Clemens hat geschrieben:(21 Jun 2020, 15:08)
Liebe Cobra, ich gehe davon aus, dass ich Recht habe!
Das GG steht über allen andere Gesetzen der BRD. Natürlich versuchen einige Länder mittels diesem Blödsinn des Infektionsschutzgesetzes das GG auszuhebeln......solange die Menschen es sich gefallen lassen...... solange keiner klagt......."Wo kein Kläger da kein Richter!"
Dann geh mal davon aus Du liegst definitiv falsch.
Und keiner klagt?
Wo bist Du gewesen
Es gibt laut Websites über 400 gelaufene Verfahren
Ich fasse Mich so kurz möglich inklusive Beispiel. Allgemeine Maskenpflicht stellt schon einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte ein.
Ist aber gem. § 28 Abs. 1 IfSG zulässig wie andere Eingriffe auch.
Auch die allgemeine Maskenpflicht lässt grundsätzlich auf die Generalermächtigung des § 28 Abs. 1 IfSG zu stützen. Zum Schutz des überragenden Gemeinschaftsguts der Gesundheit der Allgemeinheit sowie der Eindämmung der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Covid-19-Virus hat eine allgemeine Maskenpflicht begrenzt auf Geschäfte und den ÖPNV vor den bundesdeutschen Gerichten größtenteils Bestand. Stand aktuell wurde Sie zu 95% als nötig sowie gerechtfertigt befunden. Auch vor Gerichten.
Beispiele
(VG Gera, Beschluss v. 3.4.2020, 3 E 432/20 Ge; OVG Münster, Beschluss v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE; BVerfG, Beschluss v. 7.4.2020, 1 BvR 755/20).
Erstes Beispiel das Du da auf dem falschen Dampfer bist. Anderes kannst Du gerne haben.
Mit Quarantäneanordnungen greift der Staat in das Recht der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Ein Amtsarzt kann bei entsprechender Ermächtigung beispielsweise unter Anwendung von Zwang die Wohnung von infizierten Personen betreten und damit das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG beschränken.
Auch hier gilt das Grundgesetz kann eingeschränkt werden. Was übrigens auch passiert wenn Behörden wie Polizei Gerichtsvollzieher usw. mit nem Durchsuchungsbefehl vor der Tür stehen. Da kannst du ja dann mal ne Debatte führen we Recht hat.
Letztes Beispiel.
Mit dem Verbot der Ausübung körpernaher Berufe in Friseursalons oder Kosmetikstudios sowie dem Gaststättenverbot griff der Staat außerdem in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG ein und tut dies durch strenge Reglementierung der Art der Berufsausübung (Maskenpflicht, Hygienevorschriften) noch immer. Oder bei Gastro, Sport.....
Das OVG Hamburg bsp (5 Bs 48/20) hst die Beschwerde einer Betreiberin eines Unternehmens abgewiesen. Eines von hunderten Beispielen.
Der Staat hat hier einen Hebel rechtlich. Nennt sich
Pauschale Generalermächtigung § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG.
Der Staat stützt sich bei seinen Maßnahmen auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach staatliche Stellen zur Abwehr drohender Seuchen oder Infektionskrankheiten generell die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen dürfen, um die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung zu beseitigen.
Ja es gibt teilweise Entscheidungen der Gerichte wo Maßnahmen einschränken. Aber zu 95% war es laut Stand heute legal was lief auch was Gerichtsverfahren zeigen.
Das BVerfG wird noch ein paar mal letztlich entscheiden müssen. Aber deshalb Stand aktuell.
Bitte beachte
https://dejure.org/corona-pandemie
Andrij Melnyk nennt Rolf Mützenich den „widerlichsten deutschen Politiker“..wo Er Recht hat...
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