obk » Heute 15:22 hat geschrieben:
Hallo
Das musst Du dann schon wieder dem überlassen, zu dem Du es sagst... zum "beleidigen" gehören nun mal mind. zwei... wie zum streiten... wie zum sich vertragen. Es bringt nichts, hinterher zu erklären, wie's gemeint war. Ist wie bei schlechten Witzen halt auch.
MfG
Nein
... es geht bei dem Straftatbestand der Beleidigung um die Absicht.
Wenn Gabriel Pack sagt, dann will er damit die Angesprochenen herabwürdigen.
Er hat ja durchaus recht mit dem, was er sagen will - nur muss man gerade von einem Politiker erwarten dürfen, dass er sich soweit unter Kontrolle hat, dass er das nicht beleidigend tut.
Wenn ich jedoch Herrn Gabriel als "ungehobelten Klotz" bezeichne, dann will ich ihn nicht herabwürdigen, sondern sein Agieren kritisieren. Deshalb ist das auch keine Beleidigung - eben weil es offenkundig nicht beleidigend gemeint ist. Auch "aufgeblasen" ist lediglich Kritik am verhalten.
Hier noch mal die Wikipedia über das Gesetz:
(den link kopieren)
https://de.wikipedia.org/wiki/Beleidigu ... )#Tatopfer
Ausschlaggebend sind nicht die Worte, die man verwendet, sondern vielmehr ist der Vorsatz entscheidend. Richtet sich dieser gegen eine genau bestimmbare Gruppe und bringt der Täter dies in einer Weise zum Ausdruck, dass dem Gericht eine Beweisführung hinsichtlich des Vorsatzes möglich ist, so handelt es sich trotz Ungenauigkeit im Wortlaut um eine Beleidigung. So erfüllt man beispielsweise den Straftatbestand der Beleidigung, wenn man den an sich nicht strafbaren Ausspruch „Soldaten sind Mörder“ direkt an eine kleine Gruppe anwesender Soldaten richtet und gleichzeitig den Vorsatz hat, genau diese Soldaten zu beleidigen. Gleiches gilt beispielsweise, wenn man das an sich als Volk insgesamt nicht beleidigungsfähige „jüdische Volk“ beleidigt, die Beleidigung aber eigentlich an jenen Teil des jüdischen Volkes gerichtet ist, welcher die Überlebenden des Holocaustes in Deutschland umfasst. Obwohl Polizisten als Gruppe nicht beleidigungsfähig sind, wäre die Aussage „Bullen sind Schweine“ während einer Verkehrskontrolle doch eine Beleidigung, da sie sich dann nicht an die Polizei insgesamt, sondern gerade an die anwesenden Polizeibeamten richtete. Es ist daher falsch, anzunehmen, eine dem Wortlaut nach allgemeine Beleidigung könne den Straftatbestand der Beleidigung auf keinen Fall erfüllen. Zu prüfen ist stets, ob der Vorsatz hinsichtlich einer ehrverletzenden Aussage sich auf eine genau bestimmbare Person oder Gruppe bezieht oder nicht.