Dark Angel hat geschrieben:(14 May 2019, 10:28)
Individuelle Freiheitsrechte sind Grund-/Menschenrechte, die in Art.1 bis 20 GG bzw in der AEMR festgeschrieben sind, sie gründen auf Naturrecht und werden durch die Gesetzgebung nicht eingeschränkt.
Eingeschränkt werden sie hingegen durch diverse Gesetzesvorlagen der EU, die trotz massiver Proteste durchgesetzt werden, eingeschränkt werden sie auch durch Ge- und Verbote der EU, die beispielweise den Bräunungsgrad von Pommes gesetzlich regulieren.
Art.2 Abs.2GG: [...]In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art.4 Abs.3GG: [...]Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art.5 Abs.2GG: Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Art.6 Abs.3GG: Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden[...]
Art.8 Abs.2GG: Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art.10 Abs.2GG: Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden[....]
Art.11 Abs.2GG: Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden[....]
Art.12 Abs.1GG: [....]Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Art.13GG: Abs.2-Abs.7
Art.14 Abs.1 GG: [...]Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Art.16 Abs.1GG: Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten[...]
Art.16a Abs.4GG: [...]Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
Art.17: (1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Das Gegenteil zu dem obigen Zitat ist der Fall. In fast jedem Artikel des GG ist die Möglichkeit der Be- und Einschränkung derselben durch entsprechende Gesetze festgehalten. Diese miese EU.
Überformatiertes, destruktives, wichtigtuerisches, namedroppendes Gekeife in drei, zwei, eins.