch veröffentlicht werden.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:29)

Dadurch dass sie es überprüft.
Genau. Durch Uploadfilter. Durch einen Algorithmus, der jetzt schon fehlerbehaftet ist bei der Überprüfung von bereits veröffentlichtem Material, nach dem neuen Gesetz dies aber in Echtzeit vor der Veröffentlichung leisten soll. Du weisst schon, genau den Vorgang den niemand haben will, gegen den Hunderttausende demonstriert haben und von dem gesagt wurde (unter anderem durch den Verursacher dieser EU-Richtlinie Axel Voss höchstselbst!), dass er nicht kommen würde. Genau durch den Prozess wird das jetzt überprüft. Du versuchst gerade Uploadfilter mit dem Einsatz von Uploadfiltern zu rechtfertigen.
Entscheidend ist ja, dass es offensichtlich falsch gekennzeichnet wird. Und das bedeutet eben eine mindestens 90%ige Übereinstimmung mit den Informationen des Urhebers.
Oder anders ausgedrückt. Ist die Kennzeichnung eben nicht offensichtlich falsch, muss veröffentlicht werden.
Und genau das ist doch der Punkt! Sowas kann ein Uploadfilter nicht leisten! Zumindest nicht in Echtzeit! Sollen denn in Zukunft alle Content Creator wochenlang darauf warten, bis jemand händisch den Content freigegeben hat?

Wenn ich ein Photo auf Instagram veröffentliche und mit der Rückwärtssuche nach vergleichbaren Bildern suche spuckt mir Google dutzende, wenn nicht hunderte, Vorschläge aus. Ich kann das noch so oft als mein geistiges Eigentum kennzeichnen, wenn der von Instagram verwendete Algorithmus dann sagt "das ist eine Kopie die nicht veröffentlicht werden darf", dann darf ich dieses Bild nicht hochladen, selbst wenn ich der Urheber dieses Bildes bin! Die Kennzeichnung nützt da erstmal garnichts (Null! Nada!), wenn der Algorithmus sagt das Bild sei eine Kopie, die nicht veröffentlicht werden darf!

Oder denkst du ernsthaft, Instagram engagiert jetzt eine Armee von Angestellten, die jedes Bild, das hochgeladen werden soll, mit ihrer Datenbank von geschützten Inhalten abgleicht?
Das war kein Beispiel, sondern du hast den Eindruck erweckt, dass unter der neuen Gesetzeslage Content gesperrt wird, der nur in geringen Teilen urheberrechtsgeschütztes Material enthält.
Ich habe die jetzige Lage anhand eines Beispieles beschrieben.
Man dürfe gar nicht mehr hochladen, selbst wenn nur in geringem Umfang ( 10 Sek) Material verwendet wird. Und das ist falsch. Das Gesetz sieht Nutzung in geringem Umfang bis zu 20 Sekunden ausdrücklich vor.
ES SPIELT KEINE ROLLE, OB ES 10 ODER 20 SEKUNDEN SIND! :rolleyes: DEIN VIDEO WIRD NICHT HOCHGELADEN WENN ES 21 SEKUNDEN SIND! NUR DARUM GEHT ES!
Das habe ich nicht überlesen. Nur sind professionelle Youtuber Unternehmer, die wohl wissen, wie sie mit urhebergeschützten Material umgehen müssen. Für die sollte das sowieso unproblematisch sein.
Warum es für die nicht unproblematisch ist habe ich dargelegt. Ich fürchte nur, es interessiert dich einfach nicht. Ich habe dargelegt, warum das bereits jetzt ein Problem für professionelle Youtuber ist und warum die neue Reform dieses Problem nur verschlimmert. Wenn dir wirklich nichts anderes dazu einfällt als die genannten Argumente erneut zu ignorieren, dann ist die Diskussion hier an dieser Stelle beendet. Ich habe keine Lust immer und immer wieder darzulegen, warum die neue Regelung schlecht ist, nur damit du längst widerlegte Stichpunkte immer und immer wieder repetierst. Ich komme mir so langsam vor, als spräche ich mit einer Wand. "MaN mUsS eS dOcH nUr KeNnZeIcHnEn..." :rolleyes: "UpLoAdFiLtEr SiNd DoCh NiChT pRoBlEmAtIsCh..."
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Re: Artikel 13

Beitrag von Tom Bombadil »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:40)

Der Nutzer muss im Uploadprozess ja die Möglichkeit haben seine Nutzung als erlaubte Nutzung (z.B. Zitat) zu kennzeichnen. Dann muss der Inhalt auch veröffentlicht werden.
Wenn es veröffentlicht werden muss, dann kennzeichnet jeder seinen Upload als erlaubt. Was soll das bringen?
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:40)

Genau das wird ja ausgeschlossen. Der Nutzer muss im Uploadprozess ja die Möglichkeit haben seine Nutzung als erlaubte Nutzung (z.B. Zitat) zu kennzeichnen. Dann muss der Inhalt auch veröffentlicht werden.
Ich glaube mittlerweile, du stellst dich absichtlich so an wie du dich gerade präsentierst.

Ein wirklich allerletztes Mal, dann ist Schicht im Schacht:

Die Plattform muss kontrollieren, ob deine Kennzeichnung gerechtfertigt ist oder nicht. Dies macht sie mit einem Algorithmus. Wenn dieser sagt, dass sei eine Kopie und die Plattform geht davon aus deine Kennzeichnung sei falsch, dann darf sie deinen Content nicht veröffentlichen, wenn der Urheberrechteinhaber, mit dessen Werk der Filter deinen Content verwechselt hat, eine Veröffentlichung verbietet (da helfen auch nicht die Kollektivlizenzen! Die haben damit nämlich garnichts zu tun, bevor du jetzt schon wieder damit ankommst!).

Die Kennzeichnung spielt darum absolut keine Rolle, wenn der Filter darüber entscheidet, ob deine Kennzeichnung gerechtfertigt ist oder nicht! Die Kennzeichnung kannst du dir in die Haare schmieren, wenn der Filter sagt sie sei "offensichtlich unzutreffend"! Und das muss die Plattform überprüfen! Die Kennzeichnung bringt erstmal überhaupt absolut garnichts! Dein Content muss trotzdem gefiltert werden!

Muss man dir das auf die Stirn meißeln oder warum willst du das nicht verstehen?
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Tom Bombadil hat geschrieben:(20 Oct 2020, 15:06)

Wenn es veröffentlicht werden muss, dann kennzeichnet jeder seinen Upload als erlaubt. Was soll das bringen?
Der ganze Kennzeichnungsvorgang zeigt nur davon, wie wenig Ahnung die Gesetzgeber von der Materie haben. Die Plattform soll urheberrechtlich geschütztes Material vor widerrechtlicher Veröffentlichung durch Filterung schützen, soll dem Nutzer aber erlauben legale Inhalte hochladen zu können ohne im Filter hängen zu bleiben, indem die Plattform die Korrektheit der Kennzeichnung durch Filterung mit dem vorgenannten Filter, den man mit der Kennzeichnung ja umgehen wollte, überprüft.

Das ganze System ist so dermaßen idiotisch, man glaubt es nicht.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Tom Bombadil »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 15:34)

Das ganze System ist so dermaßen idiotisch, man glaubt es nicht.
Erinnert an die Schildbürger, die Licht in Säcken in ihr neues Rathaus ohne Fenster tragen wollten.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Tom Bombadil hat geschrieben:(20 Oct 2020, 15:37)

Erinnert an die Schildbürger, die Licht in Säcken in ihr neues Rathaus ohne Fenster tragen wollten.
Ich glaube viel eher, dass ist Absicht. Man will so dem erneuten Vorwurf der Zensur des Internets entgegenwirken, indem man postuliert, man habe doch ein System, dass unrechtmäßige Filterung verhindere, obschon genau das natürlich nicht der Fall ist. Es soll halt nur so aussehen, als würde "nicht alles" gefiltert. Und manche fallen auch noch darauf herein, wie man sieht.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Tom Bombadil »

An Zufall oder Unfähigkeit glaube ich da auch nicht, die Konzerne haben das Sagen und wollen jetzt ihren "gerechten Lohn" für die Lobbyarbeit einfahren.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 15:04)

Genau. Durch Uploadfilter. Durch einen Algorithmus, der jetzt schon fehlerbehaftet ist bei der Überprüfung von bereits veröffentlichtem Material, nach dem neuen Gesetz dies aber in Echtzeit vor der Veröffentlichung leisten soll. Du weisst schon, genau den Vorgang den niemand haben will, gegen den Hunderttausende demonstriert haben und von dem gesagt wurde (unter anderem durch den Verursacher dieser EU-Richtlinie Axel Voss höchstselbst!), dass er nicht kommen würde. Genau durch den Prozess wird das jetzt überprüft. Du versuchst gerade Uploadfilter mit dem Einsatz von Uploadfiltern zu rechtfertigen.

Und genau das ist doch der Punkt! Sowas kann ein Uploadfilter nicht leisten! Zumindest nicht in Echtzeit! Sollen denn in Zukunft alle Content Creator wochenlang darauf warten, bis jemand händisch den Content freigegeben hat?

Wenn ich ein Photo auf Instagram veröffentliche und mit der Rückwärtssuche nach vergleichbaren Bildern suche spuckt mir Google dutzende, wenn nicht hunderte, Vorschläge aus. Ich kann das noch so oft als mein geistiges Eigentum kennzeichnen, wenn der von Instagram verwendete Algorithmus dann sagt "das ist eine Kopie die nicht veröffentlicht werden darf", dann darf ich dieses Bild nicht hochladen, selbst wenn ich der Urheber dieses Bildes bin! Die Kennzeichnung nützt da erstmal garnichts (Null! Nada!), wenn der Algorithmus sagt das Bild sei eine Kopie, die nicht veröffentlicht werden darf!

Oder denkst du ernsthaft, Instagram engagiert jetzt eine Armee von Angestellten, die jedes Bild, das hochgeladen werden soll, mit ihrer Datenbank von geschützten Inhalten abgleicht?

Ich habe die jetzige Lage anhand eines Beispieles beschrieben.

ES SPIELT KEINE ROLLE, OB ES 10 ODER 20 SEKUNDEN SIND! :rolleyes: DEIN VIDEO WIRD NICHT HOCHGELADEN WENN ES 21 SEKUNDEN SIND! NUR DARUM GEHT ES!

Warum es für die nicht unproblematisch ist habe ich dargelegt. Ich fürchte nur, es interessiert dich einfach nicht. Ich habe dargelegt, warum das bereits jetzt ein Problem für professionelle Youtuber ist und warum die neue Reform dieses Problem nur verschlimmert. Wenn dir wirklich nichts anderes dazu einfällt als die genannten Argumente erneut zu ignorieren, dann ist die Diskussion hier an dieser Stelle beendet. Ich habe keine Lust immer und immer wieder darzulegen, warum die neue Regelung schlecht ist, nur damit du längst widerlegte Stichpunkte immer und immer wieder repetierst. Ich komme mir so langsam vor, als spräche ich mit einer Wand. "MaN mUsS eS dOcH nUr KeNnZeIcHnEn..." :rolleyes: "UpLoAdFiLtEr SiNd DoCh NiChT pRoBlEmAtIsCh..."
Ich verstehe ehrlich gesagt dein Problem nicht. Für wohl über 90% aller Fälle dürfte sich das Thema mit dem Erwerb der Pauschallizenzen erledigt haben. Youtube bezahlt dem Rechteinhaber eine Vergütung. Der Contentersteller muss sich in der Regel nicht mehr drum kümmern. Meines Erachtens für die Contentlieferanten einfacher als heute.
Problematisch ist nur die Verwendung von Material, für das der Rechteinhaber die Nutzung auf der Plattform untersagt hat. Und das ist etwas was man akzeptieren sollte. Will der Rechteinhaber keine Verbreitung seines Werkes z.B. bei Youtube, dann ist das auch was, was man respektieren sollte.
Ansonsten darf es aber noch zu Zwecken der Satire etc. genutzt werden, ohne Lizenz. Und auch "zufällige" Tonaufnahmen in Videos bis zu 20 Sekunden sind kein Problem.
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Re: Artikel 13

Beitrag von naddy »

Die einfachste Lösung habe ich in meinem letzten Beitrag doch schon angedeutet: Jeglicher Content, der vom Ihnhaber der Urheberrechte selbst ins Netz gestellt wurde, wird damit für frei verfügbar erklärt und verliert alle Schutzrechte. Das ergibt sich schon aus der faktischen Unmöglichkeit einer weltweit übereinstimmenden Kontrolle des Internets. Wenn die großen Plattformen zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet werden, verlagert sich die ganze Sache eben auf kleinere mit Firmensitz in Taka-Tuka-Land und wird fürderhin als "Geheimtipp" gehandelt. Der dann erfahrungsgemäß binnen kürzester Zeit alles "Geheime" verliert.

Es steht jedem Autoren frei, sich anderer Vermarktungswege für sein Produkt zu bedienen, egal ob literarisch, cineastisch oder musikalisch. Das werden sie aber ungerne tun, denn die Werbewirksamkeit eines Internetauftritts ist konkurrenzlos. Dann muß man halt auch die faktischen globalen Gegebenheiten dieses Mediums akzeptieren und vom Versuch ablassen, sich die Welt, wie sie einem gefällt zusammenzubasteln.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Tom Bombadil hat geschrieben:(20 Oct 2020, 15:52)

An Zufall oder Unfähigkeit glaube ich da auch nicht, die Konzerne haben das Sagen und wollen jetzt ihren "gerechten Lohn" für die Lobbyarbeit einfahren.
Witzigerweise hat da jetzt natürlich auch Google seine Finger im Spiel. Denn wer hat derzeit den mächtigsten Filter am laufen? Google. Wer verdient mit der neuen Reform einen Haufen Geld, wenn er seinen mächtigsten Filter an andere Unternehmen lizensieren kann? Google.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

naddy hat geschrieben:(20 Oct 2020, 16:01)

Die einfachste Lösung habe ich in meinem letzten Beitrag doch schon angedeutet: Jeglicher Content, der vom Ihnhaber der Urheberrechte selbst ins Netz gestellt wurde, wird damit für frei verfügbar erklärt und verliert alle Schutzrechte. ...
Das wäre das Ende jeglichen Urheberrechts.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Enas Yorl »

naddy hat geschrieben:(20 Oct 2020, 16:01)Es steht jedem Autoren frei, sich anderer Vermarktungswege für sein Produkt zu bedienen, egal ob literarisch, cineastisch oder musikalisch. Das werden sie aber ungerne tun, denn die Werbewirksamkeit eines Internetauftritts ist konkurrenzlos. Dann muß man halt auch die faktischen globalen Gegebenheiten dieses Mediums akzeptieren und vom Versuch ablassen, sich die Welt, wie sie einem gefällt zusammenzubasteln.
Ich fürchte es wird es etwas ganz anderes passieren, die Medienplattformen werden anfangen die Uploadinhalte nach den Kosten/Nutzenfaktor auszusortieren. Was Geld bringt bleibt (und dafür zahlt man Lizenzgebühren), den Rest der nichts einspielt (oder zu wenig), wird dagegen von den Plattformen verschwinden. Das Ergebnis wird eine stärkere Monopolisierung der Plattformen und Inhalte sein.

Google macht es mit den "Google News Showcase" vor
Google startet gemeinsam mit zwanzig Medienhäusern aus Deutschland ein Nachrichtenangebot mit Inhalten, für die der Konzern erstmals in seiner Geschichte Lizenzgebühren zahlt. Für Angebote im „Google News Showcase“ werde man in den ersten drei Jahren weltweit mehr als eine Milliarde Dollar (855 Millionen Euro) bereitstellen.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/ ... 81164.html
Man einigt sich mit ein paar großen Verlagen, und zeigt deren Inhalte bevorzugt. Der Rest kann dann sehen, wie er noch wahrgenommen wird.
And it's been completely "demagnetised" by Stephen Hawking himself!
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 15:56)

Ich verstehe ehrlich gesagt dein Problem nicht.
Du verstehst nicht nur mein Problem mit der Reform nicht, du verstehst die Reform nicht!
Für wohl über 90% aller Fälle dürfte sich das Thema mit dem Erwerb der Pauschallizenzen erledigt haben.
NEIN! Die Pauschallizenzen haben damit überhaupt garnichts zu tun! Wie oft denn noch? :rolleyes: Die Pauschallizenzen betreffen Content, der bislang nicht von Verwertungsgesellschaften vertreten wurde! Der wird jetzt, qua Gesetz, von Verwertungsgesellschaften lizensiert, selbst wenn die Verwertungsgesellschaften garkeinen Vertretungsvertrag mit dem eigentlichen Urheber haben! (siehe geänderter §51 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, Absatz 1) Nichts anderes regeln die Pauschallizenzen! Die Pauschallizenzen sind kein Freibrief zum uneingeschränkten Upload! :rolleyes: Die Pauschallizenzen haben mit dem Upload überhaupt nichts zu tun! Muss ich dir das aufmalen? :?:
Youtube bezahlt dem Rechteinhaber eine Vergütung.
Nope. Nur der VG, in diesem Falle der GEMA. Da nach der neuen Reform die GEMA ALLE Rechteinhaber vertritt. Auch diejenigen, die keine Mitglieder der GEMA sind. D. h. Youtube bezahlt nur die GEMA. Macht Youtube auch jetzt schon ausschliesslich. Du bekommst bereits heute von Youtube nur deine Vergütung im Rahmen der Youtube-Partnerschaft. Wenn du darüber hinaus Kohle willst geht das nur über die GEMA (inwiefern jedoch bislang eine GEMA-Lizensierung deine Vergütung durch Youtube reduziert kann ich nicht sagen). Daran ändert sich auch nichts.
Der Contentersteller muss sich in der Regel nicht mehr drum kümmern. Meines Erachtens für die Contentlieferanten einfacher als heute.
Das ist aber schlichtweg falsch. Da Youtube kontrollieren muss, ob der zu veröffentlichende Content urheberrechtskonform ist. Und da der verwendete Algorithmus eine fehlerfreie Echtzeitprüfung nicht leisten kann wird es da zwangsläufig zu fehlerhaften Sperrungen führen. Was meinst du denn warum jeder, der Ahnung von der Materie hat, gegen Uploadfilter auf die Barrikaden geht!?!? Aus Langeweile??? Aus Spaß an der Freude???
Problematisch ist nur die Verwendung von Material, für das der Rechteinhaber die Nutzung auf der Plattform untersagt hat. ...
Das ist genau NICHT die Problematik. :rolleyes:
Ansonsten darf es aber noch zu Zwecken der Satire etc. genutzt werden, ohne Lizenz. Und auch "zufällige" Tonaufnahmen in Videos bis zu 20 Sekunden sind kein Problem.
Uploadfilter. Darum geht es. Es geht darum, dass dein legaler Content im Uploadfilter hängen bleiben kann. Und darum, dass du dagegen erstmal NICHTS unternehmen kannst. Du kannst den lieben langen Tag irgendwelche belanglosen Häkchen in irgendwelchen belanglosen Kennzeichnungs-Kästchen machen, die dir suggerieren, damit wäre dein hochzuladender Inhalt plötzlich legal! Dein Content wird trotzdem gefiltert und trotzdem blockiert, wenn der Filter mal wieder einen Aussetzer hat! Und diese Aussetzer wird er haben! :rolleyes:
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Das habe ich dir erklärt. Du hast es nur schon wieder (oder immer noch? Macht die Sache jedoch nicht besser...) ignoriert.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

naddy hat geschrieben:(20 Oct 2020, 16:01)

Die einfachste Lösung habe ich in meinem letzten Beitrag doch schon angedeutet: Jeglicher Content, der vom Ihnhaber der Urheberrechte selbst ins Netz gestellt wurde, wird damit für frei verfügbar erklärt und verliert alle Schutzrechte.
Wenn wir hier z.B. von Musik reden wären die Leidtragenden vor allem unbekanntere Musiker. Gerade bekanntere stellen ja selber wenig bis gar nichts ins Netz, sondern lassen ins Netz stellen.
Und außerdem erschließt sich mir nicht, warum diese Werke dann frei verfügbar sein sollten. Was letztendlich auch bedeutet, dass sie z.B. von anderen Musikern kopiert und veröffentlicht werden dürfen. Ohne Anspruch auf Vergütung. Das geht gar nicht.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Enas Yorl hat geschrieben:(20 Oct 2020, 16:38)
...
Google macht es mit den "Google News Showcase" vor

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/ ... 81164.html
Man einigt sich mit ein paar großen Verlagen, und zeigt deren Inhalte bevorzugt. Der Rest kann dann sehen, wie er noch wahrgenommen wird.
Im Prinzip machen sich die Verlage damit von Google abhängig und merken es nichteinmal. Wer nicht nach Googles Pfeiffe tanzt wird halt in Zukunft "nicht mehr lizensiert" und in Google nicht mehr gefunden. Google hat sich damit de facto das Recht erkauft, welche Nachrichten es anzeigt und welche nicht. Soviel zum Thema "freier Journalismus".

Besonders der Teil ist diesbezüglich brisant (aus deiner Quelle):
...
Im Rahmen des Deals erwirbt Google das Recht, Inhalte anzuzeigen, die auf den Verlagsseiten frei zugänglich sind, aber auch Artikel aus kostenpflichtigen Angeboten, um sie dann kostenlos anzubieten.
...
Google kann also entscheiden, welche Inhalte angezeigt werden. Und wieso sollte jemand bei den einzelnen Zeitungen für einen Artikel bezahlen, wenn er ihn bei Google kostenlos bekommen kann? Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Google frei entscheiden kann welche Inhalte angezeigt werden haben sich die Verlage hier selbst ein Ei gelegt.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 16:50)

Wenn wir hier z.B. von Musik reden wären die Leidtragenden vor allem unbekanntere Musiker. Gerade bekanntere stellen ja selber wenig bis gar nichts ins Netz, sondern lassen ins Netz stellen.
Und außerdem erschließt sich mir nicht, warum diese Werke dann frei verfügbar sein sollten. Was letztendlich auch bedeutet, dass sie z.B. von anderen Musikern kopiert und veröffentlicht werden dürfen. Ohne Anspruch auf Vergütung. Das geht gar nicht.
Und in diesem Punkt sind wir uns absolut einig.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Und Plattformen wie Twitch beispielsweise können mit der neuen Reform komplett dichtmachen, da Live-Streaming nach der neuen Reform technisch nicht mehr möglich und quasi illegal sind. Das ist praktisch auch das Aus für den E-Sport in Deutschland, der vom Live-Streaming lebt.
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Re: Artikel 13

Beitrag von naddy »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 16:50)

Wenn wir hier z.B. von Musik reden wären die Leidtragenden vor allem unbekanntere Musiker.
Mir brauchst Du nicht zu erzählen, wie dornig der Weg unbekannter Musiker zur Berühmtheit ist. :p

Aber im Gegensatz zu meiner Generation hat die Aktuelle dank Internet die fantastische Möglichkeit, sich einem großen Publikum zu präsentieren - und das auch noch gratis. Zu meiner Zeit waren dazu noch Ochsentouren durch kleine Clubs und unzählige Demos an die etablierten Musikverlage erforderlich. Um sich dann beispielsweise bei der EMI den Kommentar abzuholen: "Nicht schlecht, aber wir haben leider keine Marktnische für englischsprachige Songs einer deutschen Sängerin.". Mein Sohn hat sich mit einem Kumpel im Keller etwas zusammengeschraubt, das auf Youtube hochgeladen und ein paar tausend Klicks kassiert. Von solchen Möglichkeiten hätte wir damals auch geträumt. ;)
Und außerdem erschließt sich mir nicht, warum diese Werke dann frei verfügbar sein sollten.
Weil sie es in der Internet-Realität de facto sowieso sind. Alle bisherigen Hilfskonstruktionen gehen auf Dauer ins Leere und daran wird sich auch nichts ändern, weil dessen Anarcho-Struktur sich jedem Zugriff entzieht.
Was letztendlich auch bedeutet, dass sie z.B. von anderen Musikern kopiert und veröffentlicht werden dürfen. Ohne Anspruch auf Vergütung. Das geht gar nicht.
Wieso das? Es steht jedem Künstler frei, Mitglied der GEMA zu werden und entsprechende Tantiemen für Kopien zu kassieren. Wie es der dann gelingt, diese auch zu finden und die entsprechenden Gebühren zu lassieren, ist deren Problem.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 16:41)

NEIN! Die Pauschallizenzen haben damit überhaupt garnichts zu tun! Wie oft denn noch? :rolleyes: Die Pauschallizenzen betreffen Content, der bislang nicht von Verwertungsgesellschaften vertreten wurde! Der wird jetzt, qua Gesetz, von Verwertungsgesellschaften lizensiert, selbst wenn die Verwertungsgesellschaften garkeinen Vertretungsvertrag mit dem eigentlichen Urheber haben! (siehe geänderter §51 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, Absatz 1) Nichts anderes regeln die Pauschallizenzen! Die Pauschallizenzen sind kein Freibrief zum uneingeschränkten Upload! :rolleyes: Die Pauschallizenzen haben mit dem Upload überhaupt nichts zu tun! Muss ich dir das aufmalen? :?:
Ich gehe davon aus, dass die Plattformen von den Verwertungsgesellschaften pauschal Nutzungsrechte für alle von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Werke erwerben und nicht für jedes Werk einzeln. Erstmal unabhängig davon, wie die Vergütung später aussieht. Gemeint waren in dem Zusammenhang nicht die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung.

Nope. Nur der VG, in diesem Falle der GEMA. Da nach der neuen Reform die GEMA ALLE Rechteinhaber vertritt. Auch diejenigen, die keine Mitglieder der GEMA sind. D. h. Youtube bezahlt nur die GEMA. Macht Youtube auch jetzt schon ausschliesslich. Du bekommst bereits heute von Youtube nur deine Vergütung im Rahmen der Youtube-Partnerschaft. Wenn du darüber hinaus Kohle willst geht das nur über die GEMA (inwiefern jedoch bislang eine GEMA-Lizensierung deine Vergütung durch Youtube reduziert kann ich nicht sagen). Daran ändert sich auch nichts.
Es gibt auch in Deutschland noch andere Rechteverwerter als die GEMA. Youtube bezahlt also nicht nur die GEMA sondern auch andere Rechteverwerter.
Das ist aber schlichtweg falsch. Da Youtube kontrollieren muss, ob der zu veröffentlichende Content urheberrechtskonform ist. Und da der verwendete Algorithmus eine fehlerfreie Echtzeitprüfung nicht leisten kann wird es da zwangsläufig zu fehlerhaften Sperrungen führen. Was meinst du denn warum jeder, der Ahnung von der Materie hat, gegen Uploadfilter auf die Barrikaden geht!?!? Aus Langeweile??? Aus Spaß an der Freude???
Prinzipiell müssen die Plattformen erstmal lizenzieren. Das sieht der Gesetzesentwurf vor. Voraussichtlich wird also youtube mit allen großen Rechteverwertern einen Vertrag abschließen mit dem pauschal alle von diesen Vertretern vertretene Werke lizenziert sind, egal ob sie schon auf youtube veröffentlicht sind oder nicht. Wichtig ist letztendlich nur, dass youtube damit erstmal alles veröffentlichen darf, was von den Rechteverwertern vertreten wird, respektive der Nutzer alles das hochladen darf, ohne Probleme.
Alles was noch nicht vertreten wird, wird durch kollektive Lizensierung mit erweiterter Wirkung lizenziert. Für Musik wird hier vermutlich in Deutschland das die GEMA übernehmen.

Damit wäre für den Großteil der möglichen Uploads das grundsätzliche Problem erledigt. Der weitaus allergrößte Teil wäre ordnungsgemäß lizenziert ohne dass sich der User darüber Gedanken machen muss.
Veröffentlicht werden darf nicht, wenn der Rechteinhaber der Nutzung ausdrücklich widersprochen hat. Damit die Plattformen dem nachkommen können müssen die Rechteinhaber alle Informationen zur Verfügung stellen gegen die sie prüfen muss.
Beim Upload muss nun nur gegen diese Information geprüft werden, nicht aber ob das Werk grundsätzlich lizenziert wurde. Und letzteres war ja der große Vorbehalt gegen den Uploadfilter.
Zusätzlich gibt es noch erlaubte Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke für die keine Lizenz vorliegt. Diese kann der Nutzer im Uplodprozess als solche kennzeichnen.

Uploadfilter. Darum geht es. Es geht darum, dass dein legaler Content im Uploadfilter hängen bleiben kann. Und darum, dass du dagegen erstmal NICHTS unternehmen kannst. Du kannst den lieben langen Tag irgendwelche belanglosen Häkchen in irgendwelchen belanglosen Kennzeichnungs-Kästchen machen, die dir suggerieren, damit wäre dein hochzuladender Inhalt plötzlich legal! Dein Content wird trotzdem gefiltert und trotzdem blockiert, wenn der Filter mal wieder einen Aussetzer hat! Und diese Aussetzer wird er haben! :rolleyes:
Das ist erstmal eine Befürchtung oder Vermutung. Da muss man sich dann ansehen, wie das in der Praxis aussieht. Denn grundsätzlich sieht der Gesetzentwurf vor, dass erlaubte Nutzungen veröffentlicht werden müssen sofern sie als solche gekennzeichnet sind. Nur wenn die Kennzeichnung offensichtlich falsch ist, muss der Inhalt gesperrt werden. Das Gesetz geht sogar noch weiter:

Code: Alles auswählen

 Hat der Nutzer den von ihm hochgeladenen Inhalt nach Absatz 1 gekennzeichnet und ist die Kennzeichnung nicht nach § 12 offensichtlich unzutreffend, so ist der Inhalt durch den Diensteanbieter öffentlich wiederzugeben und die Sperrung oder Entfernung nach den §§ 10 und 11 unzulässig. Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinhaber in diesen Fäl-len sofort über die öffentliche Wiedergabe und die Kennzeichnung nach Satz 1. 
Selbst bei einer falschen Kennzeichnung muss veröffentlicht werden. Nur nicht wenn die Kennzeichnung offensichtlich falsch ist. Was offensichtlich falsch bedeutet ist im Gesetz definiert und habe ich oben schon erläutert.
Das habe ich dir erklärt. Du hast es nur schon wieder (oder immer noch? Macht die Sache jedoch nicht besser...) ignoriert.
Ich verstehe es einfach nicht. Außer dass du ein Problem damit zu haben scheinst, dass Werke deren Nutzung der Rechtinhaber untersagt hat nicht doch genützt werden können. Hier gibt es ja Ausnahmen (Satire, Parodie etc.) und selbst unbeabsichtigte Ton- oder Bildfetzen bis zu 20 Sek. sind erlaubt. Mir fällt nichts ein, wo das zum Problem werden könnte. Schon gar nicht bei professionell produziertem Content mit dem Geld verdient wird.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

naddy hat geschrieben:(20 Oct 2020, 17:20)


Wieso das? Es steht jedem Künstler frei, Mitglied der GEMA zu werden und entsprechende Tantiemen für Kopien zu kassieren.
Wie denn, wenn er alle Schutzrechte durch die eigene Veröffentlichung im Internet verloren hat? Das war ja dein Vorschlag.
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Re: Artikel 13

Beitrag von naddy »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 18:06)

Wie denn, wenn er alle Schutzrechte durch die eigene Veröffentlichung im Internet verloren hat? Das war ja dein Vorschlag. Wo kein Recht ist kann durch eine Verwertungsgesellschaft auch kein Recht vertreten werden.
Der Verzicht auf das Recht, die Weiterverbreitung selbst im Internet veröffentlichter Werke zu verhindern, bedeutet nicht zwingend die Erlaubnis "...dass sie z.B. von anderen Musikern kopiert und veröffentlicht werden dürfen". Denn das war ja Dein Argument.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

naddy hat geschrieben:(20 Oct 2020, 18:13)

Der Verzicht auf das Recht, die Weiterverbreitung selbst im Internet veröffentlichter Werke zu verhindern, bedeutet nicht zwingend die Erlaubnis "...dass sie z.B. von anderen Musikern kopiert und veröffentlicht werden dürfen". Denn das war ja Dein Argument.
Das war mein Argument auf deinen Vorschlag, dass derjenige der sein Werk selbst im Internet veröffentlicht alle Schutzrechte verlieren soll. Und alle Schutzrechte sind nunmal alle Schutzrechte. Und wenn es kein Schutzrechte mehr gibt, braucht man auch keine Erlaubnis um das Werk für seine Zwecke zu verwenden.
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Re: Artikel 13

Beitrag von naddy »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 18:24)

Das war mein Argument auf deinen Vorschlag, dass derjenige der sein Werk selbst im Internet veröffentlicht alle Schutzrechte verlieren soll.
Dann haben wir uns in diesem Punkt wohl mißverstanden, möglicherweise habe ich mich auch mißverständlich ausgedrückt. Das "Originalwerk" sollte selbstverständlich geschützt bleiben und nicht zur beliebigen Zerstörung oder zum Ausschlachten zur Verfügung stehen. Insofern hätte ich das besser spezifiziert und nicht allgemein von "allen" Schutzrechten gesprochen.

Aber selbst das wird sich durch die gängigen Schutzmechanismen nicht verhindern lassen. Also bleibt wohl nur die bedingungslose Freigabe - oder eben Verzicht auf die Veröffentlichung im Internet und die Nutzung kostenpflichtiger Verbreitungswege.
"Das gefährliche an der Dummheit ist, daß sie die dumm macht, die ihr begegnen." (Sokrates).
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Amun Ra
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 18:01)
...
Julia Reda hat geschrieben:...
Für sie wird nicht nur der Einsatz von Uploadfiltern unumgänglich, sie müssen sogar alle Uploads noch während des Uploadvorgangs auf etwaige Urheberrechtsverletzungen durchleuchten. Mildere Maßnahmen wie etwa eine stichprobenartige Überprüfung von Inhalten, die beispielsweise besonders oft aufgerufen werden, kommen demnach nicht mehr infrage.

§ 8 des Referentenentwurfs legt fest: Versucht jemand, einen Upload zu starten, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthält, das zur Sperrung gemeldet wurde, muss die Plattform noch während des Uploadprozesses die Möglichkeit einräumen, diesen Upload als legal zu kennzeichnen („Pre-Flagging“). Das könnte zum Beispiel im Falle eines Zitates zutreffen oder weil der Inhalt unter einer freien Lizenz wie Creative Commons genutzt wird. Macht die Person, die den Inhalt hochlädt, von dieser Option Gebrauch, geht der Inhalt erstmal online, es sei denn, die Kennzeichnung ist „offensichtlich unzutreffend“ – auch das muss in der Praxis wohl wieder ein Filter überprüfen. Liegt aber zum Zeitpunkt des Uploads kein Sperrverlangen für den Inhalt vor, erhalten Nutzer*innen nicht die Möglichkeit zum Pre-Flagging.
...
Ich habe die relevanten Passagen mal unterstrichen.
Upload -> Filter prüft ob Sperrverlangen wegen urheberrechtlich geschütztem Mateial vorhanden ist ja/nein -> wenn nein: Upload erfolgreich, wenn ja -> User wird über Sperrverlangen informiert und erhält Möglichkeit zur Kennzeichnung der Ausnahmen -> Filter prüft ob Kennzeichnung "offensichtlich unzutreffend" ist ja/nein -> wenn nein: Upload erfolgreich, wenn ja -> Content wird blockiert.

Und kommt das Sperrverlangen erst nach dem erfolgreichen Hochladen hast du als Nutzer garnicht die Möglichkeit nachträglich deinen Content als "legal" zu kennzeichnen.

Und das muss beides mal in Echtzeit stattfinden. Über die Unzulänglichkeiten der technischen Maßnahmen wurdest du mehr als hinreichend informiert. Wieviel Content da im Filter hängen bleiben wird ist für jeden, der sich halbwegs mit der Materie beschäftigt hat, mehr als nur offensichtlich. Darum haben sich die Menschen über Uploadfilter aufgeregt. Nicht den Lizenznonsense, den du dir aus der Nase gezogen hast. Darum ging es nie.

Und das trifft übrigens nicht nur auf Youtube zu, sondern potentiell auch auf Twitter, Facebook und Co.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Ein Terraner »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 19:14)

Ich habe die relevanten Passagen mal unterstrichen.
Upload -> Filter prüft ob Sperrverlangen wegen urheberrechtlich geschütztem Mateial vorhanden ist ja/nein -> wenn nein: Upload erfolgreich, wenn ja -> User wird über Sperrverlangen informiert und erhält Möglichkeit zur Kennzeichnung der Ausnahmen -> Filter prüft ob Kennzeichnung "offensichtlich unzutreffend" ist ja/nein -> wenn nein: Upload erfolgreich, wenn ja -> Content wird blockiert.

Und kommt das Sperrverlangen erst nach dem erfolgreichen Hochladen hast du als Nutzer garnicht die Möglichkeit nachträglich deinen Content als "legal" zu kennzeichnen.

Und das muss beides mal in Echtzeit stattfinden. Über die Unzulänglichkeiten der technischen Maßnahmen wurdest du mehr als hinreichend informiert. Wieviel Content da im Filter hängen bleiben wird ist für jeden, der sich halbwegs mit der Materie beschäftigt hat, mehr als nur offensichtlich. Darum haben sich die Menschen über Uploadfilter aufgeregt. Nicht den Lizenznonsense, den du dir aus der Nase gezogen hast. Darum ging es nie.

Und das trifft übrigens nicht nur auf Youtube zu, sondern potentiell auch auf Twitter, Facebook und Co.
Google wird sich freuen über die Lizenzverkäufe ihrer KI, da dürften ein paar Milliarden rum kommen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 19:14)

. Über die Unzulänglichkeiten der technischen Maßnahmen wurdest du mehr als hinreichend informiert. Wieviel Content da im Filter hängen bleiben wird ist für jeden, der sich halbwegs mit der Materie beschäftigt hat, mehr als nur offensichtlich.
Wenn das so offensichtlich ist, wieviel Content bleibt denn da hängen?
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Re: Artikel 13

Beitrag von Ein Terraner »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 19:25)

Wenn das so offensichtlich ist, wieviel Content bleibt denn da hängen?
Nach den alten Standard löscht Youtube ca. 45 Millionen Uploads im Jahr, das dürfte sich um einiges vervielfachen.

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/ ... 43692.html
Zuletzt geändert von Ein Terraner am Di 20. Okt 2020, 19:41, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 19:25)

Wenn das so offensichtlich ist, wieviel Content bleibt denn da hängen?
Das habe ich dir dargelegt, welche schwächen Content-ID hat. Hör' auf zu trollen! :mad:
Julia Reda hat geschrieben:...
Wer regelmäßig Inhalte Dritter zitiert – zum Beispiel Videokanäle, die auf Filmkritiken oder Nachrichten spezialisiert sind – weiß genau, dass Filter auf diese legalen Zitate früher oder später anschlagen werden. Nach dem neuen Vorschlag haben Nutzer*innen die Möglichkeit zum Pre-Flagging nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Uploads bereits ein Sperrverlangen vorliegt. Entschließen sich die Rechteinhaber*innen hingegen erst später, ihre Werke zur Sperrung zu melden, sieht der Referentenentwurf vor, dass die legalen Inhalte zunächst gesperrt werden und Nutzer*innen sich dann aktiv beschweren müssen, um sie wieder freischalten zu lassen. Das kann bis zu einer Woche dauern. Das ist nicht nur ein massiver Eingriff in die Meinungsfreiheit, sondern kann Medienunternehmen, die soziale Netzwerke zur Verbreitung und Monetarisierung nutzen, auch wirtschaftlich schädigen.

Das vorgeschlagene System ist außerdem sehr anfällig für falsche Copyright Claims. Das sind Situationen, in denen eine Person oder Firma Inhalte zur Sperrung meldet, an der sie gar keine Exklusivrechte hat. Das passiert besonders oft bei frei nachnutzbaren Werken, die entweder überhaupt nicht urheberrechtlich geschützt sind, oder unter einer freien Lizenz stehen. Problematisch kann es zum Beispiel bei Creative Commons-lizenzierten Werken werden, die viele verschiedene Nutzer*innen verwenden. Wenn eine*r dieser Nutzer*innen ein eigenes Video, das dieses Lied enthält, zur Sperrung meldet, um illegale Kopien des eigenen Videos zu bekämpfen, wird der Uploadfilter das frei nutzbare Lied fälschlicherweise dieser Person zuordnen. Das resultiert darin, dass alle anderen Videos, die legal dasselbe Lied verwenden, blockiert werden.
...
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Ein Terraner hat geschrieben:(20 Oct 2020, 19:22)

Google wird sich freuen über die Lizenzverkäufe ihrer KI, da dürften ein paar Milliarden rum kommen.
Google hat ja darum fleissig an dieser Reform mitgeschraubt, wohlwissend, wessen Algorithmus sich dadurch am Besten verkaufen lässt. Aber es ging ja stets darum "die freien Urheber vor dem bösen Google zu schützen".
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 19:37)

Das habe ich dir dargelegt, welche schwächen Content-ID hat. Hör' auf zu trollen! :mad:
Nun, du hast geschrieben, dass es für jeden der sich auskennt nachvollziehbar sei wieviel Content da im Uploadfilter hängen bleibt. Bezeichnend, dass du hier auf meine Nachfrage wieviel das sei nicht antwortest.
Statt dessen antwortest du mir mit einem Zitat, dass den Uploadfilter überhaupt nicht problematisiert. Im Gegenteil. Hier wird das Problem wohl erst gesehen wenn das Werk bereits hochgeladen ist und nachträglich die Nutzung untersagt wird.
Sind Uploadfilter jetzt doch kein Problem mehr?
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Re: Artikel 13

Beitrag von Ein Terraner »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 20:02)

Nun, du hast geschrieben, dass es für jeden der sich auskennt nachvollziehbar sei wieviel Content da im Uploadfilter hängen bleibt. Bezeichnend, dass du hier auf meine Nachfrage wieviel das sei nicht antwortest.
Statt dessen antwortest du mir mit einem Zitat, dass den Uploadfilter überhaupt nicht problematisiert. Im Gegenteil. Hier wird das Problem wohl erst gesehen wenn das Werk bereits hochgeladen ist und nachträglich die Nutzung untersagt wird.
Sind Uploadfilter jetzt doch kein Problem mehr?
Trollst du oder verstehst du das wirklich nicht? Es gibt kein nachträglich mehr, die Filterung muss vorher erfolgen und in dem Kontext ist auch der Text von Julia Reder zu verstehen. Nachträglich war die alte Lösung, jetzt heißt es vorsorglich.
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